Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.09.2017 – 1 BvR 1436/17
- Spruchkörper
- 1. Senat 4. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170911.1bvr143617
- Normenkette
- § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Zulassung von Herrn S… als Beistand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung des Herrn S… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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