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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.06.2026 – 1 BvR 1090/24, 1 BvR 1091/24, 1 BvR 1092/24, 1 BvR 1093/24, 1 BvR 1094/24, 1 BvR 1095/24, 1 BvR 1096/24, 1 BvR 1097/24, 1 BvR 1098/24, 1 BvR 1099/24, 1 BvR 1100/24, 1 BvR 1101/24, 1 BvR 1102/24, 1 BvR 1103/24, 1 BvR 1104/24, 1 BvR 1105/24, 1 BvR 1106/24, 1 BvR 1107/24, 1 BvR 1108/24, 1 BvR 1109/24, 1 BvR 1110/24, 1 BvR 1111/24, 1 BvR 1112/24, 1 BvR 1113/24, 1 BvR 1115/24, 1 BvR 1116/24, 1 BvR 1117/24, 1 BvR 1118/24, 1 BvR 1119/24, 1 BvR 1120/24, 1 BvR 1121/24, 1 BvR 1146/24, 1 BvR 1147/24, 1 BvR 1148/24, 1 BvR 1149/24, 1 BvR 1150/24, 1 BvR 1151/24

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260629.1bvr109024

Tenor

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2024 - 10 AZR 156/21 - bis - 10 AZR 175/21 -, - 10 AZR 177/21 - bis - 10 AZR 187/21 - und vom 13. März 2024 - 10 AZR 554/20 - bis - 10 AZR 559/20 - verletzen die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) jeweils in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I. 2) beziehungsweise II. 2) werden nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Dieses hat die beschwerdeführenden Arbeitgeberinnen zur Zahlung höherer als tarifvertraglich vereinbarter Zuschläge an die in Nachtschichtarbeit beschäftigten Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren (im Folgenden: Klägerinnen und Kläger) verurteilt. Die Zuschlagsregelungen für (regelmäßige) Nachtschichtarbeit in dem anwendbaren Tarifvertrag seien angesichts der höheren Zuschlagsvergütungen für unregelmäßige Nachtarbeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Rechtsfolge hieraus sei eine "Anpassung nach oben" dergestalt, dass für die benachteiligte Nachtschichtarbeit rückwirkend die Nachtarbeitszuschläge zu zahlen seien.

I.

Randnummer 2

1. Die Beschwerdeführerin zu I. 1) in den Verfahren - 1 BvR 1090/24 - bis - 1 BvR 1113/24 - sowie - 1 BvR 1115/24 - bis - 1 BvR 1121/24 - und die Beschwerdeführerin zu II. 1) in den Verfahren - 1 BvR 1146/24 - bis - 1 BvR 1151/24 - sind jeweils Mitglieder des Beschwerdeführers zu I. 2) beziehungsweise II. 2), eines Arbeitgeberverbands. Dieser schloss mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Niedersachsen/Bremen, am 23. August 2005 den Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, der Fruchtsaftindustrie und der Mineralbrunnen (im Folgenden: MTV Obst vom 23. August 2005), der seit dem 1. September 2005 gilt.

Randnummer 3

Der MTV Obst vom 23. August 2005 enthält - auszugsweise - die folgenden Regelungen:

"§ 3 Arbeitszeit

1. - 13. (…)

14. Bezahlte Essenspause bei Zwei- bzw. Drei-Schicht-System (Geltung nur für Arbeitnehmer in Unternehmen gem. § 1 Ziffer 2 a)

In Betrieben, in denen im Zwei- bzw. Drei-Schicht-System gearbeitet wird, muss den Arbeitnehmern, die aus betrieblichen Gründen wegen ununterbrochenen Fortgangs der Arbeit ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können, eine bezahlte Essenspause von 30 Minuten innerhalb der Arbeitszeit gewährt werden.

15. (…)

§ 4 Alters- und Schichtfreizeit

1. (…)

2. Schichtfreizeit (Geltung nur für Arbeitnehmer in Unternehmen gem. § 1 Ziffer 2 a)

Arbeitnehmer, die ständig im Drei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten für je 25 geleistete Nachtschichten in diesem System eine Freischicht.

Arbeitnehmer, die im Zwei-Schicht-Wechsel arbeiten, erhalten nach diesem System für je 55 geleistete Spätschichten eine Freischicht.

