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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 20.09.2018 – 19 W (pat) 80/17

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2018:200818B19Wpat80.17.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2009 036 816.7

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – hat die am 10. August 2009 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 7. April 2017 mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß der Hilfsanträge 1 bis 9 beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Randnummer 2

Außerdem seien der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 möglicherweise aufgrund unzulässiger Erweiterung oder Unklarheit unzulässig.

Randnummer 3

Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Steuerung von Ladestationen“.

Randnummer 4

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 21. April 2017. Sie beantragt:

Randnummer 5

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 6

Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vom 1. Februar 2011,

Randnummer 7

Beschreibung, Seiten 1 bis 23, vom 1. September 2009,

Randnummer 8

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom 1. September 2009,

Randnummer 9

hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 1. Hilfsantrag,

Randnummer 10

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 2. Hilfsantrag,

Randnummer 11

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 3. Hilfsantrag,

Randnummer 12

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 4. Hilfsantrag,

Randnummer 13

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 5. Hilfsantrag,

Randnummer 14

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 6. Hilfsantrag,

Randnummer 15

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 7. Hilfsantrag,

Randnummer 16

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß 8. Hilfsantrag,

Randnummer 17

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß 9. Hilfsantrag,

Randnummer 18

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 10. Hilfsantrag,

Randnummer 19

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 11. Hilfsantrag,

Randnummer 20

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 12. Hilfsantrag,

Randnummer 21

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 13. Hilfsantrag,

Randnummer 22

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 14. Hilfsantrag,

Randnummer 23

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 15. Hilfsantrag,

Randnummer 24

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 16. Hilfsantrag,

Randnummer 25

weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 17. Hilfsantrag,

Randnummer 26

Hilfsanträge 1 bis 17 überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2018

Randnummer 27

Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie Hauptantrag.

Randnummer 28

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 15, 16 und 17 gemäß Hauptantrag lauten:

Randnummer 29

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 30

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 31

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 32

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 33

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 34

- wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

Randnummer 35

- einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

Randnummer 36

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

Randnummer 37

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

Randnummer 38

15. Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:

Randnummer 39

- Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mit mindestens zwei Ladestationen (10),

Randnummer 40

- Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von Ist-Ladeparametern von Ladestationen (10) der Gruppe (12),

Randnummer 41

- Rechenmittel (20) zum Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern, und zum Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 42

- wobei die Kommunikationsmittel (16) zum Aussenden der Soll-Ladeparameter an Ladestationen (10) der Gruppe (12) gebildet sind,

Randnummer 43

- wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

Randnummer 44

- einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

Randnummer 45

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

Randnummer 46

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.

Randnummer 47

16. Niederspannungstransformatorstation umfassend:

Randnummer 48

- Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren von Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),

Randnummer 49

- Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von Ist-Ladeparametern von Ladestationen der Gruppe (12),

Randnummer 50

- Rechenmittel (20) zum Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern, und zum Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 51

- wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

Randnummer 52

- einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

Randnummer 53

- einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

Randnummer 54

- wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.

Randnummer 55

17. System umfassend:

Randnummer 56

- zumindest Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:

Randnummer 57

- Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),

Randnummer 58

- Kommunikationsmittel (16) zum Austauschen zumindest von Ist-Ladeparametern innerhalb der Gruppe (12), und zum Empfangen von Soll-Ladeparametern zum Bestimmen von Ladeparametern für das Laden von Elektrofahrzeugen; und

Randnummer 59

- eine Ladestation nach Anspruch 15 oder eine Niederspannungstransformatorstation nach Anspruch 16.

Randnummer 60

Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 61

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 62

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu einer Gruppe mittels einer Ladestationskennung erfolgt,

Randnummer 63

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 64

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 65

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 66

Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 67

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 68

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,

Randnummer 69

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 70

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 71

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 72

Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 73

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 74

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

Randnummer 75

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 76

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 77

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 78

Der Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 79

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 80

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

Randnummer 81

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind,

Randnummer 82

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 83

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 84

Der Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 85

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 86

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

Randnummer 87

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind, so dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen anderen Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,

Randnummer 88

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 89

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei jede Ladestation für sich selber eine Lastprognose und Soll-Parameter ermittelt und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden, wobei die Gruppen-ID verwendet wird, um die Kommunikation den Ladestationen zuzuordnen.

Randnummer 90

Der Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 91

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 92

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Gruppe einer Niederspannungstransformationsstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist,

Randnummer 93

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 94

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 95

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 96

Der Patentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 97

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 98

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Gruppe einer Niederspannungstransformatorstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist, wobei eine Gruppen-ID zwischen an eine selbe Niederspannungstransformatorstation angeschlossenen Ladestationen ausgetauscht wird,

Randnummer 99

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 100

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 101

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 102

Der Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 103

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 104

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

Randnummer 105

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 106

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 107

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 108

- wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt werden.

