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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 19.10.2011 – 19 W (pat) 92/09

Patentbeschwerdeverfahren – unzulässige Erweiterung -
Spruchkörper
19. Senat
Normenkette
§ 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 3 Abs 1 PatG

Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

…

betreffend das Patent 10 2005 039 619.4-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz, Dipl.-Ing. Müller und Dr. Schön

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Für die am 19. August 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 25. Januar 2007 veröffentlicht worden.

Randnummer 2

Es betrifft eine

Randnummer 3

Steckverbindung.

Randnummer 4

Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 25. April 2007, eingegangen beim DPMA am selben Tag, die Firma

Randnummer 5

H… GmbH & Co. KG in E…

Randnummer 6

Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.

Randnummer 7

Die Einsprechende hat ihren Vortrag auf die folgenden Schriftstücke gestützt:

Randnummer 8

A1 = Unterlagen der Firma Siemens zum Steckverbinder "DensiPac" mit verschiedenen Erscheinungsdaten.

Randnummer 9

A1.0 DensiPac Information Package, undatiert

Randnummer 10

A1.1 Siemens: "The first SMT backplane connector", undatiert

Randnummer 11

A1.2 Siemens: "DensiPac Data Sheet", undatiert

Randnummer 12

A1.3 Siemens: "DensiPac Specifications", 1. Mai 1997

Randnummer 13

A1.4 Siemens: "DensiPac Customer Drawings", technische Zeichnungen, im Original DIN A2 oder DIN A3 mit Vermerk über Weitergabevorbehalt, letzte Änderung 17. Februar 1999

Randnummer 14

A1.5 Siemens: "DensiPac Soldering Report", Ausgabe Juni 1998

Randnummer 15

A1.6 Siemens: "DensiPac Repair Guidelines" undatiert

Randnummer 16

A1.7 Siemens: "DensiPac Qualification Report", Deckblatt mit Angabe "Date 7 January 1998, Alle weiteren Seiten datiert mit 2000-01-25

Randnummer 17

A1.8 Siemens: "DensiPac Assembly Report" Ausgabe Februar 1999

Randnummer 18

A2 = Kopie der Beschriftung der von der Firma Siemens herausgegebenen CD-Rom auf der sich die Unterlagen gemäß A1 befinden, Copyrightvermerk 1999

Randnummer 19

A3 = Siemens AG: Konstruktionszeichnung DensiPac Male / SMT / 4rows, Zeichnungsnummer V23500-DX1XX-M41X-*-4A26 als DIN A3 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung 16. Februar 1999 (Diese Zeichnung ist Teil der Anlage A1.4)

Randnummer 20

A4 = Siemens AG: Konstruktionszeichnung DensiPac Padlayout, Zeichnungsnummer V23500-D211X-M411-*-74B9 als DIN A3 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung 16. Februar 1999, (Diese Zeichnung ist Teil der Anlage A1.4)

Randnummer 21

A5 = Tyco Electronics Corporation: Konstruktionszeichnung DensiPac DensiPac Male 1.25 / SMT / 4rows /S, Zeichnungsnummer V23500-D*1**-M41*-*-7626 als DIN A4 Kopie eines DIN A2 Originals, letzte Änderung 3. Mai 2001

Randnummer 22

D1 = US 5 588 849 A

Randnummer 23

D2 = EP 0 638 967 B1

Randnummer 24

D3 = EP 0 924 806 A1.

Randnummer 25

Für die Behauptung, dass der Siemens-Steckverbinder gemäß des Anlagenkonvoluts A1 seit dem Jahr 1999 von der Firma Siemens angeboten wurde, hat die Einsprechende Zeugenbeweis durch

Randnummer 26

Herrn P…,

Randnummer 27

zu laden unter der Anschrift der Einsprechenden, angeboten.

Randnummer 28

Gegenüber mehreren geänderten Fassungen der Patentansprüche sowie gegenüber einer geänderten Fassung der Beschreibung hat die Einsprechende jeweils geltend gemacht, diese würden in unzulässiger Weise über den Umfang der ursprünglichen Unterlagen hinausgehen.

