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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.09.2017 – 1 BvQ 51/17

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels hinreichender Substantiierung des Antrags gem § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170908.1bvq005117
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. Er genügt schon nicht den - auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden (vgl. BVerfGE 122, 63 <73 f.>) - Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

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