Randnummer 109

Der Patentanspruch 1 gemäß 9. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 110

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 111

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

Randnummer 112

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 113

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 114

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 115

- wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt werden, so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine einzige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle anderen Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Ladestation Informationen erhalten.

Randnummer 116

Der Patentanspruch 1 gemäß 10. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 117

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 118

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 119

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 120

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 121

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, derart, dass in den Soll-Ladeparametern bestimmt wird, dass in einem ersten Zeitraum eine erste Leistung an einer ersten Ladestation abgerufen werden darf und dass in einem zweiten Zeitraum eine zweite, von der ersten Leistung unterschiedliche Leistung abgerufen werden darf.

Randnummer 122

Der Patentanspruch 1 gemäß 11. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 123

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 124

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 125

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 126

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern, wobei mit Hilfe aus einer Ganglinie ermittelten Informationen zusammen mit den Ist-Ladeparametern festgestellt wird, welche elektrische Leistung in Zukunft zur Verfügung gestellt werden muss,

Randnummer 127

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 128

Der Patentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 129

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 130

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 131

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

Randnummer 132

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 133

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 134

Der Patentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 135

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 136

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 137

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

Randnummer 138

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 139

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 140

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 141

dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird.

Randnummer 142

Der Patentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 143

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 144

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 145

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht, so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

Randnummer 146

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 147

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 148

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 149

dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird wobei die Stromganglinie festgelegt, dass zu Beginn eines Ladevorgangs mit einer ersten Stromstärke geladen werden darf und dass zum Ende eines Ladevorgangs die Stromstärke erhöht wird.

Randnummer 150

Der Patentanspruch 1 gemäß 15. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 151

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 152

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 153

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 154

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 155

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht werden und die Lastprognose und die Soll-Ladeparameter adaptiv abhängig von den aktuellen Ist-Ladeparametern verändert werden, so dass die Soll-Ladeparameter an aktuelle Gegebenheiten in der Gruppe angepasst werden.

Randnummer 156

Der Patentanspruch 1 gemäß 16. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 157

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 158

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 159

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 160

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 161

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei abhängig von den Soll-Ladeparametern eine der Ladestationen (10) Ladeparameter mit einem Elektrofahrzeug aushandelt wenn sich ein Elektrofahrzeug mit der Ladestation (10) verbindet und wenn das Elektrofahrzeug den Ladeparameter ablehnt, die Ladung nicht begonnen wird.

Randnummer 162

Der Patentanspruch 1 gemäß 17. Hilfsantrag lautet:

Randnummer 163

1. Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 164

- Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 165

- Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 166

- Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 167

- Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei von der Ladestation (10) abhängig von den Soll-Ladeparametern und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereglers des Elektrofahrzeugs zumindest eine maximale Stromstärke bestimmt und an das Elektrofahrzeug kommuniziert wird.

Randnummer 168

Im Prüfungsverfahren sind neben anderen folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

Randnummer 169

D1 US 2004/0130292 A1

Randnummer 170

D6 US 2009/0043520 A1.

Randnummer 171

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf die folgende Druckschrift hingewiesen:

Randnummer 172

DE 696 02 739 T2.

Randnummer 173

Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zum jeweiligen Wortlaut der nebengeordneten Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen sowie zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.

II.

Randnummer 174

1. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prüfungsstelle für Klasse H 02 J hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

Randnummer 175

2. Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, welche eine Steuerung von Ladestationen ermöglichen, die eine Belastung des Versorgungsnetzes vermindern (Seite 2, letzter Absatz der Beschreibung).

Randnummer 176

Nach Erkenntnis des Senats besteht das konkretere Ziel der Erfindung darin, die Belastung des Versorgungsnetzes vor dem Hintergrund, dass die durch die vorhandenen Niederspannungstransformatorstationen maximal übertragbare Leistung zusätzlich zu den ohnehin vorhandenen Verbrauchern auch zum Laden von Elektrofahrzeugen ausreichen soll, zu vergleichmäßigen (Seite 2, Zeilen 7 bis 25).

Randnummer 177

Als Lösung schlägt der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem geltenden Hauptantrag ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

Randnummer 178

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 179

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 180

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 181

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 182

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 183

M1.5 - wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest von

Randnummer 184

M1.5.1 - einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12), und/oder

Randnummer 185

M1.5.2 - einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der Gruppe (12) ist, und

Randnummer 186

M1.5.3 - wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

Randnummer 187

3. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann einen Diplomingenieur (Universität) oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung zugrunde, der mit der Planung elektrischer Energieübertragungs- und -versorgungsnetze befasst ist und in diesem Rahmen die sich verändernden Rahmenbedingungen aufgrund dezentraler lokaler Energieerzeugung sowie schnellladefähiger Energiespeicher, insbesondere für Elektrofahrzeuge, einarbeitet.