Wechselschichtarbeit liegt vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbeginns und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und die Spätschicht mindestens bis 20.00 Uhr dauert.

§ 5 Mehrarbeit, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

1. Begriffsbestimmung

a) Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit mit Ausnahme der Stunden, die nach § 3 I, Ziffer 3 a) für Freizeitausgleich angesammelt werden.

Bei abweichender Arbeitszeitregelung (§ 3 II) liegt zuschlagpflichtige Mehrarbeit vor, wenn die mit dem Betriebsrat vereinbarte regelmäßige werktägliche Arbeitszeit überschritten wird.

b) Mitbestimmung des Betriebsrates und Ausdehnung der Arbeitszeit

Mehrarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie soll nur vorübergehend in Fällen dringender betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden, soweit es sich nicht um einzelne Arbeitnehmer und nicht vorhersehbare Fälle handelt.

In diesen Fällen ist der Betriebsrat unverzüglich zu benachrichtigen.

Ist hiernach aber Mehrarbeit unvermeidlich, so kann die Arbeitszeit bis zu 10 Stunden am Tage ausgedehnt werden und ist zu leisten. Die gesetzlichen Schutzbestimmungen für Frauen und Jugendliche sind zu beachten. Bei der Festsetzung von Mehrarbeit muss weitgehend auf die persönlichen und kulturellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer Rücksicht genommen werden.

c) Nachtarbeit

Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt.

(…)

2. Zuschläge

Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit in der Nacht, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

a) Für Mehrarbeit 25 %,

ab der 3. Mehrarbeitsstunde am Tage 30 %

Auf Wunsch der Arbeitnehmer sind die Mehrarbeit und/oder Mehrarbeitszuschläge im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in Zeit zu vergüten. (…)

b) für Nachtarbeit 50 %

c) für Schichtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 %

(…)

3. Berechnung der Zuschläge

a) (…)

b) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen.

Hiervon ausgenommen ist der Zuschlag für Schichtarbeit (§ 5 Abs. 2 c). Dieser Zuschlag ist auch bei Zusammentreffen mit anderen Zuschlägen zu zahlen

(…)"

Randnummer 4

2. Die Klägerinnen beziehungsweise Kläger, die jeweils Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren, leisteten bei der Beschwerdeführerin zu I. 1) beziehungsweise zu II. 1) Nachtschichtarbeit. Sie begehrten gerichtlich die Zahlung des Zuschlags für Nachtarbeit in Höhe von 50 % (§ 5 Nr. 2 Buchstabe b MTV Obst vom 23. August 2005) anstatt des tarifvertraglich vorgesehenen und von den Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) gezahlten Zuschlags für Nachtschichtarbeit in Höhe von 25 % (§ 5 Nr. 2 Buchstabe c MTV Obst vom 23. August 2005). Eine Halbierung des für Nachtarbeit vorgesehenen Zuschlags für die zur gleichen Nachtzeit erbrachte Arbeit im Rahmen eines Schichtsystems sei insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Dem sind die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) entgegengetreten. Den Tarifvertragsparteien komme nach Art. 9 Abs. 3 GG ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei durch die streitentscheidenden tariflichen Regelungen nicht überschritten worden.

II.

Randnummer 5

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klagen jeweils abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen und Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht waren weit überwiegend erfolgreich. Sie führten zur teilweisen Aufhebung der Urteile des Landesarbeitsgerichts und im Umfang der Aufhebung zur Abänderung der Urteile des Arbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche Differenzierung zwischen dem Nachtarbeitszuschlag (§ 5 Nr. 2 Buchstabe b MTV Obst vom 23. August 2005) und dem Zuschlag für Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 2 Buchstabe c MTV Obst vom 23. August 2005) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Ungleichbehandlung könne nicht durch einen aus dem Tarifvertrag erkennbaren sachlichen Grund gerechtfertigt werden. Eine Beseitigung des Gleichheitsverstoßes könne nur im Wege einer "Anpassung nach oben" auf das Niveau des Nachtarbeitszuschlags erreicht werden.

III.

