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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 9/10

Markenbeschwerdeverfahren – "sparhandy (Wort-Bild-Marke)" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr
Spruchkörper
26. Senat
Normenkette
§ 85 Abs 2 ZPO, § 91 Abs 1 S 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner

beschlossen:

Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

Randnummer 1

Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.

Randnummer 2

Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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