Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.09.2017 – 1 BvQ 51/17
Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Substantiierung des Antrags gem § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170908.1bvq005117
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Randnummer 1
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
Randnummer 2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 1 BvQ 51/17 entschieden?“