Randnummer 6

1. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sämtliche Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 3 Abs. 1 GG durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) rügen zudem eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; der Beschwerdeführer zu I. 2) beziehungsweise II. 2) eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Randnummer 7

2. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Klägerinnen und Kläger haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.

Randnummer 8

3. Die Akten der Ausgangsverfahren haben der Kammer vorgelegen.

B.

Randnummer 9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässigen Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich begründet (I). Im Übrigen - hinsichtlich des Beschwerdeführers zu I. 2) beziehungsweise zu II. 2) - werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (II).

I.

Randnummer 10

Die angegriffenen Urteile verletzen die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG. Ob sie die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) darüber hinaus in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, kann dahinstehen.

Randnummer 11

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts unterliegen mit Blick auf die Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG einer vollen verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. dazu BVerfGE 171, 71 <125 f. Rn. 133> - Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung). Das Bundesarbeitsgericht hat in den angegriffenen Gerichtsentscheidungen den tarifvertraglichen Zuschlagsregelungen für Nachtschichtarbeit die Wirksamkeit abgesprochen, weil diese Art. 3 Abs. 1 GG verletzten, und als Rechtsfolge des Gleichheitsverstoßes Zuschläge zuerkannt, die an den tariflichen Zuschlagsregelungen für Nachtarbeit ausgerichtet waren ("Anpassung nach oben"). Damit hat das Gericht den Inhalt und die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 GG und sein Verhältnis zu der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie in einer für die angegriffenen Entscheidungen tragendenden Weise unmittelbar selbst bestimmt (vgl. dazu BVerfGE 171, 71 <126 Rn. 134>). Über die Auslegung und Anwendung der Grundrechte entscheidet das Bundesverfassungsgericht letztverbindlich selbst (vgl. BVerfGE 171, 71 <125 f. Rn. 133>).

Randnummer 12

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) in ihrer Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG.

Randnummer 13

a) Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) werden durch die Urteile des Bundesarbeitsgerichts als Arbeitgeberinnen in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG beeinträchtigt.

Randnummer 14

aa) Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. In kollektivrechtlicher Hinsicht schützt das Grundrecht insbesondere die Gründung, den Bestand und die spezifisch koalitionsmäßige Betätigung (vgl. BVerfGE 44, 322 <341> m.w.N.; 50, 290 <367>; 84, 212 <224>; 146, 71 <114 f. Rn. 131, 119 f. Rn. 146 f.>). Es umfasst insbesondere auch die Tarifautonomie, die im Zentrum der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Der Staat enthält sich einer Einflussnahme und überlässt die autonome Vereinbarung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen; dazu gehören insbesondere das Arbeitsentgelt und andere materielle Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfGE 94, 268 <283>; 100, 271 <282>; 103, 293 <304>; 116, 202 <219>). Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Koalitionen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>; 116, 202 <219>; 146, 71 <114 f. Rn. 131 f.> ; 148, 296 <344 Rn. 116>). Geschützt ist insbesondere der autonome Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BVerfGE 92, 365 <395>; 94, 268 <283>; 103, 293 <304 ff.>). Dies schließt den Bestand und die Anwendung abgeschlossener Tarifverträge ein (vgl. BVerfGE 146, 71 <114 f. Rn. 131>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2018 - 1 BvR 1278/16 -, Rn. 4). Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch, sich auf die Ergebnisse der in kollektiver Privatautonomie ausgehandelten Vereinbarungen zu berufen (vgl. BVerfGE 171, 71 <115 f. Rn. 108, 127 f. Rn. 138, 130 f. Rn. 147>).

Randnummer 15

bb) Gemessen daran greifen die angegriffenen Urteile in das Grundrecht der Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) aus Art. 9 Abs. 3 GG ein. Das Bundesarbeitsgericht hat ihnen die Berufung auf die tarifvertraglichen Ergebnisse ihrer Mitgliedschaft in der Koalition verwehrt, indem es die in den verfahrensgegenständlichen Arbeitsverhältnissen verbindlich wirkenden und tatbestandlich einschlägigen Tarifnormen über einen Zuschlag für Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 2 Buchstabe c MTV Obst vom 23. August 2005) wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unangewendet gelassen hat.

