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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 09.06.2010 – 35 W (pat) 429/09

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen" - kein erfinderischer Schritt
Spruchkörper
35. Senat
Normenkette
§ 1 Abs 1 GebrMG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 201 21 189

(hier: Löschungsantrag)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Müller

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchmusterabteilung I - vom 4. Dezember 2008 aufgehoben.

2. Das Gebrauchsmuster 201 21 189 wird in vollem Umfang gelöscht.

3. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I

Randnummer 1

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters 201 21 189, das am 18. April 2002 unter der Bezeichnung

Randnummer 2

„Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen“

Randnummer 3

in das Register eingetragen worden ist.

Randnummer 4

Der Antragsgegner hat das Gebrauchsmuster 201 21 189 mit Anmeldetag 15. Februar 2001 am 29. Januar 2002 aus der Patentanmeldung 101 07 912 für die die innere Priorität vom 18. April 2000 (Az: 100 19 028.6) in Anspruch genommen ist, abgezweigt.

Randnummer 5

Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag - eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes am 4. Dezember 2009 - lautet unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis g) entsprechend einer Merkmalsanalyse der Beschwerdeführerin:

Randnummer 6

„a) Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Arbeitsplätze,

Randnummer 7

b) insbesondere miteinander und/oder mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computer-Arbeitsplätze oder dergleichen in einem Raum,

Randnummer 8

c) wobei ein aus vorbereiteten Elementen gerüstartig aufbaubares System vorgesehen ist,

Randnummer 9

d) das unterhalb einer Decke(12) des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle(18) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen und

Randnummer 10

f) an die Kanäle anschließbare nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete Säulen(21), die mit Versorgungsanschlüssen(23) versehen sind, enthält,

Randnummer 11

e) wobei für die Kanäle(18) Hängehalter(19) zum Aufhängen an der Decke(12) des Raumes vorgesehen sind,

Randnummer 12

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 13

g) dass die Säulen(21) um eine im Bereich der Kanäle(18) befindliche, horizontale Achse(53) verschwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungsanschlüsse(23) in Greifhöhe zu bringen.“

Randnummer 14

Im patentamtlichen Löschungsverfahren hat sich die Antragstellerin auf folgende Druckschriften berufen:

Randnummer 15

D1: DE 94 11 771 U1

Randnummer 16

D2: DE 197 48 480 A1

Randnummer 17

D3: US 4 252 989

Randnummer 18

D4: DE 196 01 467 A1

Randnummer 19

D5: Schweizer Ingenieur und Architekt Nr. 24 vom 11. Juni 1998, S. 1, 10-12

Randnummer 20

D6: US 5 299 338 A

Randnummer 21

D7: US 4 801 815

Randnummer 22

D8: US 3 599 922

Randnummer 23

D9: WO 99/50587 A1

Randnummer 24

D10: DE 2 061 662 A

Randnummer 25

D11: Leimbach „Gestaltung und Einrichtung naturwissenschaftlicher Unterrichtsräume“, Phywe-Verlag, Göttingen, 1954, S. 34-37

Randnummer 26

D12: US 3 534 319

Randnummer 27

D13: DVE 8031/32 Deckenversorgungseinheiten, Dräger Medizintechnik GmbH, Lübeck, Druckvermerk 9048294/PP6923.54D/059E

Randnummer 28

D14: DE 1 791 040 A

Randnummer 29

D15: US 3 082 290

Randnummer 30

Am 4. Dezember 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I beschlossen, dass das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht wird, soweit es über die Fassung gemäß Hauptantrag des Antragsgegners vom 4. Dezember 2008 hinausgeht, dass der Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen wird und dass die Antragstellerin ¾ der Verfahrenskosten und der Antragsgegner ¼ der Verfahrenskosten zu tragen hat.

Randnummer 31

Mit ihrer Beschwerde vom 27. Februar 2009, eingegangen per Fax am selben Tag, verfolgt die Antragstellerin ihren Löschungsantrag weiter.

Randnummer 32

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 9. Juni 2010 hat der Antragsgegner neue Schutzansprüche gemäß Hilfsanträgen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b eingereicht.

Randnummer 33

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass an ihn - unter Ersetzung des Punktes durch ein Komma - das mit dem Gliederungsbuchstaben h) versehene Merkmal

Randnummer 34

„h) wobei den Säulen(21) Rast- oder Arretiermittel(54) zugeordnet sind, um sie sowohl in der horizontalen Stellung parallel unterhalb eines Kanals(18) als auch in der vertikalen Stellung zu arretieren.“

Randnummer 35

angehängt ist.

Randnummer 36

Der nebengeordnete Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass er - unter Ersetzen des Punktes durch ein Komma - das mit dem Gliederungsbuchstaben h1) versehene Merkmal

Randnummer 37

„h1) wobei die Säulen (21) zwischen einer horizontalen Stellung parallel unterhalb eines Kanals (18) und einer vertikalen Stellung mit motorischen Schwenkantrieben (56) verschwenkbar sind.“

Randnummer 38

zusätzlich aufweist.

Randnummer 39

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gleich dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1; der nebengeordnete Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass sich an ihn - unter Ersetzen des Punktes durch ein Komma - das mit dem Gliederungsbuchstaben h2) bezeichnete Merkmal

Randnummer 40

„h2) wobei weiter die Schwenkantriebe von einer von den Arbeitsplätzen entfernten Stelle aus betätigbar sind.“

Randnummer 41

anschließt.

Randnummer 42

Die Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 unterscheiden sich von den Schutzansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 jeweils dadurch, dass an sie - unter Ersetzen des Punktes durch ein Komma - das mit dem Gliederungsbuchstaben i) versehene Merkmal

Randnummer 43

„i) wobei die Versorgungsanschlüsse (23) in einem Anschlusskasten (22) zusammengefasst sind, der eine flache, im wesentlichen horizontale Gestalt aufweist und der auf einer Seite mit den in einer oder zwei übereinanderliegenden Reihen angeordneten Versorgungsanschlüssen (23) versehen ist.“

Randnummer 44

angehängt ist.

Randnummer 45

Die Hilfsanträge 1a, 1b bzw. 2a, 2b bzw. 3a, 3b beinhalten jeweils nur einen der beiden nebengeordneten Schutzansprüche 1 oder 2 gemäß den Hilfsanträgen 1 bzw. 2 bzw. 3.

Randnummer 46

An den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und an die jeweiligen Schutzansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, sowie an den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1a, 1b, 2a, 2b und 3a, 3b sollen sich noch anzupassende Unteransprüche anschließen.

Randnummer 47

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass es sich bei dem hier zuständigen Fachmann um einen Konstrukteur oder Ingenieur handele, der mit der Versorgung von Arbeitsplätzen, nicht nur für Schulen befasst sei und der sich auch im Bereich der Medizintechnik, des Labor- und Werkstattbedarfs auskenne. Wenn ein solcher Fachmann ausgehend von einer Einrichtung, wie sie in der DE 94 11 771 U1 oder der Schweizerischen Bauzeitung a. a. O oder der US 5 299 338 A beschrieben sei, vor die Aufgabe gestellt sei, Räume mehrfach zu nutzen, habe er aus dem Stand der Technik - zu dem sie auf den Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O, die US 3 534 319, das Lehrbuch von Leimbach a. a. O oder die US 4 801 815 verweist - genügend Hinweise, die Säulen verschwenkbar zu gestalten, um die Versorgungsanschlüsse aus der Greifhöhe heraus bzw. wieder in Greifhöhe zu bringen. Zu der Einrichtung gemäß dem Lehrbuch von Leimbach a. a .O. weist er darauf hin, dass die dortigen Kugelgelenke für die Pendel im oberen Bereich angeordnet seien.

Randnummer 48

Hinsichtlich der in den Schutzansprüchen gemäß der Hilfsanträge gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich angegebenen Merkmale verweist die Antragstellerin auf ihren schriftsätzlichen Vortrag im Löschungsverfahren zu inhaltlich gleichen Schutzansprüchen.

Randnummer 49

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag

Randnummer 50

aus der Beschwerdeschrift - dem Schriftsatz vom 27. Februar 2009 (Bl. 24 d.A.).

Randnummer 51

Der Beschwerdegegner beantragt,

Randnummer 52

die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise den Löschungsantrag im Umfang der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträge 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 3a und 3b zurückzuweisen.

