Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 21.09.2021 – 19 W (pat) 6/21

Patentbeschwerdeverfahren – "Mehrfachbatterieladung" – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – nicht sachgerechte und verfahrensfördernde Bearbeitung - keine Patentfähigkeit
Spruchkörper
19. Senat
Normenkette
§ 80 Abs 3 PatG, § 1 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. September 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Matter

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse B 60 L – hat die am 2. November 2013 eingereichte Patentanmeldung 10 2013 018 354.5 mit Beschluss vom 10. Juni 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand der Anmeldung sei nicht brauchbar (§ 1 PatG).

Randnummer 2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30. Juni 2021 eingelegte Beschwerde des Anmelders.

Randnummer 3

Der Anmelder bringt im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck, er erwarte eine Antwort, aus der für ihn nachvollziehbar werde, weshalb er auf einen Fehler oder ein Versäumnis seinerseits über Jahre hinweg nicht hingewiesen worden sei, obwohl er stets die anfallenden Gebühren bezahlt habe.

Randnummer 4

Der Senat legt das Schreiben des Anmelders dahingehend aus, dass er beantragt

Randnummer 5

den Zurückweisungsbeschlusses vom 10. Juni 2021 aufzuheben, sowie

Randnummer 6

ein Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

Randnummer 7

Patentanspruch vom 28. Mai 2014,

Randnummer 8

Beschreibung und Zeichnung vom 16. Oktober 2015.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Anmeldegegenstand um ein Perpetuum mobile handele, da mit diesem mehr Energie erzeugt als verbraucht werde. Daher handele es sich bei der angemeldeten Vorrichtung um keine Erfindung im Sinne von § 1 PatG (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 – X ZB 5/84, BlPMZ 1985, 117 – Energiegewinnungsgerät), so dass diese einer Patenterteilung nicht zugänglich sei und die Beschwerde somit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Dem Anmelder wurde eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat, beginnend mit der Zustellung des o. g. Schreibens – laut Zustellungsurkunde am 31. Juli 2021 – eingeräumt und gleichzeitig eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Eine Äußerung des Anmelders erfolgte hierauf nicht.

Randnummer 10

Der geltende Patentanspruch vom 28. Mai 2014 lautet:

Randnummer 11

„Mehrfachbatterieladung,

Randnummer 12

dadurch wird ein Elektrisch Selbstversorgender Emissionsfreier Antrieb hergestellt, unter dem Namen (ESEA).

Randnummer 13

Es werden mindestens 3 Lithium-Ionen Batterien benötigt um das Ziel (selbstversorgend) aufrechtzuerhalten.

Randnummer 14

1. Batterie (1.1) speist Strom in den 1. Wechselstromgenerator (2) der mit dem Elektromotor (3) verbunden ist und treibt ihn (3) an.

Randnummer 15

Die 2. Batterie wird vom 2. Generator (Nr. 4, oder Lichtmaschine ) geladen,

Randnummer 16

3. Batterie ist geladen im Ruhemodus. Elektromotor greift durch elektronische Überwachung der Batterien, auf die jeweils im Ruhemodus geladene Batterie (hier die Nr. 1.3) zu.

Randnummer 17

Das ist dann immer im Wechsel“

Randnummer 18

Auf diese Formulierung folgte gemäß den am 2. November 2013 ursprünglich eingereichten Unterlagen u. a. der folgende Satz:

Randnummer 19

„- eine Batterie arbeitet, eine wird geladen und die letzte ist im Ruhemodus.“

Randnummer 20

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Randnummer 21

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 22

1. Beim Gegenstand der Anmeldung handelt es sich um ein Perpetuum mobile, da der Anordnung im Ergebnis mehr Energie entnommen werden soll, als ihr zugeführt wird.

Randnummer 23

Es ist jedoch – baugleiche Batterien stillschweigend vorausgesetzt – nicht möglich, einer aufladbaren ersten Batterie beispielsweise nur 70 % ihrer Energie zu entnehmen, damit einen elektrischen Generator anzutreiben und damit eine zweite Batterie gleicher Kapazität zu 100 % zu laden, da sowohl die Batterien als auch der Generator jeweils einen Wirkungsgrad von weniger als 100 % haben.

Randnummer 24

An dieser in der Fachwelt unumstrittenen Tatsache lässt sich durch die Einbeziehung einer dritten Batterie sowie eines zweiten Generators nichts ändern. Im Gegenteil wird der Gesamtwirkungsgrad durch jede weitere – ebenfalls verlustbehaftete Komponente – noch geringer.

Randnummer 25

Daher ist es zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass der unter der Bezeichnung „Mehrfachbatterieladung“ angemeldeten Anordnung Energie zum Betreiben eines elektrischen Antriebs entnommen werden kann, der dann emissionsfrei betrieben werden könnte.

Randnummer 26

2. Da schon aus dem vorstehend dargelegten Grund eine Patenterteilung nicht möglich ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Wunsch des Anmelders, einer wiederaufladbaren Batterie mehr Energie entnehmen zu können, als von einem von dieser versorgten Generator verbraucht wird, nicht neu und damit ohnehin nicht patentfähig ist.

III.

Randnummer 27

Die Beschwerdegebühr ist dem Anmelder gemäß § 80 Abs. 3 PatG aus Gründen der Billigkeit zurückzuerstatten.

Randnummer 28

Denn obwohl bereits anhand der ursprünglich eingereichten Unterlagen erkennbar war, dass auf deren Grundlage keine Patenterteilung möglich werden würde, hat die zuständige Prüfungsstelle nach der am 17. Oktober 2015 eingegangenen Eingabe des Anmelders die Patentanmeldung erst durch Beschluss vom 10. Juni 2021, also mit mehr als fünf Jahren Verzögerung, zurückgewiesen.

Randnummer 29

Bei sachgerechter und verfahrensfördernder Bearbeitung der Anmeldung hätte dem Anmelder die Zahlung der laufenden Jahresgebühren erspart werden können, so dass die zusätzliche Einbehaltung der Beschwerdegebühr vorliegend unverhältnismäßig wäre.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BPatG in 19 W (pat) 6/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten