Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 24.03.2010 – 1 BvR 1166/09
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100324.1bvr116609
- Normenkette
- § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 3a Abs 1 S 1 InvZulG 1999 vom 11.06.2001
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsweges gegen die Bescheinigung der Stadt B. vom 20. April 2004 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Alternative 2 des Investitionszulagengesetzes 1999 unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3a InvZulG_1999
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