Randnummer 188

4. Zur Überzeugung des Senats kann weder der Hauptantrag noch einer der Hilfsanträge zur beantragten Patenterteilung führen.

Randnummer 189

4.1 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu und deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG):

Randnummer 190

Aus der Druckschrift US 2004/0130292 A1 (D1) ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag folgendes bekannt (vgl. insb. Figuren 4 sowie 5 i. V. m. Absätzen 0046, 0047 sowie 0064): Ein

Randnummer 191

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen 128, 130 für Elektrofahrzeuge 106 mit den Schritten,

Randnummer 192

M1.1 - Gruppieren von zumindest zwei Ladestationen 128, 130 zu einer Gruppe 124,

Randnummer 193

M1.2 - Austauschen zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen innerhalb der Gruppe (Absatz 0046),

Randnummer 194

M1.3 - Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern (Absatz 0047),

Randnummer 195

M1.4 - Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen 128, 130 der Gruppe 124 abhängig von der Lastprognose (Absatz 0047),

Randnummer 196

M1.5 - wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumindest

Randnummer 197

M1.5.1 - von einer Tagesganglinie (Absatz 0064: „daily“) zumindest einer Ladestation in der Gruppe, und/oder

Randnummer 198

M1.5.2 - einer Wochenganglinie (Absatz 0064: „weekly“) zumindest einer Ladestation 128, 130 in der Gruppe 124 ist, und

Randnummer 199

M1.5.3 - wobei damit offensichtlich auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst werden.

Randnummer 200

Der Einwand des Vertreters der Anmelderin, gemäß der Druckschrift D1 würde keine Lastprognose für die Gruppe erstellt und somit würden auch keine Soll-Ladeparameter bestimmt, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Fachmann entnimmt dem dortigen Absatz 0047 die Aussage, dass die Steuerung („distribution controller 148“) ermittelt, welche Leistung die einzelnen Batterien aufnehmen können, die an den Ladestationen angeschlossen sind. Darauf basierend bestimmt eine übergeordnete Steuerung („power controller 122“), wieviel Leistung jede einzelne Ladestation in Zukunft beziehen kann. Die Druckschrift D1 offenbart mithin tatsächlich die Erstellung einer Lastprognose und die Bestimmung von Ladeparametern.

Randnummer 201

Zu der in den Merkmalen M1.5.1 und M1.5.2 beanspruchten Einbeziehung von Tages- bzw. Wochenganglinien ist anzumerken, dass in der Druckschrift D1 zwar vordergründig die zeitabhängige Begrenzung des Leistungsmaximums genannt ist (Absatz 0064: „power limit“), optional können jedoch auch die zu erwartende Verfügbarkeit („power availability“) sowie die zukünftig zu erwartende Last („anticipated future needs“) einbezogen werden. Insbesondere letzteres verbindet der Fachmann unmittelbar und eindeutig mit der Erstellung von Tages-, Wochen-, Monats- sowie Jahresganglinien, die zur gängigen Methodik jedes Netzplaners gehören.

Randnummer 202

Ausgangspunkt des Fachmanns sind dabei stets statistisch ermittelte Werte, so dass die Angabe „auf historischen Daten basierend“ (Merkmal M1.5.3) eine Selbstverständlichkeit darstellt.

Randnummer 203

4.2 Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag geht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. Deshalb ist der 1. Hilfsantrag nicht zulässig (§ 38 PatG):

Randnummer 204

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 (Merkmale M1 bis M1.4) schließt sich gemäß 1. Hilfsantrag an das Merkmal M1.1 die Angabe an:

Randnummer 205

„wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mittels einer Ladestationskennung erfolgt“.

Randnummer 206

Davon abweichend ist in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, die Zuordnung zu einer Gruppe von Ladestationen erfolge mittels einer Ladestationserkennung (Seite 3, Zeilen 16 bis 20).

Randnummer 207

Während also ursprünglich ein Verfahrensschritt „Ladestationserkennung“ offenbart ist, wobei unbestimmt ist, wie diese erfolgen kann, soll gemäß geltendem 1. Hilfsantrag eine Ladestationskennung vorhanden sein, also eine individuelle Adresse jeder Ladestation.

Randnummer 208

Der Senat schließt zwar nicht aus, dass der Fachmann eine derartige Adresse als sinnvolle Möglichkeit für eine Ladestationserkennung in Betracht zieht, er konnte dies jedoch den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend entnehmen. Vielmehr konnte der Fachmann ein Erkennen einer auszuwählenden Ladestation anhand anderer Kriterien, wie bestimmter physikalischer Eigenschaften oder geografischer Anordnung in Betracht ziehen.

