Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.08.2020 – 1 BvQ 93/20
Erfolgloser Eilantrag in einer versammlungsrechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200829.1bvq009320
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Randnummer 2
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
Randnummer 3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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