Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 20.06.2022 – 19 W (pat) 1/21

Patentbeschwerdesache – "Halterahmen für einen Steckverbinder" – beschränkte Patentaufrechterhaltung – unzulässige Erweiterung
Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:BPatG:2022:200622B19Wpat1.21.0
Normenkette
§ 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 4 PatG

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2013 113 975

…

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, des Richters Dipl.-Ing. Müller, der Richterin Dorn sowie des Richters Dipl.-Ing. Tischler

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufgehoben und das Patent 10 2013 113 975 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden und die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Auf die am 12. Dezember 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Nummer 10 2013 113 976 am 20. September 2018 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Halterahmen für einen Steckverbinder“.

Randnummer 2

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 27. Februar 2019, beim DPMA eingegangen am 2. März 2019, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Mit am Ende der Anhörung am 5. Oktober 2020 verkündetem Beschluss hat die Patentabteilung 1.34 das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 beschränkt aufrechterhalten.

Randnummer 3

Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 20. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt.

Randnummer 4

Die Patentinhaberin hat am 2. Juni 2022 Anschlussbeschwerde eingelegt.

Randnummer 5

Der Bevollmächtigte der Einsprechenden, Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdegegnerin beantragt,

Randnummer 6

1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 vollumfänglich zu widerrufen;

Randnummer 7

2. die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Randnummer 8

Der Bevollmächtigte der Patentinhaberin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin beantragt,

Randnummer 9

1. den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Oktober 2020 aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten;

Randnummer 10

2. die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

Randnummer 11

hilfsweise, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,

Randnummer 12

weiter hilfsweise, das Patent im Umfang eines der nachfolgend aufgeführten Hilfsanträge mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

Randnummer 13

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag A vom 2. Juni 2022

Randnummer 14

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag B vom 2. Juni 2022

Randnummer 15

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag C vom 2. Juni 2022

Randnummer 16

- Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag D vom 2. Juni 2022

Randnummer 17

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag E vom 2. Juni 2022

Randnummer 18

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag F vom 2. Juni 2022

Randnummer 19

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag G vom 2. Juni 2022

Randnummer 20

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag H vom 2. Juni 2022

Randnummer 21

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I vom 2. Juni 2022

Randnummer 22

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag J vom 2. Juni 2022

Randnummer 23

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag K vom 2. Juni 2022

Randnummer 24

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag L vom 2. Juni 2022

Randnummer 25

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag M vom 2. Juni 2022

Randnummer 26

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag N vom 2. Juni 2022

Randnummer 27

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag O vom 2. Juni 2022

Randnummer 28

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag P vom 2. Juni 2022

Randnummer 29

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag Q vom 2. Juni 2022

Randnummer 30

- Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022

Randnummer 31

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag S vom 2. Juni 2022

Randnummer 32

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag T vom 2. Juni 2022

Randnummer 33

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag U vom 2. Juni 2022

Randnummer 34

- Patentansprüche 1 bis 19 gemäß Hilfsantrag V vom 2. Juni 2022

Randnummer 35

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag W vom 2. Juni 2022

Randnummer 36

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag X vom 2. Juni 2022

Randnummer 37

- Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag Y vom 2. Juni 2022

Randnummer 38

- Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hilfsantrag Z vom 2. Juni 2022

Randnummer 39

- Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Hilfsantrag Z1 vom 2. Juni 2022

Randnummer 40

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag Z2 vom 2. Juni 2022

Randnummer 41

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 2 vom 21. September 2020

Randnummer 42

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 3 vom 21. September 2020

Randnummer 43

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 4 vom 21. September 2020

Randnummer 44

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 5 vom 21. September 2020

Randnummer 45

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 6 vom 21. September 2020

Randnummer 46

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 7 vom 21. September 2020

Randnummer 47

- Patentansprüche 1 bis 22 gemäß Hilfsantrag 8 vom 21. September 2020

Randnummer 48

- Patentansprüche 1 bis 21 gemäß Hilfsantrag 9 vom 21. September 2020

Randnummer 49

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 10 vom 21. September 2020

Randnummer 50

- Patentansprüche 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag 11 vom 21. September 2020

Randnummer 51

Beschreibung und Zeichnungen zu allen Hilfsanträgen wie Patentschrift.

Randnummer 52

Die erteilten Patentansprüche 1, 14, 15 und 18 (Hauptantrag) lauten:

Randnummer 53

Patentanspruch 1

Randnummer 54

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´) aufweist, dass

Randnummer 55

der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist, dass

Randnummer 56

das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht, und dass

Randnummer 57

das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.

Randnummer 58

Patentanspruch 14

Randnummer 59

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse und einen Halterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der Halterahmen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügt ist.

Randnummer 60

Patentanspruch 15

Randnummer 61

Verfahren zur Herstellung eines Halterahmens nach einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der Halterahmen zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet wird, wobei zumindest ein erster Teil des Halterahmens, nämlich der Grundrahmen (1), in einem Druckgussverfahren hergestellt wird, wobei mindestens ein zweiter Teil des Halterahmens, nämlich das mindestens eine Wangenteil (2, 2´), in Stanzbiegetechnik hergestellt wird, wobei das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus einem federelastischen Blech ausgestanzt und an zumindest einer Biegekante (B, B´) um 180° gefaltet wird.

Randnummer 62

Patentanspruch 18

Randnummer 63

Verfahren zur Herstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14, mit den folgenden Schritten:

Randnummer 64

a.) Einführen von Modulen (3) in den Halterahmen mit nur geringem Aufwand durch die federelastischen Eigenschaften der Wangenteile (2, 2´);

Randnummer 65

b.) stabiles Halten der eingefügten Module (3) im Halterahmen durch die Steifigkeit des Grundrahmens (1);

Randnummer 66

c.) Erdung des Grundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell ausgeführten PE-Modul (3´) oder durch einen PE-Kontakt des Grundrahmens (1);

Randnummer 67

d.) Einfügen des Halterahmens in ein metallisches Steckverbindergehäuse;

Randnummer 68

e.) Schutzerdung des metallischen Steckverbindergehäuses durch den Halterahmen.

Randnummer 69

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in dessen Umfang das Patent von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhalten worden ist, lautet:

Randnummer 70

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 71

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 72

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´) aufweist,

Randnummer 73

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 74

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 75

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 76

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 77

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) ihre Breite überschreitet.