Randnummer 209

Einen zweifelsfreier Hinweis, dass es sich dabei – wie vom Anmeldevertreter geltend gemacht – um einen offensichtlichen Tippfehler handelt, konnte der Senat weder dem Zusammenhang der vom Anmeldevertreter in Bezug genommenen Fundstelle (Seite 3, Zeilen 16 bis 20), noch einer anderen Stelle der Unterlagen entnehmen. Vielmehr deutet die vielfache Betonung, durch die Gruppen-ID werde die Adressierung der Ladestationen sowie die Kommunikation zwischen den Ladestationen, die einer gemeinsamen Gruppe angehören, möglich, darauf hin, dass die Ladestationen nicht jede für sich eine individuelle Kennung aufweisen. Ihr Zweck wäre bei Verwendung einer Gruppen-ID für alle Mitglieder der Gruppe entbehrlich. Umgekehrt würde es keiner separaten Gruppen-ID bedürfen, wenn einzelne Ladestationskennungen vorhanden wären.

Randnummer 210

4.3 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 211

Von der ursprünglichen Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.1 das Merkmal

Randnummer 212

M1.1.1 wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht

Randnummer 213

anschließt. Der Wortlaut dieses Merkmals geht auf Seite 14, Zeilen 17 bis 21 der ursprünglichen Beschreibung zurück und war zum Teil bereits im ursprünglichen Patentanspruch 12 genannt. Die Angabe „ID“ liest der Fachmann dabei als Abkürzung für den englischen Fachbegriff „identification“.

Randnummer 214

Im Absatz 0066 der Druckschrift D1 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren auch mittels eines „token control systems“ verwirklicht werden könne. Es liegt in der Natur eines solchen Systems, dass die einzelnen daran beteiligten Komponenten mit einer eindeutigen Adresse versehen sind und über eine gemeinsame Busverbindung miteinander kommunizieren können.

Randnummer 215

Als Komponenten des Token-Systems sind in der Druckschrift D1 zwar nur die Steuerungskomponenten (power controller, distribution controller) genannt, es liegt nach Überzeugung des Senats jedoch im Ermessen des Fachmanns, ob er die Datenverbindung zwischen dem „distribution controller“ 148 und den einzelnen Ladestationen 128, 148 mittels einer Festverdrahtung realisiert oder in das Token-System einbindet. Letzteres impliziert selbstverständlich, dass eine Kommunikation zwischen den Mitgliedern einer Gruppe möglich ist.

Randnummer 216

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Randnummer 217

4.4 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 218

Von der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.1.1 das Merkmal

Randnummer 219

M1.1.2 wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen

Randnummer 220

anschließt. Bei dieser Wirkungsangabe handelt es sich zur Überzeugung des Senats um eine Selbstverständlichkeit, da es bei einem Token-System, wie bei jedem busgestützten Kommunikationssystem, immer möglich ist, beliebige Gruppen zu bilden und alle Gruppenmitglieder eindeutig zu dieser Gruppe gehörend zu adressieren.

Randnummer 221

Ansonsten sei hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.

Randnummer 222

4.5 Der 4. Hilfsantrag ist unzulässig, da das Verfahren nach Patentanspruch 1 dieses Hilfsantrags in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).

Randnummer 223

Von der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M1.2 die Angabe

Randnummer 224

M1.2.1 so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind

Randnummer 225

sowie das Merkmal

Randnummer 226

M1.3 - Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern

Randnummer 227

anschließen. Dies versteht der Fachmann nicht anders, als dass es ursächlich für die Erstellung einer Lastprognose und das spätere Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die einzelnen Ladestationen (Merkmal M1.4) ist, dass alle Ladestation gleichberechtigt alle Ist-Ladeparameter kennen. Anders als der Anmeldevertreter meint, sieht der Fachmann in dieser Verteilung der Ist-Ladeparameter an alle Ladestationen keine vorteilhafte Redundanz, sondern vielmehr das noch zu lösende Problem, anhand welcher Kriterien welche Instanz die Entscheidung trifft, welcher Ladestation welche Soll-Ladeparameter zugewiesen werden sollen.

Randnummer 228

Die Beschreibung gibt hierzu keinen Aufschluss, vielmehr wirft die von der Anmelderin genannte Fundstelle (Seite 4, Zeilen 1 bis 3) zusätzlich die Frage auf, was mit einem gegenständlichen Austausch von Ist-Ladeparametern gemeint ist.

Randnummer 229

4.6 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach 5. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG), deshalb ist der 5. Hilfsantrag unzulässig.

Randnummer 230

Der auf dem Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbauende Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lässt sich wie folgt gliedern:

Randnummer 231

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 232

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 233

M1.1.1 wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,

Randnummer 234

M1.1.2 wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,

Randnummer 235

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 236

M1.2.1 so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind,

Randnummer 237

M1.1.3 so dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen anderen Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,

Randnummer 238

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 239

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,

Randnummer 240

M1.4.1 wobei jede Ladestation für sich selber eine Lastprognose und Soll-Parameter ermittelt

Randnummer 241

M1.4.2 und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden,

Randnummer 242

M1.1.4 wobei die Gruppen-ID verwendet wird, um die Kommunikation den Ladestationen zuzuordnen.

