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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.03.2022 – 1 BvR 125/22

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Kammerbeschluss
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220324.1bvr012522
Normenkette
§ 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO

Tenor

Die offenbaren Unrichtigkeiten im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2022 werden dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Randnummer 4 Zeile 2 der Name "Christ" durch den Namen "Ott" ersetzt wird, in Randnummer 5 Zeile 1 anstelle "Richterinnen" das Wort "Richterin" eingefügt wird, in Randnummer 5 Zeile 2 "Ott und" gestrichen, "den" durch "die" ersetzt und nach "Richter" "Christ und" eingefügt wird.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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