Randnummer 78

Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen A bis R vom 2. Juni 2022 lautet:

Randnummer 79

Hilfsantrag A

Randnummer 80

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 81

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 82

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´) aufweist,

Randnummer 83

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 84

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 85

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 86

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 87

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 88

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

Randnummer 89

Hilfsantrag B

Randnummer 90

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 91

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 92

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,

Randnummer 93

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 94

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 95

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 96

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 97

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 98

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

Randnummer 99

Hilfsantrag C

Randnummer 100

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 101

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 102

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist, aufweist,

Randnummer 103

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 104

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 105

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 106

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 107

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 108

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

Randnummer 109

Hilfsantrag D

Randnummer 110

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32) jeweils eine Rastnase (31, 31’) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 111

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 112

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 113

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 114

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 115

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 116

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 117

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 118

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

Randnummer 119

Hilfsantrag E

Randnummer 120

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 121

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 122

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 123

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 124

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 125

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 126

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 127

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 128

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

Randnummer 129

Hilfsantrag F

Randnummer 130

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 131

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 132

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 133

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 134

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 135

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 136

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 137

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 138

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

Randnummer 139

wobei die Stege (122‘) eines Seitenteils (12‘) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

Randnummer 140

Hilfsantrag G

Randnummer 141

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 142

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 143

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 144

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 145

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 146

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 147

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 148

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 149

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden.

Randnummer 150

Hilfsantrag H

Randnummer 151

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 152

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 153

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2´), die jeweils zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 154

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 155

dass jedes Wangenteil (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

Randnummer 156

dass jedes Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 157

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 158

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 159

wobei sich die Rastnasen (31, 31’) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123’) befinden,

Randnummer 160

wobei jedes Wangenteil (2, 2´) einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21´) aufweist, wodurch die Laschen (22, 22’) im Wangenteil (2, 2´) als freistehende Laschen (22, 22´) gebildet sind.

Randnummer 161

Hilfsantrag I

Randnummer 162

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 163

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 164

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 165

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 166

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 167

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 168

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 169

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 170

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

Randnummer 171

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung

Randnummer 172

des Wangenteils (2, 2‘) eingreift,

Randnummer 173

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) an zumindest einer Biegekante (B, B‘) mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

Randnummer 174

Hilfsantrag J

Randnummer 175

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32‘) jeweils eine Rastnase (31, 31‘) aufweisen, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 176

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 177

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 178

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 179

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 180

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 181

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 182

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind,

Randnummer 183

wobei sich die Rastnasen (31, 31‘) eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123‘) befinden,

Randnummer 184

wobei die zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer Stirnfläche (32, 32‘) eines Moduls entspricht.

Randnummer 185

Hilfsantrag K

Randnummer 186

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 187

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 188

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist,

Randnummer 189

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 190

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 191

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 192

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 193

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

Randnummer 194

Hilfsantrag L

Randnummer 195

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 196

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 197

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist, aufweist,

Randnummer 198

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 199

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 200

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 201

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 202

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

Randnummer 203

Hilfsantrag M

Randnummer 204

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 205

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 206

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 207

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 208

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 209

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 210

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 211

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

Randnummer 212

Hilfsantrag N

Randnummer 213

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 214

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 215

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 216

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 217

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 218

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 219

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 220

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

Randnummer 221

Hilfsantrag O

Randnummer 222

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 223

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 224

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 225

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 226

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 227

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 228

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 229

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12’) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

Randnummer 230

wobei die Stege (122‘) eines Seitenteils (12‘) breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

Randnummer 231

Hilfsantrag P

Randnummer 232

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 233

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 234

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 235

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 236

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 237

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 238

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 239

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet.

Randnummer 240

Hilfsantrag Q

Randnummer 241

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 242

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 243

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2´), das [sic!] zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 244

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 245

dass jedes Wangenteil (2, 2´) ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

Randnummer 246

dass jedes Wangenteil (2, 2’) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 247

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 248

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

Randnummer 249

wobei jedes Wangenteil (2, 2´) einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21´) oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2´) hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21´) aufweist, wodurch die Laschen (22, 22‘) im Wangenteil (2, 2´) als freistehende Laschen (22, 22´) gebildet sind.

Randnummer 250

Hilfsantrag R

Randnummer 251

Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3), die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind, wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist, von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 252

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 253

dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2´), das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist, aufweist, wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2´) gehörenden Laschen (22, 22´) senkrecht dazu zu fixieren, indem das Modul (3) an den Laschen verrastet (22, 22´),

Randnummer 254

dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 255

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 256

dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2´) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 257

dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12´) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11´) aufweist, wobei die beiden Stirnflächen (11, 11´) kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12´), und

Randnummer 258

dass die beiden Seitenteile (12, 12´) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122´) besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12´) und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123´) gebildet sind, wobei die Länge der Stege (122, 122´) entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12´) überschreitet,

Randnummer 259

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12‘) wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2‘) eingreift,

Randnummer 260

wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2‘) an zumindest einer Biegekante (B, B‘) mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

Randnummer 261

Der Vortrag der beschwerdeführenden Einsprechenden nimmt auf folgende Unterlagen Bezug:

Randnummer 262

E1 US 4 032 209 A

Randnummer 263

E2 DE 298 12 500 U1

Randnummer 264

E3 ILME: Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung CN.12, Seiten 156, 157, 171, 194, 195, undatiert

Randnummer 265

E4 US 5 352 133 A

Randnummer 266

E7 DIN 8593-5 Fertigungsverfahren Fügen, Teil 5: Fügen durch Umformen, September 2003

Randnummer 267

E8.1 Risse, Andreas: Fertigungsverfahren der Mechatronik, Feinwerk- und Präzisionsgerätetechnik, Seiten 235, 237, 244, 245, Springer Fachmedien Wiesbaden 2012.

Randnummer 268

E8.2 Klocke, Fritz; König, Wilfried: Fertigungsverfahren 4, Umformen, Seiten 511 bis 514, Springer-Verlag Berlin, Heidelberg, 2006.

Randnummer 269

E8.3 Feldhusen, Jörg; Grote, Karl-Heinrich (Hrsg.): Pahl/Beitz, Konstruktionslehre, 8. Auflage, Seiten 638 bis 641, 689, 690; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 2013.

Randnummer 270

E8.4 Steinhilper, Waldemar; Sauer, Bernd (Hrsg.): Konstruktionselemente des Maschinenbaus 1, 7. Auflage, zwei Seiten Inhaltsverzeichnis, Seiten 187, 192, 193; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 2008.