Randnummer 53

Der Beschwerdegegner stellt in Abrede, dass es der Zweck der Einrichtung nach der US 3 534 319 sei, Verschwenkbarkeit der Versorgungsanschlüsse aus der Greifhöhe heraus zu erreichen. Auch die Pendel gemäß dem Lehrbuch von Leimbach a. a. O sieht er - auch nach Vorhalt des Senats, dass Pendel schwingen können müssen - nicht am oberen Ende durch Kugelgelenke angelenkt, sondern als starre Rohre. Ebenso finde nach seiner Auffassung bei der Einrichtung nach der US 4 801 815 kein Verschwenken statt, sondern eine Verschiebung.

Randnummer 54

Die Mediensäule gemäß der Schweizerischen Bauzeitung a. a. O müssten demontiert werden, um die Versorgungsanschlüsse aus Greifhöhe zu bringen. Dies sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt des in Schulen betriebenen Vandalismus umständlich.

Randnummer 55

Weiterhin ist der Antragsgegner der Auffassung, dass es für den Fachmann Anstöße, Hinweise, oder Anregungen bedürfe, um im Stand der Technik beschriebene Maßnahmen auf das ihm Bekannte anzuwenden. Der insgesamt genannte Stand der Technik gebe dem Fachmann keinen Anstoß, keinen Hinweis und keine Anregung, die Säule verschwenkbar anzuordnen um die Versorgungsanschlüsse aus oder in Greifhöhe zu bringen.

Randnummer 56

Er verweist bezüglich dieser Auffassung auf folgende Rechtsprechung: BGH - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung Xa ZR 92/05, BGH - Bauschalungsstütze Xa ZR 140/05 und BGH - Airbag-Auslösesteuerung Xa ZR 56/05. Mehrfach trägt der Antragsgegner vor, dass scheinbar einfach anmutende Maßnahmen nicht notwendig auf keinem erfinderischen Schritt beruhten.

Randnummer 57

Der Antragsgegner regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an und trägt dazu vor, dass die Rechtsfrage zu klären sei, inwieweit es für den Fachmann Anstöße, Hinweise oder Anregungen durch den Stand der Technik bedürfe, um die dort beschriebene Maßnahmen auf das ihm Bekannte anzuwenden.

Randnummer 58

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.

II

Randnummer 59

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Randnummer 60

1. Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 bzw. 2 nach den jeweiligen Anträgen liegt jeweils die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung der oberbegrifflichen Art zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen ermöglicht, die leicht zu bedienen ist und die zu möglichst geringen Behinderungen führt (S. 2 Abs. 2 der Streit-Gbm-Schrift).

Randnummer 61

2. Der für die Beurteilung maßgebende Fachmann ist ein Maschinenbau-Fachhochschulingenieur, der als Konstrukteur und Planer für Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen für verschiedene Anwendungsgebiete mit Versorgungsmedien aller Art zuständig ist.

Randnummer 62

3. Den Schutzansprüchen liegt folgendes Verständnis zugrunde:

Randnummer 63

Die Angabe in den Schutzansprüchen 1 bzw. 2 (Merkmal g), dass die „Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe zu bringen“ seien, versteht der Fachmann so, dass die Versorgungsanschlüsse zumindest soweit aus dem Arbeitsbereich zu bringen sind, dass sie nicht mehr stören. Dass sie soweit aus Greifhöhe zu bringen sind, dass sie überhaupt nicht mehr erreicht werden können, ist damit aber nicht umfasst. Denn auch das Streit-Gebrauchsmuster (S. 2 Abs. 1) sieht als oberhalb der Greifhöhe einer erwachsenen Person gelegenen Bereich lediglich eine Höhe von 190 bis 215 cm vor.

