Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.08.2017 – 1 BvR 1126/17
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170803.1bvr112617
- Normenkette
- § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und den Richter Masing werden als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Ablehnungsgesuche gegen die "Bundesverfassungsrichter (m/w) Kirchhof, Masing, Bauer" sind offensichtlich unzulässig. Sie enthalten lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Die weiteren Ablehnungsgesuche betreffen zum Teil Richterinnen und Richter, die am Bundesverfassungsgericht gar nicht existieren ("Bauer") oder die keine Mitglieder der zur Entscheidung berufenen Kammer sind ("Eichberger, Baer, Britz"). Über sie muss daher nicht entschieden werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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