Randnummer 271

E8.5 Lang, Kurt (Hrsg.): Umformtechnik, Handbuch für Industrie und Wissenschaft, Band 4 Sonderverfahren, Prozeßsimulation, Werkzeugtechnik, Produktion, 2. Auflage, Seiten 280, 283 bis 285, 291, 292; Springer-Verlag Berlin, Heidelberg 1993

Randnummer 272

E9 KNOBLAUCH, Günter [u. a.]: Steckverbinder II, Neue Technologien, Produkte und Management-Konzepte, 3. Auflage, Seiten 154 bis 193, expert-verlag Renningen, 2006.

Randnummer 273

E12 WO 2011/069 522 A1

Randnummer 274

E13 Harting: Industrie-Steckverbinder Han, Seiten 25-01 bis 28-38.

Druckvermerk MO/2013-04-03/7.0 98 41 002 0101

Randnummer 275

E14 US 4 659 162 A

Randnummer 276

E15 DE 295 08 905 U1

Randnummer 277

E16 SIBAS CONTACT – Heavy Duty Connectors, 2011-04, Version T5 Part No BK007

Randnummer 278

E17 CN 201 656 115 U

Randnummer 279

E18 EP 1 801 927 B1

Randnummer 280

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Wortlauts der auf die nebengeordneten Patentansprüche 1, 15 und 18 direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13, 16, 17 und 19 bis 23 nach Hauptantrag (erteilte Fassung), der neben dem jeweiligen Patentanspruch 1 geltenden weiteren Patentansprüche nach Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 und den Hilfsanträgen A bis R vom 2. Juni 2022 sowie der jeweiligen Anspruchssätze gemäß den nachrangigen Hilfsanträgen S bis Z2 vom 2. Juni 2022 und 2 bis 11 vom 21. September 2020, wird auf die Akte verwiesen.

II.

Randnummer 281

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent 10 2013 113 975 in der gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten ist. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von der Einsprechenden darüber hinaus beantragt, sind nicht erfüllt.

Randnummer 282

Die zulässige (unselbständige) Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin (§ 99 Abs. 1 PatG, § 567 Abs. 3 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 283

1. Hintergrund des Streitpatents sind sogenannte Industriesteckverbinder, die für die Energieversorgung von Maschinen und Anlagen verwendet werden und außerdem häufig weitere elektrische und/oder optische Kontakte für die Übertragung von Daten aufweisen. Zusätzlich können weitere, beispielsweise pneumatische Kontakte vorgesehen sein (Absatz 0002 der Patentschrift).

Randnummer 284

Bei allen elektrischen Geräten und Anlagen, die an Spannungen größer als 50 Volt betrieben werden, ist eine zuverlässige Schutzerdung (englisch: Protection Earth) vorgeschrieben, die auch durch Steckverbindungen nicht unterbrochen sein darf. Für den Fall, dass das Gehäuse des Steckverbinders elektrisch leitend ist, muss dieses ebenfalls geerdet sein.

Randnummer 285

Aufgrund der Vielzahl der Varianten, die bei Industriesteckverbindern auftreten, ist es üblich, diese modular aufzubauen, d. h. wenige vorgegebene Steckverbindergehäusetypen mit unterschiedlichen Kontaktmodulen bestücken zu können. Dazu werden mehrere Kontaktmodule von einem sogenannten Halterahmen aufgenommen. Der so bestückte Halterahmen wird dann seinerseits in das Steckverbindergehäuse eingeführt.

Randnummer 286

Bei den aus dem Stand der Technik bekannten zweiteiligen Halterahmen sei nachteilig, dass die Halterahmen bei der Montage eine aufwändige Bedienung erfordern. Beispielsweise müssten die Halterahmen aus dem Steckverbinder herausgeschraubt und/oder entrastet werden, sobald auch nur ein einziges Modul ausgetauscht werden soll. Dabei würden möglicherweise auch die anderen Module, deren Entnahme gar nicht erwünscht war, aus dem Halterahmen herausfallen und müssten dann vor dem Zusammenschrauben und/oder vor dem Verrasten der Rahmenhälften wieder eingefügt werden. Schließlich müssten sich bereits vor dem Zusammenfügen der Rahmenhälften alle Module gleichzeitig in der für sie vorgesehenen Position befinden, um beim Zusammenfügen der Rahmenhälften endgültig im Halterahmen fixiert zu werden, was die Montage erschwere (Absatz 0010).

Randnummer 287

Weiter sei aus dem Stand der Technik ein Halterahmen bekannt, der als einteiliges Kunststoffspritzteil ausgeführt sei. Nachteilig bei diesem Stand der Technik sei, dass ein aus Kunststoff gebildeter Halterahmen nicht zur Schutzerdung und damit nicht für den Einbau in metallische Steckverbindergehäuse geeignet sei.

Randnummer 288

Die Verwendung metallischer Steckverbindergehäuse, die wegen ihrer mechanischen Robustheit, ihrer Temperaturbeständigkeit und ihrer elektrisch schirmenden Eigenschaften in vielen Fällen notwendig und daher vom Kunden erwünscht sei, erfordere jedoch eine Schutzerdung.

Randnummer 289

Weiterhin habe sich gezeigt, dass die Herstellung von Kunststoffhalterahmen im Spritzgussverfahren zumindest schwierig und nur mit hohem Aufwand zu realisieren sei. Letztlich sei auch die Hitzebeständigkeit eines Kunststoffhalterahmens für spezielle Anwendungen, beispielsweise in der Nähe eines Hochofens, nicht immer ausreichend (Absätze 0011 und 0012).

Randnummer 290

2. Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, eine Bauform für einen Halterahmen anzugeben, die einerseits eine gute Hitzebeständigkeit und eine hohe mechanische Robustheit aufweise und die insbesondere auch beim Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse eine entsprechende Schutzerdung, insbesondere eine PE („Protection Earth”), ermögliche und die andererseits auch eine komfortable Bedienbarkeit, insbesondere beim Auswechseln einzelner Module, gewährleiste (Absatz 0014).

Randnummer 291

3. Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe ist ein Diplomingenieur (FH) bzw. Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik anzusehen, der mechanische Komponenten elektrischer Steckverbinder entwickelt und über mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügt.