Randnummer 64

Unter nach unten gerichteten Säulen (Merkmal f) sind im Gegensatz zur Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung (Beschluss S. 7 vorle. Abs.) nicht notwendig senkrecht ausgerichtete Säulen zu verstehen. Diese verworrene Annahme der Gebrauchsmusterabteilung ist nicht begründet, da es in der Technik auch Säulen gibt, die nicht senkrecht verlaufen; etwa die A- oder B-Säule eines Kraftfahrzeugs oder die vier Säulen, auf denen der Eiffelturm ruht. Im Übrigen verlaufen auch die Säulen gemäß dem Gebrauchsmustergegenstand nicht senkrecht, sondern waagrecht; zumindest dann, wenn sie sich in dem Zustand befinden, in dem die Versorgungsanschlüsse außer Greifhöhe gebracht sind (Fig. 10: strichpunktierte Darstellung). Nach Auffassung des Senats kann eine Säule nicht durch ihre Lage oder Richtung definiert werden, damit ist auch die von der Gebrauchsmusterabteilung (Beschluss S. 9 vorle. Abs) getroffene Unterscheidung zwischen Arm und Säule hinfällig.

Randnummer 65

4. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG.

Randnummer 66

Aus der schweizerischen Bauzeitung a. a. O. ist bekannt eine

Randnummer 67

a) Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen (Abb. 4 i. V. m. S. 11 li. Sp. Abs. 3: Elektro) und/oder Datenleitungen (Abb. 4 i. V. m. S. 11 li. Sp. Abs. 3: Kommunikation) für mehrere Arbeitsplätze (Abb. 2: drei Arbeitsplätze),

Randnummer 68

c) wobei ein aus vorbereiteten Elementen (S. 11 li. Sp. Abs. 3: z. B. Flugzeug- und Messebau) gerüstartig aufbaubares System (Abb. 2, 3) vorgesehen ist,

Randnummer 69

d) das unterhalb einer Decke (Abb. 2: Decke, gekreuzt schraffiert dargestellt) des Raumes und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle (Abb. 2, 3: Kanäle im Deckenraster i. V. m. S. 11 li. Sp. Abs. 3; weitere Ausführungen siehe unten) zur Aufnahme von Versorgungsleitungen (Elektro) und/oder Datenleitungen (Kommunikation) und

Randnummer 70

f) an die Kanäle anschließbare nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen (Abb. 2, 3: drei Arbeitsplätze) zugeordnete Säulen (Abb. 2: drei Säulen bzw. Abb. 4: Mediensäulen), die mit Versorgungsanschlüssen (Abb. 4: Versorgungsanschlüsse für Elektro, Gas, Wasser Kommunikation usw.) versehen sind, enthält,

Randnummer 71

e) wobei für die Kanäle (Abb. 2, 3: Kanäle im Deckenraster) Hängehalter (Abb. 2: nicht bezeichnete Halter für Abhängung) zum Aufhängen an der Decke (Abb. 2: Decke, gekreuzt schraffiert dargestellt) des Raumes vorgesehen sind (weitere Ausführungen unten).

Randnummer 72

Zu Merkmal d):

Randnummer 73

Aus Abbildung 3 der Schweizerischen Bauzeitung a. a. O. ist ersichtlich, dass sich im Bereich des Deckenrasters keine frei verlegten Leitungen befinden. Angesichts der zusätzlichen Angaben auf Seite 11 (li. Sp. Abs. 3), dass auf Konstruktionen aus dem Maschinen-, Flugzeug- und Messebau sowie der Halbleiterindustrie zurückgegriffen werde, entnimmt der Fachmann der Druckschrift, dass Kanäle vorgesehen sein müssen, in denen die Leitungen verlegt sind.

Randnummer 74

Zu Merkmal e):

Randnummer 75

Insbesondere in Abbildung 3 ist zu erkennen, dass die Säulen an den über ihnen und parallel zu den Lampen verlaufenden Kabelkanal angeschlossen sind, d. h. anschließbar sind.

Randnummer 76

Von der aus der Schweizerischen Bauzeitung bekannten Einrichtung unterscheidet sich die Einrichtung gemäß dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag somit lediglich dadurch,

Randnummer 77

g) dass die Säulen um eine im Bereich der Kanäle befindliche, horizontale Achse verschwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe zu bringen.

