Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2024 – 1 BvR 1543/23
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240702.1bvr154323
- Normenkette
- § 93 Abs 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gehindert war. Die Schuldlosigkeit der Fristversäumnis ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, den das Gericht mit Beschluss vom 18. Juli 2023 - 1 BvR 1212/23 - abgelehnt hat.
Eine Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, ist bei noch laufendem Prozesskostenhilfeverfahren schuldlos verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten, wenn sie Anlass hat, auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu vertrauen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - V ZR 30/20 -, NJW 2021, S. 242 <242 Rn. 6>; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2023 - V ZA 22/22 -, juris, Rn. 4). Vor dem Hintergrund des ebenfalls ihn betreffenden Beschlusses vom 17. Januar 2023 - 1 BvR 1757/22 - musste sich dem Beschwerdeführer jedoch aufdrängen, dass er auch in seinem im Juni 2023 gestellten Antrag nicht ausreichend dargelegt hat, nicht selbst zur Führung des Verfahrens in der Lage zu sein.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie sowohl verspätet erhoben ist als auch nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt und daher unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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