Randnummer 292

4. Die Lösung bestehe in den Maßnahmen gemäß den einander nebengeordneten Patentansprüchen 1, 14, 15 und 18 des erteilten Patents (Hauptantrag), die der Senat wie folgt gegliedert hat:

Randnummer 293

Patentanspruch 1

Randnummer 294

1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

Randnummer 295

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

Randnummer 296

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 297

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 298

1.3 dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens ein Wangenteil (2, 2') aufweist,

Randnummer 299

1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 300

1.5 dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') aus federelastischem Blech besteht, und

Randnummer 301

1.6 dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist.

Randnummer 302

Patentanspruch 14

Randnummer 303

Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse und einen Halterahmen gemäß einem der Ansprüche 1 bis 13, wobei der Halterahmen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügt ist.

Randnummer 304

Patentanspruch 15

Randnummer 305

15.1 Verfahren zur Herstellung eines Halterahmens nach einem der Ansprüche 1 bis 13,

Randnummer 306

1.2.1 wobei der Halterahmen zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3) vorgesehen ist,

Randnummer 307

1.2.2 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet wird,

Randnummer 308

1.4 wobei zumindest ein erster Teil des Halterahmens, nämlich der Grundrahmen (1), in einem Druckgussverfahren hergestellt wird,

Randnummer 309

15.5.1 wobei mindestens ein zweiter Teil des Halterahmens, nämlich das mindestens eine Wangenteil (2, 2'), in Stanzbiegetechnik hergestellt wird,

Randnummer 310

15.5.2 wobei das mindestens eine Wangenteil (2, 2') aus einem federelastischen Blech ausgestanzt

Randnummer 311

15.5.3 und an zumindest einer Biegekante (B, B') um 180° gefaltet wird.

Randnummer 312

Patentanspruch 18

Randnummer 313

Verfahren zur Herstellung eines Steckverbinders gemäß Anspruch 14, mit den folgenden Schritten:

Randnummer 314

a.) Einführen von Modulen (3) in den Halterahmen mit nur geringem Aufwand durch die federelastischen Eigenschaften der Wangenteile (2, 2');

Randnummer 315

b.) stabiles Halten der eingefügten Module (3) im Halterahmen durch die Steifigkeit des Grundrahmens (1);

Randnummer 316

c.) Erdung des Grundrahmens (1) durch Bestückung mit einem speziell ausgeführten PE-Modul (3') oder durch einen PE-Kontakt des Grundrahmens (1);

Randnummer 317

d.) Einfügen des Halterahmens in ein metallisches Steckverbindergehäuse;

Randnummer 318

e.) Schutzerdung des metallischen Steckverbindergehäuses durch den Halterahmen.

Randnummer 319

5. Zumindest werde die o. g. Aufgabe durch den jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 und der dazugehörenden nebengeordneten Patentansprüche gemäß einem der nachfolgend aufgeführten Hilfsanträge gelöst:

Randnummer 320

5.1 Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020, in dessen Umfang das Patent im angefochtenen Beschluss beschränkt aufrechterhalten wurde, sind über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinaus folgende Merkmale genannt:

Randnummer 321

1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

Randnummer 322

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

Randnummer 323

1.9.1 dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

Randnummer 324

1.9.2 wobei die Länge der Stege (122, 122') ihre Breite überschreitet.

Randnummer 325

5.2 Gemäß Hilfsantrag A vom 2. Juni 2022 schließt sich gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:

Randnummer 326

1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase (31, 31') aufweisen,

Randnummer 327

Weiter folgen auf das Merkmal 1.8 – unter Wegfall der Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 – die Merkmale:

Randnummer 328

1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

Randnummer 329

1.1A2 wobei sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden.

Randnummer 330

5.3 Gemäß Hilfsantrag B ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:

Randnummer 331

1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist,

Randnummer 332

5.4 Gemäß Hilfsantrag C ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag A in das Merkmal 1.3 vor das Wort „aufweist“ folgendes Merkmal eingefügt:

Randnummer 333

1.3C das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,

Randnummer 334

5.5 Gemäß Hilfsantrag D folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag B auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal:

Randnummer 335

1.3D wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

Randnummer 336

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 337

Weiter ist gemäß Hilfsantrag D das Merkmal 1.5 durch folgende Fassung ersetzt:

Randnummer 338

1.5D dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 339

5.6 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D dadurch, dass das Merkmal 1.3D durch folgende Fassung ersetzt ist:

Randnummer 340

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

Randnummer 341

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 342

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

Randnummer 343

5.7 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag F unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

Randnummer 344

1.9.3 wobei die Stege (122') eines Seitenteils (12') breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

Randnummer 345

5.8 Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag G ist ein Steckverbinder, der – außer einem Halterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie Module aufweist. Dementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber Hilfsantrag E folgende Angaben vorangestellt:

Randnummer 346

1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten

Randnummer 347

1.1G Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),

Randnummer 348

5.9 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag H lautet in gegliederter Fassung:

Randnummer 349

1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

Randnummer 350

1.1A1 die jeweils quaderförmig ausgebildet sind und an gegenüberliegenden Stirnflächen (32, 32') jeweils eine Rastnase (31, 31') aufweisen,

Randnummer 351

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

Randnummer 352

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 353

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 354

1.3H dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2'),

Randnummer 355

1.3H die jeweils zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet sind, aufweist,

Randnummer 356

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

Randnummer 357

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 358

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

Randnummer 359

1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 360

1.5H dass jedes Wangenteil (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

Randnummer 361

1.6H dass jedes Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 362

1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

Randnummer 363

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

Randnummer 364

1.9.1A dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

Randnummer 365

1.1A2 wobei sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden,

Randnummer 366

1.15H wobei jedes Wangenteil (2, 2') einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21') oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21') aufweist, wodurch die Laschen (22, 22') im Wangenteil (2, 2') als freistehende Laschen (22, 22') gebildet sind.

Randnummer 367

5.10 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:

Randnummer 368

1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,

Randnummer 369

1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

Randnummer 370

5.11 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag J unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E dadurch, dass am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

Randnummer 371

1.16J wobei die zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') jeweils eine Breite aufweisen, die der Breite einer Stirnfläche (32, 32') eines Moduls entspricht.

Randnummer 372

5.12 Gemäß Hilfsantrag K schließt sich gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal 1.1 folgendes Merkmal an:

Randnummer 373

1.1K die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind,

Randnummer 374

Ferner ist in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal eingefügt:

Randnummer 375

1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist,

Randnummer 376

Weiter sind gegenüber Hilfsantrag 1 die Merkmale 1.9.1 und 1.9.2 durch folgende Fassungen ersetzt:

Randnummer 377

1.9.1K dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

Randnummer 378

1.9.2K wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12') überschreitet.