Randnummer 78

Ausgehend von einer Einrichtung, wie sie in der Schweizerischen Bauzeitung a. a. O. beschrieben ist, steht der Fachmann - wie der Antragsgegner selbst ausführt - vor dem Problem, dass die dort beschriebenen Säulen, wenn sie sich in Unterrichtsräumen befinden, einem Vandalismus ausgesetzt sind. Zumindest könnten sie durch nicht sachgerechte Manipulation in ihrer Funktion beeinträchtigt werden, etwa in den Unterrichtspausen. Die Aufgabe, dem entgegenzuwirken, d. h. eine Einrichtung zu schaffen, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen ermöglicht, die leicht zu bedienen ist und die zu möglichst geringen Behinderungen führt (S. 2 Abs. 2 der Streit-Gbm-Schrift), stellt sich demnach dem Fachmann in der Praxis von selbst.

Randnummer 79

Dem hier zuständigen Fachmann sind als Konstrukteur und Planer von Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen, nicht nur Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitsplätzen für Unterrichtsräume, sondern auch solche für andere Anwendungsgebiete bzw. Anwendungsorte bekannt. Ein so verstandener Fachmann kennt daher aus eigener Praxis - d. h. hier: aus allen technischen Gebieten, die sich mit Säulen zur Versorgung von Arbeitsplätzen beschäftigen - geeignete Lösungen, um den als nachteilig erkannten Stand der Technik durch vorhandene konkrete Maßnahmen zu ändern (vgl. Jestaedt: Die erfinderische Tätigkeit in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; GRUR 2001, Seite 939, 942).

Randnummer 80

Zu Fachgebieten, die ihm geläufig sind, gehört nach Auffassung des Senats auch die Medizintechnik.

Randnummer 81

Wie durch den Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O belegt ist, kennt der Fachmann eine Einrichtung mit Versorgungsleitungen (S. 2 le. Abs.), die nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen (Deckblatt: Arbeitsplatzsystem für die Anästhesie und Chirurgie, sowie Abb. auf S.5) zugeordnete Säulen (S. 4 untere Abbildungen: um 600mm höhenverstellbare und im dargestellten Betriebszustand nach unten gerichtete Säule), die mit Versorgungsanschlüssen (S. 2 le. Abs Gas, Elektrosteckdosen) versehen sind, enthält und bei der vorgesehen ist, dass die Säulen (S 4 untere Abbildungen: um 600mm höhenverstellbare Säule) um eine horizontale Achse verschwenkbar angeordnet sind (S. 4 untere Abbildungen: Säule ist um horizontale Achse derart verschwenkbar, dass sich eine Höhenverstellung von 600mm ergibt), um die Versorgungsanschlüsse (Gas, Elektrosteckdosen) in Greifhöhe zu bringen (S. 4 untere Abbildungen: 1400mm als Greifhöhe einer durchschnittlichen Person).

Randnummer 82

Bei der in dem Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O beschriebenen Einrichtung können also die Versorgungsanschlüsse sowohl in eine Höhe von 2 m als auch in eine Höhe von 1,4 m gebracht werden (Abbildungen auf S. 4). Dazu ist auf Seite 5 ausgeführt, dass die Geräte - und mithin auch die Versorgungsanschlüsse - je nach Bedarf optimal am OP-Tisch positioniert oder aber in eine hohe Parkposition hinaus aus dem Arbeitsbereich entfernt werden können. Das heißt, die bekannte Einrichtung ermöglicht es, die Versorgungsanschlüsse außer und in Greifhöhe zu bringen.

Randnummer 83

Außerhalb der Greifhöhe gelegenen und damit nicht leicht zugänglichen Versorgungsanschlüssen wohnt dabei inne, dass sie für Vandalismus oder Manipulationen, die zu Funktionsbeeinträchtigungen führen, wenig anfällig sind.

Randnummer 84

Diese Tatsache gibt dem Fachmann nach Auffassung des Senats die Anregung oder den Anstoß (BGH - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung Xa ZR 92/05), die aus der Schweizerischen Bauzeitung a. a. O. bekannte und in Unterrichtsräumen (Labor der ETH Zürich) eingesetzte Einrichtung mit den Merkmalen a) bis f) durch die aus dem Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O als bekannt nachgewiesene Maßnahme zu ertüchtigen. Bei diesem Vorgehen ergibt es sich dann zwangsläufig, die horizontale Achse dort zu belassen, wo die Säule bei der Einrichtung nach der Schweizerischen Bauzeitung a. a. O schon angelenkt ist, nämlich im Bereich der Kanäle.

