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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 1521/14

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190827.1bvr152114
Normenkette
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 554 ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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