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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 30.03.2011 – 26 W (pat) 247/03

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Regelgegenstandswert - keine besonderen Umstände für eine Erhöhung des Regelgegenstandswertes
Spruchkörper
26. Senat
Normenkette
§ 23 Abs 3 S 2 RVG, § 61 RVG, § 8 BRAGebO, § 10 BRAGebO

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I

Randnummer 1

Gegen die Eintragung der Marke …

Randnummer 2

…

Randnummer 3

für die Waren der Klasse 33:

Randnummer 4

„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Liköre, Spirituosen“

Randnummer 5

Ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren der Klasse 33:

Randnummer 6

„Weine, Schaumweine, Apfelwein und alkoholische Getränke im Allgemeinen“

Randnummer 7

eingetragenen prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke ...

Randnummer 8

....

Randnummer 9

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen.

Randnummer 10

Die Vertreter der Widersprechenden beantragen nunmehr,

Randnummer 11

den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

II

Randnummer 12

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig, weil die Widersprechende auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war.

Randnummer 13

Der Gegenstandswert für das vorliegende markenrechtliche Widerspruchs-Beschwerdeverfahren, das durch die am 31. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde eingeleitet worden ist, ist gemäß § 61 RVG i. V. m. §§ 8, 10 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundlage für seine Bestimmung ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke (BPatG GRUR 1999, 64, 65).

Randnummer 14

Der Regelgegenstandswert für ein seit dem 1. Januar 2002 anhängig gewordenes, eine noch nicht benutzte angegriffene Marke betreffendes Widerspruchs-Beschwerdeverfahren wird von den Senaten des Bundespatentgerichts in ständiger Rechtsprechung auf 20.000,00 EUR veranschlagt (BPatG BlPMZ 2007, 45 – Gegenstandswert für Widerspruchs-Beschwerdeverfahren; PAVIS PROMA, 26 W (pat) 74/05, Beschluss vom 14.11.2007).

Randnummer 15

Da besondere Umstände, die eine Erhöhung des Regelgegenstandswerts rechtfertigen könnten, wie z. B. eine bereits erfolgte Benutzung der angegriffenen Marke, im vorliegenden Verfahren weder von der Markeninhaberin noch von der Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst aus den Akten ersichtlich sind, besteht für den Senat im vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine über den Regelwert hinausgehende, höhere Festsetzung des Gegenstandswerts.

Zitierte Vorschriften

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