Randnummer 29

Nach mündlicher Verhandlung am 31. Juli 2008 hat die Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent widerrufen, mit der Begründung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 sowohl nach Hilfsantrag 1 als auch nach Hilfsantrag 2 seien in den erteilten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend erkennbar.

Randnummer 30

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Randnummer 31

Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf folgende Druckschriften hingewiesen, die ihm aus dem parallelen Verfahren vor dem US-Patentbehörde bekannt geworden sind:

Randnummer 32

WO 2005/053105 A1

Randnummer 33

DE 697 09 744 T2.

Randnummer 34

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 (nunmehr Hauptantrag), vorgelegt am 31. Juli 2008, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 35

"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

Randnummer 36

b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

Randnummer 37

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

Randnummer 38

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

Randnummer 39

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

Randnummer 40

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

Randnummer 41

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 42

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils ein Kontaktelement (120, 220) vorgesehen ist."

Randnummer 43

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, vorgelegt am 31. Juli 2008, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 44

"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

Randnummer 45

b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

Randnummer 46

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

Randnummer 47

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

Randnummer 48

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

Randnummer 49

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

Randnummer 50

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 51

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) vorgesehen ist und

Randnummer 52

g) dass Lötanschlüsse (128, 228) L-förmig abgewinkelt an den Kontaktelementen (120, 220) angeordnet sind."

Randnummer 53

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen mit Schreiben vom 9.April2009, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 54

"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

Randnummer 55

b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

Randnummer 56

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

Randnummer 57

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

Randnummer 58

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

Randnummer 59

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

Randnummer 60

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 61

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) eines einzigen Typs vorgesehen ist.

Randnummer 62

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen mit Schreiben vom 9.April2009, lautet unter Einfügung einer Gliederung:

Randnummer 63

"a) Steckverbindung mit wenigstens drei vielpoligen Kontaktreihen,

Randnummer 64

b) vorzugsweise aus Messer- und Federleisten bestehende Steckverbindungen,

Randnummer 65

c) wobei die Messerleisten (100) mindestens ein erstes Kontaktelement (120) und die Federleisten (200) mindestens ein zweites, zum ersten Kontaktelement korrespondierendes Kontaktelement (220) aufweisen, wobei

Randnummer 66

d) Lötanschlüsse (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) wenigstens einer Kontaktreihe so angeordnet sind, dass

Randnummer 67

e) die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) dieser wenigstens einen Kontaktreihe und den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) der restlichen Kontaktreihen

Randnummer 68

f) größer sind als die Abstände zwischen den Lötanschlüssen (128, 228) der Kontaktelemente (120, 220) innerhalb der restlichen Kontaktreihen,

Randnummer 69

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 70

h) dass für die Kontaktelemente (120) der Messerleiste (100) und die Kontaktelemente (220) der Federleiste (200) jeweils nur ein Kontaktelement (120, 220) eines einzigen Typs vorgesehen ist und

Randnummer 71

g) dass Lötanschlüsse (128, 228) L-förmig abgewinkelt an den Kontaktelementen (120, 220) angeordnet sind.

Randnummer 72

Als Aufgabenstellung gibt die Patentinhaberin zuletzt an (jeweils Seite 3, Absatz 1 der Beschreibung zu den Hilfsanträgen 3 und 4), eine Steckverbindung mit wenigstens drei, insbesondere mit vier oder mehr Kontaktreihen dahingehend weiterzubilden, dass eine technisch einfache Montage und Kontaktierung auf Leiterplatten möglich ist, wobei insbesondere auf aufwendige Verfahren wie beispielsweise bei der "Mikro-Via-Technologie" verzichtet werden solle.

Randnummer 73

Der Patentinhaberin beantragt,

Randnummer 74

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31.Juli2008 aufzuheben und das Patent 102005039619 im beschränkten Umfang

Randnummer 75

mit folgenden Unterlagen:

Randnummer 76

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 1 vom 31. Juli 2008

Randnummer 77

hilfsweise

Randnummer 78

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2 vom 31. Juli 2008

Randnummer 79

hilfsweise

Randnummer 80

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 3 vom 24. November 2010

Randnummer 81

hilfsweise

Randnummer 82

Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 4 vom 24. November 2010

Randnummer 83

mit gegebenenfalls anzupassenden Beschreibungen und Figuren aufrecht zu erhalten.

