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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 24.02.2014 – 1 BvL 18/12

Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in Parallelverfahren
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140224.1bvl001812
Normenkette
Art 100 Abs 1 GG, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB vom 13.03.2008

Tenor

Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.

Gründe

Randnummer 1

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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