Randnummer 379

5.13 Gemäß Hilfsantrag L ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag K in das Merkmal 1.3 vor dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal eingefügt:

Randnummer 380

1.3C das zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) mit einem Rastelement ausgestaltet ist,

Randnummer 381

5.14 Gemäß Hilfsantrag M folgt gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag K auf das durch das Merkmal 1.3B ergänzte Merkmal 1.3 nach dem Wort „aufweist“ das folgende Merkmal:

Randnummer 382

1.3D wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

Randnummer 383

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 384

Weiter ist gemäß Hilfsantrag M das Merkmal 1.5 durch folgende Fassung ersetzt:

Randnummer 385

1.5D dass das mindestens eine Wangenteil (2, 2') ein Stanzbiegeteil ist und aus federelastischem Blech besteht,

Randnummer 386

5.15 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M dadurch, dass das Merkmal 1.3D durch folgende Fassung ersetzt ist:

Randnummer 387

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

Randnummer 388

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 389

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

Randnummer 390

5.16 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag O unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N dadurch, dass am Ende das folgende Merkmal hinzugefügt ist:

Randnummer 391

1.9.3 wobei die Stege (122') eines Seitenteils (12') breiter sind als die Stege (122) des anderen Seitenteils (12).

Randnummer 392

5.17 Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag P ist ein Steckverbinder, der – außer einem Halterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N genannten Merkmalen – ein Steckverbindergehäuse sowie Module aufweist. Dementsprechend sind dem Patentanspruch 1 gegenüber Hilfsantrag N folgende Angaben vorangestellt:

Randnummer 393

1.0 Steckverbinder, aufweisend ein metallisches Steckverbindergehäuse, einen in das metallische Steckverbindergehäuse eingefügten

Randnummer 394

1.1G Halterahmen zur Schutzerdung des Steckverbindergehäuses, sowie gleichartige und/oder unterschiedliche Module (3),

Randnummer 395

5.18 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag Q lautet – unter Korrektur offensichtlicher Fehler – in gegliederter Fassung:

Randnummer 396

1.1 Halterahmen für einen Steckverbinder zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse und zur Schutzerdung desselben, sowie zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (3),

Randnummer 397

1.1K die entlang einer Einführrichtung in den Halterahmen einführbar sind,

Randnummer 398

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist,

Randnummer 399

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 400

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 401

1.3H dass der Halterahmen einen Grundrahmen (1) und mindestens zwei Wangenteile (2, 2'),

Randnummer 402

1.3H das die zum Fixieren eines im Grundrahmen (1) aufgenommenen Moduls (3) ausgestaltet ist sind, aufweist,

Randnummer 403

1.3E wobei der Halterahmen dazu ausgestaltet ist, mit seinem Grundrahmen (1) ein darin aufgenommenes Modul (3) in einer Richtung zu halten

Randnummer 404

und dieses Modul (3) gleichzeitig mit zum jeweiligen Wangenteil (2, 2') gehörenden Laschen (22, 22') senkrecht dazu zu fixieren,

Randnummer 405

indem das Modul (3) an den Laschen (22, 22') verrastet,

Randnummer 406

1.4 dass der Grundrahmen (1) als Druckgussteil ausgeführt ist,

Randnummer 407

1.5H dass jedes Wangenteil (2, 2') ein separates Stanzbiegeteil ist und als ein federelastisches Blechteil vorliegt,

Randnummer 408

1.6H dass jedes Wangenteil (2, 2') im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist,

Randnummer 409

1.7 dass der Grundrahmen (1) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (12, 12') sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen (11, 11') aufweist, wobei

Randnummer 410

1.8 die beiden Stirnflächen (11, 11') kürzer sind als die beiden Seitenteile (12, 12'), und

Randnummer 411

1.9.1K dass die beiden Seitenteile (12, 12') jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (122, 122') besitzen, die sich entlang der Seitenteile (12, 12') und entgegen der Einführrichtung erstrecken und zwischen denen offene Ausnehmungen (123, 123') gebildet sind,

Randnummer 412

1.9.2K wobei die Länge der Stege (122,122') entgegen der Einführrichtung ihre Breite entlang der Seitenteile (12, 12') überschreitet,

Randnummer 413

1.15H wobei jedes Wangenteil (2, 2') einen an einer ersten langen Kante beginnenden und rechtwinklig dazu in Richtung einer zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufenden geradlinigen Schlitz (21, 21') oder in regelmäßigen Abständen an der ersten langen Kante beginnende und rechtwinklig dazu in Richtung der zweiten langen Kante in das Wangenteil (2, 2') hinein verlaufende geradlinige Schlitze (21, 21') aufweist, wodurch die Laschen (22, 22') im Wangenteil (2, 2') als freistehende Laschen (22, 22') gebildet sind.

Randnummer 414

5.19 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N dadurch, dass am Ende die folgenden Merkmale hinzugefügt sind:

Randnummer 415

1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,

Randnummer 416

1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

Randnummer 417

6. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns von den Angaben in den Patentansprüchen zugrunde:

Randnummer 418

6.1 Der Gegenstand des Streitpatents ist als Halterahmen für einen Steckverbinder bezeichnet. Aus dem Absatz 0004 der Patentschrift geht hervor, dass Steckverbinder beispielsweise elektronische oder elektrische Kontakte aufweisen könnten, möglicherweise auch optische und/oder pneumatische Kontakte. Besonders wichtig sei, dass eine „vorschriftsmäßige Schutzerdung gemäß der Steckverbinder-Norm EN61984“ ermöglicht sei.

Randnummer 419

Es soll aber nicht nur der Halterahmen unter Schutz gestellt werden, sondern gemäß erteiltem Patentanspruch 14 jeder Steckverbinder mit einem solchen Halterahmen, wenngleich die Kontakte an sich nicht ausgestaltet sind.

Randnummer 420

6.2 Laut Merkmal 1.2.1 ist der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet.

Randnummer 421

Aus der weiteren Abfolge der im erteilten Patentanspruch 1 genannten Merkmale ergibt sich, dass der Halterahmen aus zwei Arten von Bauteilen besteht:

Randnummer 422

- (Genau) ein Grundrahmen, der als Druckgussteil ausgeführt ist (Merkmal 1.4), wobei der Fachmann dabei mitliest, dass es sich um ein Metalldruckgussteil handelt, da vergleichbare Kunststoffteile mittels Spritzgussverfahren hergestellt werden (so auch Absatz 0069 der Streitpatentschrift). Im erteilten Patentanspruch 2 ist ausdrücklich Zinkdruckguss genannt, in Absatz 0033 zusätzlich Aluminiumdruckguss.

