Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 28.02.2023 – 1 BvR 1691/22
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230228.1bvr169122
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 1. September 2022 die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 21. März 2022 - 0206 FH 1/22 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. September 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.
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