Randnummer 243

Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 5. Hilfsantrag auf dem Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbaut und wie dieser die Merkmale M1.2.1 und M1.3 umfasst, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des 4. Hilfsantrags für den 5. Hilfsantrag gleichermaßen.

Randnummer 244

Dazu kommt, dass in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 15, Zeilen 4 bis 28, die Bestimmung der Lastprognose und der Soll-Ladeparameter für die Gruppe durch die Niederspannungstransformationsstation oder einer einzigen Ladestation der Gruppe als Master einerseits und die separate Bestimmung der Lastprognose und der Soll-Ladeparameter durch jede einzelne Ladestation für sich selbst andererseits, als Alternativen zueinander dargestellt sind. Dagegen schließt der Fachmann aus der Formulierung der Merkmale M1.3, M1.4 und M1.4.1, dass die Soll-Ladeparameter für die Ladestationen einer Gruppe durch die in den Merkmalen M1.4.1 sowie M1.4.2 genannten Maßnahmen bewirkt werden sollen.

Randnummer 245

Abgesehen davon, dass nach Erkenntnis des Senats auch hier nicht hinreichend offenbart ist, wie das erwünschte Ergebnis zustande kommen soll (§ 34 Abs. 4 PatG), geht der durch den 5. Hilfsantrag beanspruchte Zusammenhang über den in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Zusammenhang hinaus (§ 38 PatG).

Randnummer 246

Der Sichtweise des Anmeldevertreters, die den Absatz auf Seite 15, Zeilen 22 bis 28, einleitende Wendung „Auch wäre es möglich“ könne auch im Sinne von „Zusätzlich wäre es möglich“ verstanden werden und daher sei der 5. Hilfsantrag zulässig, konnte sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr kann im Zuge des Erteilungsverfahrens nur das in einen Patentanspruch aufgenommen werden, was sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig zur Erfindung gehörend aus den Unterlagen erschließt. Eine nachträgliche Auslese aus unterschiedlichen Lesarten einer Formulierung, ist daher nicht zulässig.

Randnummer 247

4.7 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 248

An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag schließt sich gemäß 6. Hilfsantrag an das Merkmal M1.1.1 das Merkmal

Randnummer 249

M1.6 und eine Gruppe einer Niederspannungstransformationsstation einer Niederspannungsebene zugeordnet ist

Randnummer 250

an. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine platte Selbstverständlichkeit, da die Ladestationen für Elektrofahrzeuge grundsätzlich mit Niederspannung betrieben werden. Außerdem ist das europäische Verteilnetz derart strukturiert, dass die Niederspannungsortsverteilnetze (0,4 kV) mittels einer Niederspannungstransformationsstation aus einem Mittelspannungsnetz (10/20 kV) gespeist werden. Dabei ist es üblich, jedes Ortsnetz mittels eines einzigen Niederspannungstransformators zu versorgen. Daher nimmt der Fachmann – solange nichts anderes angegeben ist – an, dass die geografisch im Bereich eines Ortsnetzes platzierten Ladestationen einer gemeinsamen Niederspannungstransformationsstation zugeordnet sind.

Randnummer 251

Der Einwand des Anmeldevertreters, die Druckschrift D1 offenbare keine Niederspannungstransformationsstation, vielmehr seien demgemäß die Gruppen von Ladestationen einem Leistungsschalter CB zugeordnet, geht fehl. Zum einen schließt das Merkmal M1.6 nicht aus, dass zwischen Sekundäranschluss des Niederspannungstransformators und den daran angeschlossenen Verbrauchern ein Leistungsschalter angeordnet ist, zum anderen verbindet der Fachmann mit der in der Druckschrift D1 mehrfach verwendeten Bezeichnung „utility“ alle übergeordneten Komponenten, zu denen selbstverständlich auch zumindest eine Niederspannungstransformationsstation gehört.

Randnummer 252

Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.

Randnummer 253

4.8 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 7. Hilfsantrag nicht zulässig.

Randnummer 254

An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 6. Hilfsantrag schließt sich gemäß 7. Hilfsantrag an das Merkmal M1.6 die Angabe an:

Randnummer 255

M1.7 wobei eine Gruppen-ID zwischen an eine selbe Niederspannungstransformatorstation angeschlossenen Ladestationen ausgetauscht wird.

Randnummer 256

Auch wenn der Senat zugunsten der Anmelderin annimmt, dass der Fachmann die Formulierung „ausgetauscht wird“, im Sinne von „einander zur Kenntnis gegeben wird“ versteht, bliebe unverständlich, worin die Bedeutung des Austauschs der (bekannten) Gruppen-ID bestehen soll. Die Gruppen-ID ist nämlich bereits durch die Merkmale M1.1 sowie M1.1.1 als unabdingbare Grundlage für die Bildung einer Gruppe vorausgesetzt.

