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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.09.2020 – 1 BvQ 89/20

Erfolgloser Eilantrag gegen Datenerhebung aufgrund infektionsschutzrechtlichen Meldesystems nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200907.1bvq008920
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 5 IfSG vom 19.05.2020, § 7 Abs 4 IfSG vom 19.05.2020, § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst k IfSG vom 19.05.2020, § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst n IfSG vom 19.05.2020, § 10 Abs 3 S 2 IfSG vom 19.05.2020, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst e IfSG vom 19.05.2020, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst j IfSG vom 19.05.2020, § 12 Abs 1 S 2 IfSG vom 19.05.2020, § 12 Abs 1 S 3 IfSG vom 19.05.2020

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ist abzulehnen. Der Antragsteller trägt nicht vor, dass seine personenbezogenen Daten bereits in das durch die angegriffenen gesetzlichen Vorschriften geregelte Meldesystem gelangt wären oder eine solche Datenerhebung konkret bevorsteht. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde des Antragstellers wäre daher mangels eigener, unmittelbarer und gegenwärtiger Betroffenheit in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten offensichtlich ohne Erfolgsaussichten.

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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