Randnummer 423

- Gemäß Merkmal 1.5 gibt es neben dem Grundrahmen mindestens ein Wangenteil (also beliebig viele) aus federelastischem Blech.

Randnummer 424

6.3 Gemäß Absatz 0023 sei unter einem federelastischen Blech ein Blech zu verstehen, das federelastische Eigenschaften, wie beispielsweise eine reversible Verformbarkeit, insbesondere unter Aufbringung einer entsprechenden Rückstellkraft, aufweise, also beispielsweise ein Blech, das aus Federstahl oder einem vergleichbaren Material gefertigt sei. In den Absätzen 0032 sowie 0061 ist federelastisches Stahlblech genannt.

Randnummer 425

Durch Merkmal 1.5D wird das Wangenteil zusätzlich als Stanzbiegeteil konkretisiert. Damit verbindet der Fachmann, dass aus einem anfänglich ebenen Blech die Kontur des Wangenteils und eventuelle Ausnehmungen ausgestanzt sind und zusätzlich zumindest ein Teil durch einen Biegevorgang aus der anfänglichen Ebene herausgebogen, dabei aber mit den übrigen Abschnitten des Wangenteils weiterhin verbunden ist.

Randnummer 426

Gemäß Ausführungsbeispiel sind aus dem Ausgangsmaterial die Kontur der beiden Wangenteile 2, 2' sowie die Schlitze 21, 21', die Befestigungsausnehmungen 24, 24' sowie die Rastfenster 23, 23' durch einen oder mehrere Stanzvorgänge entstanden. Die insbesondere in den Figuren 2b sowie 2d gezeigten Umschläge der Wangenteile erkennt der Fachmann als Ergebnis eines Biegevorgangs. Dabei schließt der Fachmann nicht aus, dass bei derartigen Stanzbiegeteilen weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, beispielsweise das Entfernen von Stanzgraten oder das abschließende Zudrücken der Umschlagkante.

Randnummer 427

6.4 Gemäß Merkmal 1.6 sollen die Wangenteile „im Wesentlichen flächig ausgebildet“ sein „und eine rechteckige Grundform“ aufweisen. Welche Abweichungen jeweils unter diese Angaben fallen, ist weder den Patentansprüchen noch anderen Teilen der Patentschrift zu entnehmen. Zumindest eine Faltung um 180° soll laut erteiltem Patentanspruch 8 auch noch unter „im Wesentlichen flächig“ zu verstehen sein. Als „im Wesentlichen flächig ausgebildet“ kann aber nach fachmännischem Verständnis jede flache Bauform des Wangenteils gelten, bei der die Dicke auch unter Berücksichtigung von Abkantungen oder hervorstehenden Bereichen wesentlich geringer ist als die Länge und die Breite.

Randnummer 428

Aufgrund der zeichnerischen Darstellung, insbesondere in den Figuren 2a bis 2d, verbindet der Fachmann im Kontext des Streitpatents mit der Angabe „rechteckig“ die äußere Kontur bei der Draufsicht auf die Wangenteile, wobei diese beliebige Ausschnitte haben können.

Randnummer 429

6.5 Auch der Grundrahmen soll gemäß Merkmal 1.7 eine rechteckige Form besitzen, allerdings nicht in der selben Ansicht wie die Wangenteile, sondern „im Querschnitt“. Welcher Querschnitt damit gemeint ist, erschließt sich nur aus der zeichnerischen Darstellung (Figur 1), da sich in allen drei zu einander senkrechtstehenden Hauptraumebenen ein rechteckiger Querschnitt des dargestellten Grundrahmens ergibt, im Übrigen auch bei einem Schnitt durch die Eckkanten des dargestellten Grundrahmens.

Randnummer 430

6.6 Die Benennung von Länge und Breite der Stege in Merkmal 1.9.2 besagt mangels einer Bezugsrichtung lediglich, dass Länge und Breite unterschiedlich sind, da bei einem Rechteck – außer bei einem Quadrat – immer zwei Seiten länger sind als die dazu senkrecht stehenden.

Randnummer 431

In Absatz 0049 steht zwar, „dass die in der Zeichnung nach oben verlaufende Länge der Stege 122, 122' deren Breite unterschreitet.“ Eine derartige beschränkende Bezugsrichtung ist jedoch weder im erteilten Patentanspruch 11 noch in einem der Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1 oder A bis J genannt.

Randnummer 432

Erst ab Hilfsantrag K ist im Patentanspruch 1 die Orientierung der Stege anhand der Einführrichtung der Module konkretisiert.

Randnummer 433

Aufgrund der weiteren Angabe in Absatz 0049 („Die Stege 122, 122' könnten in einer etwas anderen Ausführung aber auch deutlich länger sein. Beispielsweise könnte ihre Länge ihrer Breite entsprechen oder diese gar noch überschreiten.“) gelangt der Fachmann zu dem Ergebnis, dass die Relation von Länge und Breite der Stege beliebig ist, zumal der gesamten Patentschrift nicht zu entnehmen ist, welche technische Funktion die Stege haben.

Randnummer 434

6.7 Unter einer Lasche (Merkmale 1.3D; 1.3E; 1.15H) versteht der Fachmann einen im Vergleich zu seiner Länge schmalen Gegenstand, der in der Regel an einem Ende eines größeren Gegenstands angeordnet bzw. angelenkt ist.

Randnummer 435

6.8 In Merkmal 1.5.2I soll wenigstens ein Wangenteil an zumindest einer Biegekante mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet sein.

Randnummer 436

Da Bleche üblicherweise nicht – wie beispielsweise Papier – von Hand gefaltet werden, weiß der Fachmann im vorliegenden Kontext, dass mit einer Faltung um 180° die Formung eines Umschlags, wie er in den Figuren 2b und 2d gezeigt ist, gemeint ist, der bei Blechen zur Erhöhung der Randstabilität (so auch in Absatz 0056 der Patentschrift) oder zur Ausbildung einer Schutzkante üblich und ihm – dem Fachmann – bekannt ist.

Randnummer 437

Weiter legt der Fachmann die Angabe „gefaltet“ aufgrund der Entlehnung dieses Begriffes aus der Umgangssprache in Übereinstimmung mit der zeichnerischen Darstellung dahingehend aus, dass der umgefaltete Teil möglichst dicht auf dem Ausgangsmaterial liegen soll.

Randnummer 438

Unter dem Mindestbiegeradius versteht der Fachmann den kleinstmöglichen Radius, um den ein Material gebogen werden kann, ohne dass es zum Bruch des Werkstücks kommt. Je nach Materialart sowie Materialdicke und Verarbeitungsbedingungen, wie Werkstücktemperatur, verwendete Werkzeuge, Biegegeschwindigkeit, ergeben sich auch bei den Wangenteilen gemäß Streitpatent jeweils unterschiedliche Mindestbiegeradien, die der Fachmann beachtet, da er eine Beschädigung des Werkstücks pflichtgemäß vermeiden möchte.

Randnummer 439

Die Faltung um 180° gemäß Merkmal 1.5.2I bedeutet somit, dass

Randnummer 440

- der Umschlag des Blechrandes entweder geschlossen ist, wenn der Mindestbiegeradius des verwendeten federelastischen Bleches entsprechend klein ist (dies macht ein abschließendes Zudrücken der Biegekante nach dem Biegen erforderlich),

Randnummer 441

- oder ein offener Umschlag gebildet ist, bei dem das umgeschlagene Ende parallel beabstandet zum Ausgangsmaterial angeordnet ist, wenn der Mindestbiegeradius größer ist als die Dicke des federelastischen Bleches.

Randnummer 442

7. Weder die Verteidigung des Patents durch die Patentinhaberin in der erteilten Fassung nach Hauptantrag noch in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung nach Hilfsantrag 1 vom 21. September 2020 oder in den weiter beschränkten Fassungen nach den Hilfsanträgen A bis Q vom 2. Juni 2022 vermag hier zum Erfolg führen.

Randnummer 443

7.1 Der Halterahmen gemäß erteiltem Patentanspruch 1 (Hauptantrag) ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift US 5 352 133 A [E4] und ist damit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).

Randnummer 444

Die Druckschrift E4 (vgl. insbesondere Figur 1) offenbart hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag einen

Randnummer 445

1.1teils Halterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, Zeilen 5 bis 9) zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (14),

Randnummer 446

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55: dielectric shroud 12, metal latch member 18)

Randnummer 447

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal latch member 18) elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 448

wobei

Randnummer 449

1.3 der Halterahmen einen Grundrahmen (dielectric shroud 12) und mindestens ein Wangenteil (metal latch member 18) aufweist,

Randnummer 450

1.4teils der Grundrahmen (12) als Kunststoffteil ausgeführt ist,

Randnummer 451

1.5 das mindestens eine Wangenteil (18) aus federelastischem Blech besteht (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4), und

Randnummer 452

1.6 das mindestens eine Wangenteil (18) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist (Figuren 3 sowie 4)

Randnummer 453

Der Druckschrift E4 ist zwar nicht ausdrücklich die Verwendung zum Einbau des Halterahmens in ein metallisches Steckverbindergehäuse (Rest des Merkmals 1.1) sowie auch nicht die Ausgestaltung des Grundrahmens als Druckgussteil (Rest des Merkmals 1.4) zu entnehmen.

Randnummer 454

Die Verwendung des Halterahmens bei einem Steckverbinder mit einem metallischen Gehäuse hat jedoch keine Auswirkung auf die Auswahl der weiter im Patentanspruch 1 genannten Materialen des Halterahmens selbst oder die Ausgestaltung der konstruktiven Einzelheiten. Daher ist diese Verwendungsangabe bei der Prüfung auf die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 unbeachtlich. Abgesehen davon sind metallische Steckverbindergehäuse bei den hier in Rede stehenden Industriesteckverbindern dem Fachmann wohlbekannt.

Randnummer 455

Ebenso ist es üblich, Halterahmen für Steckverbinder aus Zinkdruckguss herzustellen und am Halterahmen einen PE-Kontakt anzubringen (siehe hierzu das einschlägige Lehrbuch von Günter Knoblauch [E9], Seite 190, Ausführungen unter der Zwischenüberschrift „der starre Halterrahmen“).

Randnummer 456

Die Verwendung von Metall statt Kunststoff bei dem Grundrahmen gemäß Druckschrift E4 kann hier also keine erfinderische Tätigkeit begründen, vielmehr handelt es sich dabei um die bei Industriesteckverbindern gängige Ausführungsform hinsichtlich der Materialauswahl.

Randnummer 457

Somit mag der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen zwar neu sein, er beruht aber jedenfalls zur Überzeugung des Senats nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Randnummer 458

7.2 Der Halterahmen gemäß beschränkt aufrechterhaltenem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

Randnummer 459

Aus der Druckschrift E4 sind zum Teil auch die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 über den Hauptantrag hinaus genannten Merkmale bereits bekannt (siehe insbesondere Figur 1):

Randnummer 460

1.7 der Grundrahmen (12) besitzt eine im Querschnitt rechteckige Form und weist zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen auf, wobei

Randnummer 461

1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile, und

Randnummer 462

1.9.1teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (52) besitzen zwischen denen offene Ausnehmungen (54) (Spalte 4, Zeilen 13 bis 17) gebildet sind,

Randnummer 463

1.9.2 wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite (quer zur Steckrichtung) überschreitet.

Randnummer 464

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 von dem aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen hinsichtlich der Ausgestaltung des Grundrahmens auch durch den Rest des Merkmals 1.9.1, wonach sich die Stege entlang der Seitenteile erstrecken.

Randnummer 465

Da der Streitpatentschrift hinsichtlich der Stege keinerlei technische Wirkung zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesen um eine rein gestalterische Maßnahme, die ins Belieben des Fachmanns gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

Randnummer 466

Vorbilder für eine entsprechende Gestaltung – auch mit sich entlang der Seitenteile erstreckenden Stegen – zu der es offenbar keinen Anlass braucht, gibt es aus den Druckschriften DE 298 12 500 U1 [E2] (Figur 2); ILME – Mehrpolige Steckverbinder für industrielle Anwendung CN.12 [E3] (Seite 157); Knoblauch, Günter – Steckverbinder II [E9] (Seite 190); CN 201656115 U [E17] (Figur 1) sowie SIBAS CONTACT – Heavy Duty Connectors [E16] (Seite 07-01).