Randnummer 257

Was darüber hinaus ausgetauscht oder damit bewirkt werden soll, ist weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach 7. Hilfsantrag noch anderer Stelle den Unterlagen zu entnehmen.

Randnummer 258

4.9 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 259

An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag schließt sich gemäß 8. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe

Randnummer 260

M1.8 wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladeparametern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern [sic!] für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt werden

Randnummer 261

an. Über die Angabe hinaus, dass eine bestimmte Ladestation in der Lage sein soll, die Lastprognose für die Gruppe und die Soll-Ladeparameter für alle Ladestationen der Gruppe zu erstellen, enthält der Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag keine Angaben, anhand welcher technischer Kriterien diese Ladestation ausgewählt wird oder wodurch sie sich in technischer Hinsicht von den anderen Ladestationen unterscheidet.

Randnummer 262

Um ein Lastmanagement zu realisieren, bedarf es immer dazu geeigneter Programme und technischer Mittel auf denen die Berechnungsprogramme ablaufen. Das schließt auch die Überlegung ein, in welcher Komponente diese technischen Mittel räumlich angeordnet werden sollen.

Randnummer 263

Der Fachmann, der die Berechnungsprogramme kennt und einsetzt sowie über die dazugehörenden Rechenmittel verfügt, muss nach Überzeugung des Senats nicht erfinderisch tätig werden um eine Entscheidung darüber zu treffen, in welcher Komponente – beispielsweise in einer der Ladestationen selbst – die Rechenmittel angeordnet werden. Insoweit erweist sich das Merkmal M1.8 im Kontext der anderen Merkmale für den Fachmann als Selbstverständlichkeit.

Randnummer 264

Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2. und 3. Hilfsantrag verwiesen.

Randnummer 265

4.10 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 9. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 266

An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 8. Hilfsantrag schließt sich gemäß 9. Hilfsantrag an das Merkmal M1.8 die Angabe

Randnummer 267

M1.8.1 so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine einzige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle anderen Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Ladestation Informationen erhalten

Randnummer 268

an. Bei dieser Ergänzung handelt es sich um eine Erläuterung des Merkmals M1.8, die keine beschränkende Wirkung hat. Daher wird zur Begründung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2., 3. und 8. Hilfsantrag verwiesen.

Randnummer 269

4.11 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 10. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 270

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 10. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

Randnummer 271

M1.4.3 derart, dass in den Soll-Ladeparametern bestimmt wird, dass in einem ersten Zeitraum eine erste Leistung an einer ersten Ladestation abgerufen werden darf und dass in einem zweiten Zeitraum eine zweite, von der ersten Leistung unterschiedliche Leistung abgerufen werden darf.

Randnummer 272

In der Druckschrift D1 sind beispielhaft mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie das dortige Verfahren ablaufen kann. So sei nicht nur möglich, die Fahrzeugbatterien zu laden, sondern auch zu entladen, um damit eine dazu parallel geschaltete Batterie zu laden (Absatz 0021) oder auch um die Lebensdauer vorübergehend nicht benötigter Batterien zu verlängern (Absatz 0022).

Randnummer 273

Außerdem könnten die einzelnen Ladestationen derart betrieben werden, dass sie nicht alle gleichzeitig benutzt werden oder nicht gleichzeitig mit ihrer voller Leistung bzw. mit der vollen Leistung, die das Netz aktuell liefern kann (Absatz 0008). Ebenso können unterschiedliche Fahrzeuge zu selben Zeit mit unterschiedlichen Leistungen geladen werden (Absatz 0019).

Randnummer 274

Dem entnimmt der Fachmann, dass er frei parametrieren kann, wann welche Ladestation welche Leistung in welche Richtung liefern soll. Um dies im Einzelnen zu tun, beispielsweise – wie in Merkmal M1.4.3 gefordert – bestimmte Zeiträume mit unterschiedlicher Ladeleistung festzulegen, muss er nicht erfinderisch tätig werden. Vielmehr entscheidet er dies anhand wirtschaftlicher Überlegungen und aufgrund seinen Informationen über zu die zu ladenden Batterien (siehe auch die Absätze 0050, 0058 und 0061). Daraus ergeben sich für die Soll-Ladeparameter zwanglos unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Zeiten.