Randnummer 84

Die Einsprechende beantragt,

Randnummer 85

die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Randnummer 86

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Randnummer 87

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat keinen Erfolg.

Randnummer 88

1. Der Einspruch war zulässig und führte im Ergebnis zurecht zum Widerruf des Patents.

Randnummer 89

Der Einspruchsschriftsatz gab zwar Anlass zur Sorge, ob die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, in ausreichendem Umfang im Einzelnen angegeben waren, da weder nachgewiesen noch behauptet worden war, dass die auf einer CD gespeicherten Unterlagen gemäß der Anlagen A1 bis A5 ausgedruckt und an die Öffentlichkeit gelangt sind.

Randnummer 90

Auch der angebotene Zeugenbeweis hat sich auf die Behauptung beschränkt, dass der "Siemens-Steckverbinder seit dem Jahr 1999 angeboten wurde". Konkrete Angaben über Lieferungen oder über die Kenntnisnahme der entscheidenden Einzelheiten durch Fachleute, über die Beweis zu erheben wäre, waren in diesem Zusammenhang nicht gemacht worden.

Randnummer 91

Da es sich jedoch beim Streitgegenstand dem Augenschein nach um ein Massenprodukt handelt, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, dass die vollständigen Daten regelmäßig an die Kunden übergeben werden, da das für deren Arbeit unumgänglich ist und sich die Einsprechende zudem in technischer Hinsicht vollständig mit dem erteilten Patentanspruch 1 auseinandergesetzt hat, berühren hier die Lücken im Vortrag zum Bekanntwerden der Vorbenutzung in der Öffentlichkeit nach Erkenntnis des Senats nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs.

Randnummer 92

2. Die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1, die als Hilfsanträge 1 bis 4 überreicht wurden, gehen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt als für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Eine Patenterteilung auf Grundlage einer derartigen unzulässigen Erweiterung wäre nicht statthaft.

Randnummer 93

Nach Überzeugung des Senats ist der hier zuständige Fachmann ein FH-Ingenieur oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik, der Leiterplatten-Steckverbinder entwickelt.

Randnummer 94

Für diesen Fachmann war aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als erfindungswesentlich erkennbar, dass für die Kontaktelemente der Messerleiste und für die Kontaktelemente der Federleiste jeweils nur ein Kontaktelement eines einzigen Typs vorgesehen ist, wie dies de facto in den jeweiligen Merkmalen h der Patentansprüche 1 nach allen Antragsfassungen beansprucht ist.

Randnummer 95

Abgesehen davon, dass dieses Merkmal weder in einem der ursprünglichen Patentansprüche noch an anderer Stelle der ursprünglichen Unterlagen explizit genannt war, ist anders als die Beschwerdeführerin meint, keiner der Figuren eindeutig zu entnehmen, dass jeweils alle Kontaktelemente in ihren jeweiligen geometrischen Abmessung identisch sind. Bei den Figuren 1 bis 6 handelt es sich nämlich lediglich um perspektivische Darstellungen von Messer- bzw. Federleisten.

Randnummer 96

Naturgemäß soll durch solche perspektivischen Darstellungen der Gesamtaufbau einer Anordnung verständlich gemacht werden. Dazu werden die Einzelheiten regelmäßig nicht maßstäblich, sondern verzerrt wiedergegeben, so dass selbst die relativen Abmessungen allenfalls qualitativ nicht aber exakt entnommen werden können.

Randnummer 97

Daher hatte der Fachmann keinen Anlass, aufgrund der Figuren 1 bis 6 zu mutmaßen, dass in der Art der Darstellung der Messer- und Federkontakte eine Erfindung offenbart sein könnte, zumal die Patentansprüche und die Figurenbeschreibung einen ganz anderen Schwerpunkt, nämlich die Gestaltung der Lötanschlüsse, gesetzt haben.