Randnummer 16

b) Dass das Bundesarbeitsgericht die beanstandeten Zuschlagsregelungen an Art. 3 Abs. 1 GG gemessen hat, ist zwar für sich genommen nicht zu beanstanden, weil die Tarifvertragsparteien den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Tarifnormsetzung zu beachten haben (vgl. dazu BVerfGE 171, 71 <128 ff. Rn. 141 ff.> m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle war aber für die verfahrensgegenständlichen Zuschlagsregelungen aufgrund der Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (aa). Die beanstandeten Tarifnormen waren nicht willkürlich und dementsprechend gerichtlich nicht zu beanstanden (bb). Das Bundesarbeitsgericht hat die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) schließlich durch den Rechtsfolgenausspruch verletzt, weil sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine "Anpassung nach oben" verdichtet hat (cc).

Randnummer 17

aa) (1) Die gerichtliche Kontrolldichte in Bezug auf Tarifnormen am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG hängt von dem im Einzelfall bestehenden Spielraum der Tarifvertragsparteien ab. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 171, 71 <137 ff. Rn. 160 ff.>).

Randnummer 18

(2) So liegt der Fall hier. Die beanstandeten Zuschlagsregelungen zur Vergütung von Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit liegen im Kernbereich der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungskompetenz. Sie knüpfen auch nicht an personenbezogene verpönte Merkmale im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG an. Anzeichen gravierend fehlgehender Repräsentation sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die aus den Tarifnormen folgenden, hinsichtlich der Höhe der Zuschläge benachteiligenden Ungleichbehandlungen betreffen vielmehr in der Regel mit den Nachtschichtarbeitnehmenden die ganz große Mehrheit der beschäftigten Mitglieder der Tarifparteien, die zur jeweils tariflich definierten Nachtzeit tätig werden. Nachtarbeit stellt in den Betrieben beziehungsweise Unternehmen, in denen Beschäftigung zur Nachtzeit stattfindet, in Relation zur Nachtschichtarbeit, faktisch die absolute Ausnahme dar (vgl. BVerfGE 171, 71 <141 f. Rn. 170 f.>).

Randnummer 19

bb) Die tarifvertragliche Differenzierung zwischen dem Nachtarbeitszuschlag (§ 5 Nr. 2 Buchstabe b MTV Obst vom 23. August 2005) und dem Zuschlag für Nachtschichtarbeit (§ 5 Nr. 2 Buchstabe c MTV Obst vom 23. August 2005) hält einer Willkürkontrolle stand. Das Bundesarbeitsgericht ist bei der Prüfung der Regelungen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zwar zutreffend von einer Ungleichbehandlung ausgegangen (1). Diese ist aber unter Berücksichtigung der aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien nicht willkürlich und dementsprechend gerichtlich nicht zu beanstanden (2).

Randnummer 20

(1) Die beanstandeten Tarifnormen bewirken eine Ungleichbehandlung zwischen Nachtschichtarbeitnehmern und Nachtarbeitnehmern. Die unregelmäßig Nachtarbeitenden und regelmäßig Nachtschichtarbeitenden bilden zusammen die Gruppe der Beschäftigten zur spezifisch tarifvertraglich definierten Nachtzeit. Dieser von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckten Gruppenbildung ist bei der Prüfung der Tarifregelungen Rechnung zu tragen. Die durch die Tarifvertragsparteien im Wege kollektiv ausgeübter Privatautonomie gebildeten Normadressaten sind, wie sich aus dem Tarifvertrag ergibt, unterschiedlichen Regelungsregimen unterstellt. Nachtschichtarbeitnehmer erhalten für die Tätigkeit zur tariflich definierten Nachtzeit einen Zuschlag in Höhe von 25 % (§ 5 Nr. 2 Buchstabe c MTV Obst vom 23. August 2005). Sie können weiterhin von Schichtfreizeit (§ 4 Nr. 2 MTV Obst vom 23. August 2005), von einer bezahlten Essenspause (§ 3 Nr. 14 MTV Obst vom 23. August 2005) sowie einer Aufsummierung mehrerer Zuschläge (§ 5 Nr. 3 Buchstabe b MTV Obst vom 23. August 2005) profitieren. Nachtarbeitnehmern wird für die Tätigkeit in der Nacht hingegen lediglich ein Zuschlag in Höhe von 50 % gewährt (vgl. § 5 Nr. 2 Buchstabe b MTV Obst vom 23. August 2005).

Randnummer 21

(2) Die Ungleichbehandlung der Nachtschichtarbeitnehmer und Nachtarbeitnehmer durch die Tarifnormen war aber gerichtlich nicht zu beanstanden, weil sie ausgehend von dem durch Art. 9 Abs. 3 GG für ihre Prüfung gebotenen Willkürmaßstab Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Das Bundesarbeitsgericht hat bei Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG den aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien verkannt. Es postuliert zwar einen zurückgenommenen Prüfungsmaßstab, nimmt aber in der Sache eine detaillierte Prüfung vor und verkennt, dass für die vorgenommenen tariflichen Differenzierungen unter Berücksichtigung der tariflichen Regelungskonzeption und den spezifischen Besonderheiten zum Zeitpunkt der Tarifnormsetzung sachliche Gründe objektiv erkennbar sind.

Randnummer 22

(a) Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 171, 71 <138 f. Rn. 163 f.>). Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind alle naheliegenden Gründe heranzuziehen. Es besteht kein Anlass, von den partiell grundrechtsberechtigten Tarifvertragsparteien, deren Aushandlungsprozess in besonderer Weise durch ein gegenseitiges Nachgeben in komplexen Regelungszusammenhängen geprägt ist, mehr zu verlangen, als vom staatlichen Gesetzgeber (BVerfGE 171, 71 <139 ff. Rn. 165 ff.>). Bei der Prüfung der Frage, ob Tarifnormen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind, müssen im Falle einer Willkürkontrolle nicht nur diejenigen rechtfertigenden Zwecksetzungen beachtet werden, die Niederschlag im Tariftext gefunden haben. Es ist vielmehr, wie beim Gesetzgeber, ausreichend, dass sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sachlich einleuchtender Grund für die differenzierenden Tarifregelungen finden lässt (vgl. BVerfGE 171, 71 <140 f. Rn. 168>).

Randnummer 23

(b) Für die differenzierenden tariflichen Regelungen zu Nachtarbeit beziehungsweise Nachtschichtarbeit können jedenfalls die zwischen Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit bestehenden unterschiedlichen sozialen Belastungen in Folge der unterschiedlichen Planbarkeit, der Aspekt der Verteuerung von Nachtarbeit für den Arbeitgeber sowie die Erwägung, dass die Beschäftigten durch den erhöhten Zuschlag zur Erbringung von Nachtarbeit motiviert werden können, sachlich einleuchtende Gründe darstellen. Diese Zwecksetzungen sind von der Gestaltungskompetenz der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien erfasst (vgl. BVerfGE 171, 71 <146. f. Rn. 185>).

Randnummer 24

cc) Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts verletzen Art. 9 Abs. 3 GG schließlich durch den für den angenommenen Gleichheitsverstoß herangezogenen Rechtsfolgenausspruch. Die Entscheidungen verkennen bei ihrer Rechtsfolgenbestimmung ("Anpassung nach oben") grundsätzlich das Gewicht des Grundrechts der Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) aus Art. 9 Abs. 3 GG, weil sie die in einem solchen Fall grundsätzlich bestehende primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien bei verschiedenen Möglichkeiten zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung (1) missachten (2).

Randnummer 25

(1) Die Bestimmung der Rechtsfolgen von im Individualverfahren festgestellten Verstößen von Tarifnormen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse betrifft neben den individuellen Arbeitsvertragsparteien auch die Tarifvertragsparteien. Die Gerichte müssen deshalb zwar Rechtsschutz zugunsten der Streitparteien gewährleisten, gleichzeitig dabei aber auch den grundrechtlichen Gestaltungsspielraum der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifvertragsparteien als Normgeber beachten, in dessen Schutz auch die Koalitionsmitglieder als Tarifnormunterworfene einbezogen sind und der sich in einer primären Korrekturkompetenz beim Vorliegen verschiedener Möglichkeiten der Abhilfe ausdrücken kann. Ob und inwieweit den Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Rechtsfolgen der Ungleichbehandlung ein Gestaltungsspielraum und damit eine primäre Korrekturkompetenz zusteht, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. BVerfGE 171, 71 <152 ff. Rn. 196 ff.>).