Randnummer 275

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 10. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Randnummer 276

4.12 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 11. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 277

Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 lässt sich der Patentanspruch gemäß 11. Hilfsantrag wie folgt gliedern:

Randnummer 278

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 279

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 280

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 281

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 282

M1.9 wobei mit Hilfe aus einer Ganglinie ermittelten Informationen zusammen mit den Ist-Ladeparametern festgestellt wird, welche elektrische Leistung in Zukunft zur Verfügung gestellt werden muss,

Randnummer 283

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 284

Die Einbeziehung von Ganglinien gehört, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, zur grundsätzlichen Methodik eines in der Netzplanung tätigen Fachmanns. Dementsprechend ist auch in der Druckschrift D1 erwähnt, dass Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresganglinien einbezogen werden (Absätze 0063 und 0064).

Randnummer 285

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 11. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Randnummer 286

4.13 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 12. Hilfsantrag nicht zulässig.

Randnummer 287

Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 lässt sich der Patentanspruch gemäß 12. Hilfsantrag wie folgt gliedern:

Randnummer 288

M1 Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit den Schritten,

Randnummer 289

M1.1 - Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer Gruppe (12),

Randnummer 290

M1.2 - Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),

Randnummer 291

M1.10.1 wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu mindestens einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht,

Randnummer 292

M1.10.2 so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,

Randnummer 293

M1.3 - Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig von zumindest den Ist-Ladeparametern,

Randnummer 294

M1.4 - Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.

Randnummer 295

Gemäß Merkmal M1.10.1 soll abgefragt werden, ob der Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht. Unabhängig vom Ergebnis dieser Abfrage soll das Elektrofahrzeug gemäß Wortlaut des Merkmals M1.10.2 unterschiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommen.

Randnummer 296

Hierzu fehlt dem Fachmann auch in der Beschreibung jegliche Angabe, wie dies für Fahrzeuge, deren Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum nicht zulassen, ermöglicht werden soll.

Randnummer 297

Im Übrigen wäre auch ein Verfahren, dass nur auf das Laden solcher Fahrzeuge gerichtet wäre, deren Laderegler die betreffende Abfrage positiv quittieren, mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, da derartige Laderegler sowie deren Abfrage entsprechend Merkmal M1.10.1 bereits aus der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (Seite 21, letzter Absatz, bis Seite 22, erster Absatz) bekannt sind.

Randnummer 298

Da es für die Vergabe sich über den Ladezeitraum verändernder Soll-Parameter unabdingbar ist, dass der fahrzeugseitige Laderegler hierfür geeignet ist, berücksichtigt der Fachmann diese Abfrage auch bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren.

Randnummer 299

4.14 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 13. Hilfsantrag nicht zulässig.

Randnummer 300

An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 12. Hilfsantrag schließt sich gemäß 13. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

Randnummer 301

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 302

M1.11 dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird.

Randnummer 303

Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 13. Hilfsantrag auf dem Patentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag aufbaut und das Merkmal M1.10.1 umfasst, gilt die vorstehende Ausführung zum 12. Hilfsantrag auch für den 13. Hilfsantrag.

Randnummer 304

Abgesehen davon ermöglicht ein Batterieenergie-Managementsystem, wie es aus der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (a. a. O.) bekannt ist, eine Aussage, wie die Batterie innerhalb kürzest möglicher Zeit geladen werden könnte. Somit stellt die Maßnahme, die in Merkmal M1.11 genannt ist, ohnehin nichts dar, was das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit begründen könnte.

Randnummer 305

4.15 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag ist in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 14. Hilfsantrag nicht zulässig.

Randnummer 306

An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 13. Hilfsantrag schließt sich gemäß 14. Hilfsantrag an das Merkmal M1.11 die Angabe an:

Randnummer 307

M1.12 wobei die Stromganglinie festgelegt [sic!], dass zu Beginn eines Ladevorgangs mit einer ersten Stromstärke geladen werden darf und dass zum Ende eines Ladevorgangs die Stromstärke erhöht wird.

Randnummer 308

Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 14. Hilfsantrag auf dem Patentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag aufbaut, gilt die vorstehende Ausführung zum 12. und 13. Hilfsantrag auch für den 14. Hilfsantrag.

Randnummer 309

Dazu kommt, dass das Merkmal M1.12 die Anmeldung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert würde (§ 38 PatG).

Randnummer 310

Die Abfolge der Merkmale M1.11 und M1.12 lässt nämlich keine andere Lesart zu, als dass die Erhöhung der Stromstärke zum Ende eines Ladevorgangs Teil der Ladeprognose ist, die vom Laderegler an die Ladestation übermittelt wird. Dagegen besagt die ursprüngliche Beschreibung (Seite 11, Zeile 22 bis Seite 12, Zeile 15), dass die Vorgabe einer für einen Batterieladevorgang an sich ungewöhnlichen Stromganglinie mit einer zum Ende eines Ladevorgangs erhöhten Stromstärke, durch die Gesamtbelastung der Gruppe bedingt ist. Dies stellt, ebenso wie die von der Anmelderin nicht beanspruchte Berücksichtigung des sonstigen Verbrauchs im betreffenden Energieversorgungsnetz, wiederum eine Selbstverständlichkeit dar, die in der Energiewirtschaft seit Jahrzehnten, insbesondere beim Betrieb von Nachtspeicheröfen, praktiziert wird.

Randnummer 311

4.16 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach 15. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 312

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 15. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

Randnummer 313

M1.13 wobei die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht werden und die Lastprognose und die Soll-Ladeparameter adaptiv abhängig von den aktuellen Ist-Ladeparametern verändert werden, so dass die Soll-Ladeparameter an aktuelle Gegebenheiten in der Gruppe angepasst werden.

Randnummer 314

Abgesehen davon, dass es nach Erkenntnis des Senats selbstverständlich ist, dass eine Steuervorrichtung periodisch die Ist-Werte der damit gesteuerten Vorrichtung abfragt und mit den Soll-Werten vergleicht sowie, falls erforderlich, die Soll-Werte korrigiert, ist auch der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (Seite 22, erster Absatz, Mitte) zu entnehmen:

Randnummer 315

„wobei die bordinterne Steuereinrichtung sämtliche Entscheidungen bezüglich des Werts des Ladestroms zu jedem Zeitpunkt trifft. Es gibt außerdem Start- und Stopp-Befehle aus, die beispielsweise nach jeder Sekunde wiederholt ausgegeben werden und einen Teil der Überwachungsfunktion bilden, um festzustellen, ob die Ladeoperation normal erfolgt und ob die aufgestellten Kriterien für den Ladestrom zu jedem Zeitpunkt noch immer befolgt werden.“

Randnummer 316

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 15. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Randnummer 317

4.17 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 16. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 318

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 16. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

Randnummer 319

M1.14 wobei abhängig von den Soll-Ladeparametern eine der Ladestationen (10) Ladeparameter mit einem Elektrofahrzeug aushandelt wenn sich ein Elektrofahrzeug mit der Ladestation (10) verbindet und wenn das Elektrofahrzeug den Ladeparameter ablehnt, die Ladung nicht begonnen wird.

Randnummer 320

Es kann dahinstehen ob es sich bei der Angabe in Merkmal M1.14 nicht um eine Bedingung handelt, die nicht selbst Teil des Verfahrens zur Steuerung der Ladestationen ist. Schon das Aushandeln von Ladeparametern ist ersichtlich zumindest gleichermaßen vom Elektrofahrzeug abhängig, wie von der Ladestation. Die Ablehnung der (nicht) ausgehandelten Soll-Ladeparameter ist jedenfalls eine Entscheidung des Fahrzeugs und auch die Entscheidung, dass das Laden nicht begonnen wird, scheint damit durch das Fahrzeug getroffen zu werden.

Randnummer 321

Jedenfalls ist es aus Sicht des Fachmanns selbstverständlich, dass ein Vorgang, der technisch nicht sinnvoll möglich ist, erst gar nicht begonnen wird oder – wenn eine Einigung unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen der Vorgang stattfinden soll, nicht erzielt werden kann –, abgebrochen wird, noch bevor er die Sphäre der Geschäftstätigkeit verlassen hat.

Randnummer 322

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 16. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Randnummer 323

4.18 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 17. Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG):

Randnummer 324

An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß 17. Hilfsantrag an das Merkmal M1.4 die Angabe an:

Randnummer 325

M1.15 wobei von der Ladestation (10) abhängig von den Soll-Ladeparametern und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereglers des Elektrofahrzeugs zumindest eine maximale Stromstärke bestimmt und an das Elektrofahrzeug kommuniziert wird.

Randnummer 326

Auch gemäß der Druckschrift D1 ist vorgesehen, eine maximal zulässige Stromstärke an das Fahrzeug zu kommunizieren (Absätze 0063 bis 0064). Dort ist zwar nur von einer Begrenzung der Leistung die Rede, der entsprechende Stromwert ergibt sich jedoch bei vorgegebener Ladespannung durch Umrechnung anhand des dem Fachmann geläufigen Zusammenhangs P = U × I, bei dem P für die elektrische Leistung, U für die Spannung und I für die Stromstärke stehen. Die Kommunikation an das Fahrzeug erfolgt schon allein aufgrund des jederzeit auch fahrzeugseitig messbaren Stromes. Weiter berücksichtigt der Fachmann selbstverständlich, dass der Ladestrom nicht größer sein darf, als er für den Laderegler zulässig ist.

Randnummer 327

Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des Anspruchs 1 gemäß 17. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

Randnummer 328

5. Da keiner der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 17 den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, erübrigt sich eine separate Stellungnahme zu den jeweils nebengeordneten Sachansprüchen, zumal in diesen keine konkreten technischen Einzelheiten genannt sind, die über Mittel zum Durchführen der Verfahren gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 hinausgingen.

Randnummer 329

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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