Randnummer 85

Damit bedarf es für den Fachmann keines erfinderischen Schritts, um die Einrichtung nach der Schweizerischen Bauzeitung a. a. O. (Merkmale a bis f) derart auszugestalten, dass die Säulen um eine im Bereich der Kanäle befindliche horizontale Achse verschwenkbar angeordnet sind, um die Versorgungsanschlüsse in Greifhöhe zu bringen (Merkmal).

Randnummer 86

5. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 oder 2 nach Hilfsantrag 1 beruht jeweils nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Randnummer 87

5.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal

Randnummer 88

„h) wobei den Säulen Rast- oder Arretiermittel zugeordnet sind, um sie sowohl in der horizontalen Stellung parallel unterhalb eines Kanals als auch in der vertikalen Stellung zu arretieren.“

Randnummer 89

aufweist. Die Maßnahme, die Säule in verschiedenen Stellungen zu arretieren ist bereits aus dem Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O (z. B. Deckblatt oder Abbildungen auf S. 4) zu entnehmen, sodass auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 keines erfinderischen Schrittes des Fachmanns bedarf.

Randnummer 90

5.2 Der Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 umfasst gegenüber dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich das Merkmal

Randnummer 91

„h1) wobei die Säulen zwischen einer horizontalen Stellung parallel unterhalb eines Kanals und einer vertikalen Stellung mit motorischen Schwenkantrieben verschwenkbar sind.“

Randnummer 92

Auch eine elektromotorische Verstellung ist aus dem Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O (S. 2 Abs. 1) bekannt. Damit beruht der Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 ebenfalls auf keinem erfinderischen Schritt.

Randnummer 93

6. Auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 oder 2 nach Hilfsantrag 2, beruht jeweils nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Randnummer 94

6.1 Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gleich dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1; für ihn gilt das dort Gesagte.

Randnummer 95

6.2 Der Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Schutzanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass sich an ihn das Merkmal

Randnummer 96

„h2) wobei weiter die Schwenkantriebe von einer von den Arbeitsplätzen entfernten Stelle aus betätigbar sind.“

Randnummer 97

anschließt. Eine Fernbedienung ist auch aus dem Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O (S. 2 Abs. 1: Kabelfernbedienung) bekannt. Damit beruht der Gegenstand des Schutzanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 ebenfalls auf keinem erfinderischen Schritt.

Randnummer 98

7. Ebensowenig enthält der Gegenstand gemäß den Schutzansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 etwas Erfinderisches.

Randnummer 99

Die Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 unterscheiden sich von den Schutzansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass sie jeweils das Merkmal

Randnummer 100

„i) wobei die Versorgungsanschlüsse in einem Anschlusskasten zusammengefasst sind, der eine flache, im wesentlichen horizontale Gestalt aufweist und der auf einer Seite mit den in einer oder zwei übereinanderliegenden Reihen angeordneten Versorgungsanschlüssen versehen ist.“

Randnummer 101

zusätzlich aufweisen. Genau dieses Merkmal ist auch aus dem Prospekt der Dräger Medizintechnik GmbH a. a. O (Deckblatt: Anschlusskasten überhalb des Geräteträgers weist flache, „im Wesentlichen“ horizontale Gestalt auf, Versorgungsanschlüsse in zwei übereinanderliegenden Reihen sind deutlich erkennbar). Damit muss der Fachmann keinen erfinderischen Schritt zurücklegen, um auch zu den Gegenständen der Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 3 zu gelangen.

Randnummer 102

8. Der jeweilige Schutzanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1a, 1b, 2a, 2b, 3a, 3b wurde gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 bereits abgehandelt.

Randnummer 103

9. Die sich an den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag und an die jeweiligen Schutzansprüche 1 und 2 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3, sowie an den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1a, 1b, 2a, 2b und 3a, 3b anschließenden Unteransprüche haben nach Wegfall des sie tragenden Schutzanspruchs keinen Bestand.

Randnummer 104

10. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil es sich bei der Frage, inwieweit es für den Fachmann Anstöße, Hinweise oder Anregungen im Stand der Technik bedarf, um die dort beschriebenen Maßnahmen auf das ihm Bekannte anzuwenden, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Randnummer 105

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 GebrMG, § 18 GebrMG

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