Randnummer 26

(2) Der nach den in den vorliegenden Fällen gegebenen Umständen bestehenden primären Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien tragen die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend Rechnung. Sie lassen sich nicht auf einen Tarifwillen gründen (a), verkennen das tarifliche Regelungskonzept und die damit verbundenen Gestaltungsspielräume zur Korrektur (b) und nehmen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise auf Rechtsfolgenebene eine "Anpassung nach oben" vor, obwohl sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine solche Regelung verdichtet hat (c). Das Bundesarbeitsgericht durfte daher eine hierauf gestützte Rechtsfolge nicht in Gestalt eines Zahlungsanspruches ausurteilen (d).

Randnummer 27

(a) Die Rechtsfolge einer "Anpassung nach oben" konnte nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien gestützt werden. Die höher dotierte Nachtarbeit ist in den unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrags fallenden Betrieben die absolute Ausnahme, während Nachtschichtarbeit verbreitet vorkommt. Dieses quantitative Verhältnis der Beschäftigungsformen - Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit - ist bekannt und dürfte auch den tarifschließenden Kommissionen bei Vertragsschluss und Aufstellung der differenzierenden Regelungssysteme bewusst gewesen sein. Dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Gleichheitswidrigkeit der Zuschlagsregelung über die Nachtschichtarbeit pauschal einen Zuschlag in Höhe von 50 % für alle Nachtarbeitnehmer zusätzlich zu den übrigen tariflichen Regelungen abgeschlossen hätten, ist mit Blick auf die faktische Beschäftigungssituation und die damit bewirkte erhebliche Ausweitung des Dotierungsrahmens fernliegend.

Randnummer 28

(b) Die angefochtenen Gerichtsentscheidungen tragen zudem dem tariflichen Regelungskonzept im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht hinreichend Rechnung. Die unterstellten Gleichheitsverstöße ergeben sich aus dem Vergleich zweier Regelungssysteme - der Nachtschichtarbeit und der Nachtarbeit -, für welche der Tarifvertrag jeweils ausdifferenzierte Regelungen vorsieht, zu denen auch, aber nicht nur, reine Zuschläge zählen. Ob die für Nachtschichtarbeit getroffenen Regelungen zu Schichtfreizeiten "spezifische" Ausgleichsregelungen zur Nachtschichtarbeit darstellen und damit Teil des Bezugssystems Nachtschichtarbeit sind, ist dabei unerheblich (vgl. BVerfGE 171, 71 <165 f. Rn. 222>).

Randnummer 29

(c) Das Bundesarbeitsgericht verletzt die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) durch den Rechtsfolgenausspruch, weil sich das tarifautonome Gestaltungsermessen nicht auf eine "Anpassung nach oben" verdichtet hat.

Randnummer 30

Die Voraussetzungen, unter denen sich eine Regelungspflicht für die Vergangenheit durch eine "Anpassung nach oben" durch Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 50 % ergeben könnte, liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 171, 71 <166 ff. Rn. 223 ff.>). Den Tarifvertragsparteien kam hier, eine Gleichheitswidrigkeit der Tarifnormen unterstellt, ein Gestaltungsspielraum für den Zeitraum vor der Feststellung des Gleichheitsverstoßes zu. Sie hätten neben einer "Anpassung nach oben" eine Vereinheitlichung der Zuschläge (möglicherweise kombiniert mit einer tariflichen Rückgewährpflicht) oder eine nach Dauer oder Lage gestufte Regelung vornehmen oder im Falle umstrittener Zwecke der Ungleichbehandlung im Wege einer Nachtragsvereinbarung zum Tarifvertrag deklaratorisch die verfolgten Zwecke klarstellen können. Selbst wenn man die engen Maßstäbe zu Grunde legt, die hinsichtlich einer rückwirkenden Regelung für den Gesetzgeber gelten, wäre eine generelle "Anpassung nach oben" nicht zwingend gewesen. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang Tarifvertragsparteien beim Abschluss von Tarifnormen an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind, war jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt verfassungsrechtlich nicht geklärt. Die generelle rückwirkende Beseitigung eines unterstellten Gleichheitsverstoßes durch eine nach oben angepasste Zuschlagsregelung erweiterte auch das Finanzvolumen der Tarifverträge zum Komplex "Nachtarbeit" mit unmittelbarer Wirkung für die Normunterworfenen erheblich, weil die höher bezuschlagte Nachtarbeit in der betrieblichen Praxis zuvor nur ausnahmsweise herangezogen worden war (vgl. BVerfGE 171, 71 <167 Rn. 226>).