Randnummer 98

Die beiden Figuren 7 und 8, die den Anschein einer Konstruktionszeichnung erwecken, der der Fachmann im Zweifelsfall auch nichteingetragene Maße entnimmt, zeigen dagegen vielpoligen Steckverbinder, bei denen die Kontaktpole unterschiedlicher Reihen, gerade nicht miteinander übereinstimmend ausgeführt sind, vielmehr sind in diesen Figuren die Kontaktelemente 125’ bzw. 225’ eindeutig jeweils in vier unterschiedlichen Baugrößen ausgeführt.

Randnummer 99

Auch der Umstand, dass die Kontaktelemente in den Figuren 3 und 4 jeweils nur mit einem einzigen Bezugszeichen (120 bzw. 220) versehen sind, kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da dies in den Figuren 7 und 8 mit den Bezugszeichen 125’ und 225’ nicht anders ist.

Randnummer 100

Ein zusätzliches Indiz dafür, dass selbst die Patentinhaberin ursprünglich die geometrische Gestalt der Kontaktelemente, abgesehen von den Lötanschlüssen, nicht im Blick hatte, sieht der Senat in der Tatsache, dass ursprünglich als Aufgabe allein die Montage und die Kontaktierung auf der Leiterplatte genannt war, also nur die Gestaltung und Anordnung der Lötanschlüsse.

Randnummer 101

Eine Auslegung der ursprünglichen Aufgabenstellung, der Begriff "Montage" schließe die Herstellung der Steckverbinder ein, wie die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, wäre durch keinen anderen Teil der ursprünglichen Unterlagen gerechtfertigt.

Randnummer 102

Dass die Kontaktelemente nach Absatz 0031 bis 0033 paarweise um 180° gedreht werden, liefert entgegen der Auffassung der Patentinhaberin keinen Hinweis auf gleichartige Kontaktelemente. Das bewirkt lediglich, dass der Abstand A zwischen den Kontaktelementen benachbarter Kontaktreihen größer ist als der Abstand B der Lötanschlüsse innerhalb eines Kontaktreihenpaares, und dass auf diese Weise ein Kanal entsteht (Abs. 0033). Gleiche Kontaktelemente sind in diesem Zusammenhang weder erwähnt, noch erforderlich.

Randnummer 103

Im Übrigen gibt auch das von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene BGH-Urteil "Formteil" vom 18. Februar 2010 (Xa ZR 52/08) keinen Anlass von dieser Sichtweise abzuweichen.

Randnummer 104

So macht dort allein die Klägerin geltend, dass strittige Merkmal lasse sich allenfalls den Figuren 2, 5 und 6 entnehmen (Absatz 21), der Senat verwirft jedoch diese Vorhaltung und stellt klar, dass der Sachverhalt als solcher nicht allein in den Figuren zu diesem Ausführungsbeispiel sondern auch sowohl der Beschreibung als auch dem ursprünglichen Patentanspruch 14 zu entnehmen war (Absatz 23).

Randnummer 105

Auch der Leitsatz dieses BGH-Urteils, wonach es zur Offenbarung eines Merkmals zur Erfindung gehörend genügen könne, wenn dieses in einer Zeichnung dargestellt sei, darf nur anhand des Absatzes 23 ausgelegt werden, wonach der Umstand, dass in der Figur 8 eine andere (nicht erfindungsgemäße) Ausführungsform dargestellt sei, nicht dagegen spreche, dass die in den Figuren 1 bis 6 dargestellte Ausführung zur erfindungsgemäßen Lehre gehörten.

Randnummer 106

Somit liegt im vorliegenden Fall ein anderer Sachverhalt vor, als in dem vom BGH in "Formteil" erörterten, zudem eröffnet diese höchstrichterliche Rechtsprechung auch nicht die Möglichkeit einzelne Merkmale, die allein in einer Zeichnung dargestellt sind, für erfindungswesentlich zu erklären, wie die Beschwerdeführerin meint, vielmehr wird damit die ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts bestätigt, wonach ein später in den Hauptanspruch aufgenommenes Merkmal nicht in allen Ausführungsbeispielen der ursprünglichen Unterlagen übereinstimmend dargestellt sein muss.

Randnummer 107

Da kein zulässiger Patentanspruch vorlag, war von einem Vergleich des Streitgegenstandes mit dem Stand der Technik abzusehen.

Randnummer 108

Somit war die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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