Randnummer 31

Die durch die angegriffenen Entscheidungen angeordneten Rechtsfolgenbestimmungen der "Anpassung nach oben" in Gestalt eines Zuschlags für Nachtschichtarbeit in Höhe von 50 % mit Wirkung für die Vergangenheit waren auch durch den Vertrauensschutz nicht geboten. Es kann dabei offenbleiben, ob ein Vertrauensschutz in die Tarifrechtslage für die Vergangenheit mit Blick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - (BAGE 162, 230) und das hieran anknüpfende Verhalten der Sozialpartner angenommen oder abgelehnt wird. Der Vertrauensschutz gölte mangels entgegenstehender Umstände jedenfalls wechselseitig, das heißt für die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er kann folglich kein Gebot der "Anpassung nach oben" begründen (vgl. BVerfGE 171, 71 <168 Rn. 228>).

Randnummer 32

(d) Es bestand hiervon ausgehend keine Grundlage, um in den angegriffenen Entscheidungen den auch gegenüber den Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und II. 1) von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien durch die gerichtliche Anordnung einer "Anpassung nach oben" zu übergehen. Es hätte auch im Falle einer Gleichheitswidrigkeit deshalb zunächst den Tarifvertragsparteien Gelegenheit gegeben werden müssen, einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen im Wege einer autonomen Verhandlung zu erzielen. Hierfür bietet das Prozessrecht hinreichende Möglichkeiten (vgl. BVerfGE 171, 71 <169 Rn. 230>).

II.

Randnummer 33

Im Übrigen - also im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu I. 2) beziehungsweise zu II. 2) - werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind.

Randnummer 34

Der Beschwerdeführer zu I. 2) beziehungsweise zu II. 2) hat nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt, dass er die Anforderungen des aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gewahrt hat (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr). Er hat sich insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit den Möglichkeiten einer Nebenintervention gemäß § 66 Abs. 1 ZPO, eines Verfahrens nach § 9 TVG sowie einer Anhörungsrüge auseinandergesetzt (vgl. hierzu BVerfGE 171, 71 <119 ff. Rn. 118 ff.>).

III.

Randnummer 35

Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sind wegen der Verletzung von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG aufzuheben. Die Sachen werden gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen (vgl. BVerfGE 171, 71 <170 Rn. 232>).

IV.

Randnummer 36

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Randnummer 37

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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„Was hat BVerfG in 1 BvR 1090/24, 1 BvR 1091/24, 1 BvR 1092/24, 1 BvR 1093/24, 1 BvR 1094/24, 1 BvR 1095/24, 1 BvR 1096/24, 1 BvR 1097/24, 1 BvR 1098/24, 1 BvR 1099/24, 1 BvR 1100/24, 1 BvR 1101/24, 1 BvR 1102/24, 1 BvR 1103/24, 1 BvR 1104/24, 1 BvR 1105/24, 1 BvR 1106/24, 1 BvR 1107/24, 1 BvR 1108/24, 1 BvR 1109/24, 1 BvR 1110/24, 1 BvR 1111/24, 1 BvR 1112/24, 1 BvR 1113/24, 1 BvR 1115/24, 1 BvR 1116/24, 1 BvR 1117/24, 1 BvR 1118/24, 1 BvR 1119/24, 1 BvR 1120/24, 1 BvR 1121/24, 1 BvR 1146/24, 1 BvR 1147/24, 1 BvR 1148/24, 1 BvR 1149/24, 1 BvR 1150/24, 1 BvR 1151/24 entschieden?“

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