Randnummer 467

7.3 Der Hilfsantrag A ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Randnummer 468

Das Merkmal 1.1A2, wonach sich die Rastnasen (31, 31') eines aufgenommenen Moduls (3) in einander gegenüberliegenden offenen Ausnehmungen (123, 123') befinden, ergibt sich allenfalls implizit aus dem Umstand, dass sich die Rastfenster der Wangenteile, mit denen die Rastnasen zusammenwirken, im Bereich der offenen Ausnehmungen befinden.

Randnummer 469

Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dieses Umstands als zur Erfindung gehörend ist damit nicht gegeben.

Randnummer 470

Dabei ist unbeachtlich, dass der Fachmann in der Lage ist, anhand der Zeichnung gedanklich nachzuvollziehen, dass die Rastnasen der Module sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens mit einem Teil ihrer Ausdehnung zwischen den Stegen und somit in den einander gegenüberliegenden Ausnehmungen befinden.

Randnummer 471

Denn für die Feststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung Teil der Erfindung ist, ist allein maßgeblich, ob der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße Ausführungsform handelt.

Randnummer 472

Das ist beim Merkmal 1.1A2 ersichtlich nicht der Fall, da dessen Wortlaut ursprünglich weder in einem Patentanspruch noch in der Beschreibung genannt war. Schon die Stege, die zwar in der Zeichnung zu erkennen sind, sind in der Beschreibung allerdings ohne Zweckangabe erwähnt, so dass der Fachmann keinen Anlass hatte, darin eine für die Erfindung wesentliche Besonderheit zu sehen. Daher lag es für ihn noch ferner, in der relativen Position der Rastnasen zu den Ausnehmungen zwischen den Stegen eine zur Erfindung gehörende Ausgestaltung wahrzunehmen.

Randnummer 473

7.4 Aus den gleichen Gründen gehen auch die Gegenstände der Hilfsanträge B bis J, die im jeweiligen Patentanspruch 1 allesamt das Merkmal 1.1A2 enthalten, über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sind damit unzulässig (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Randnummer 474

7.5 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag K ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift US 5 352 133 A [E4] und ist damit nicht patentfähig.

Randnummer 475

Wie bereits zum Hauptantrag sowie zum Hilfsantrag 1 ausgeführt, offenbart die Druckschrift E4 (vgl. insbesondere Figur 1) hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 einen

Randnummer 476

1.1teils Halterahmen für einen Steckverbinder (Spalte 1, Zeilen 5 bis 9) zur Aufnahme gleichartiger und/oder unterschiedlicher Module (14),

Randnummer 477

1.2.1 wobei der Halterahmen aus mindestens zwei verschiedenen Werkstoffen gebildet ist (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55: dielectric shroud 12, metal latch member 18)

Randnummer 478

1.2.2 von denen zumindest ein Werkstoff (metal latch member 18) elektrisch leitfähig ist,

Randnummer 479

wobei

Randnummer 480

1.3 der Halterahmen einen Grundrahmen (dielectric shroud 12) und mindestens ein Wangenteil (metal latch member 18)

Randnummer 481

1.3B das zum Fixieren eines im Grundrahmen (12) aufgenommenen Moduls (14) ausgestaltet ist, aufweist,

Randnummer 482

1.4teils der Grundrahmen (12) als Kunststoffteil ausgeführt ist,

Randnummer 483

1.5 das mindestens eine Wangenteil (18) aus federelastischem Blech besteht (Spalte 1, Zeilen 59-63; Patentanspruch 4), und

Randnummer 484

1.6 das mindestens eine Wangenteil (18) im Wesentlichen flächig ausgebildet ist und eine rechteckige Grundform aufweist (Figuren 3 sowie 4)

Randnummer 485

1.7 der Grundrahmen (12) eine im Querschnitt rechteckige Form besitzt und zwei einander parallel gegenüberstehende Seitenteile (26) sowie zwei dazu senkrecht angeordnete und einander parallel gegenüberstehende Stirnflächen aufweist, wobei

Randnummer 486

1.8 die beiden Stirnflächen kürzer sind als die beiden Seitenteile (26), und

Randnummer 487

1.9.1K teils wobei die beiden Seitenteile (26) jeweils an einer ersten Kante mehrere, einander symmetrisch gegenüberstehend angeordnete Stege (52) besitzen zwischen denen offene Ausnehmungen (54) (Spalte 4, Zeilen 13 bis 17) gebildet sind,

Randnummer 488

1.9.2K teils wobei die Länge (Steckrichtung) der Stege (52) ihre Breite (quer zur Steckrichtung) überschreitet.

Randnummer 489

Ebenfalls zum Hauptantrag wurde bereits dargelegt, weshalb die Verwendung des Halterahmens zum Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse (Rest des Merkmals 1.1) sowie die Ausgestaltung des Grundrahmens als Druckgussteil (Rest des Merkmals 1.4) das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können.

Randnummer 490

Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag K ist zwar in den Merkmalen 1.9.1K und 1.9.2K eine Bezugsrichtung für Länge und Breite der Stege angegeben, sodass dem Einwand einer unzulässigen Erweiterung zwar Rechnung getragen sein mag. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Streitpatentschrift hinsichtlich der Stege keinerlei technische Wirkung zu entnehmen ist, sodass es sich bei diesen um eine rein gestalterische Maßnahme handelt, die ins Belieben des Fachmanns gestellt ist und das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen kann.

Randnummer 491

7.6 Der Hilfsantrag L ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Randnummer 492

Während gemäß den ursprünglichen Unterlagen die Wangenteile mit Rastfenstern ausgestaltet sein sollen, ist mit dem Merkmal 1.3C ein beliebiges Rastelement beansprucht. Dieser Begriff ist zwar in den Anmeldeunterlagen einmal genannt (Seite 9, zweiter Absatz: „Weiterhin kann in jeder dieser Laschen ein Rastfenster als Rastelement angeordnet sein.“), jedoch auch dort nur im Zusammenhang mit einem Rastfenster, so dass für den Fachmann hieraus nicht entnehmbar ist, dass die an den Modulen angeformten Rastnasen auch mit beliebigen anderen Rastelementen als mit den Rastfenstern zusammenwirken könnten.

Randnummer 493

7.7 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

Randnummer 494

Denn der Fachmann kann dieser Druckschrift ohne weiteres auch die über den Hilfsantrag K hinaus im Hilfsantrag M genannten Merkmale entnehmen, da die erwünschte Wirkung gemäß Merkmal 1.3D auch durch den aus der Druckschrift E4 bekannten Halterahmen erzielt wird.

Randnummer 495

Weiter nimmt der Fachmann die dortigen „metal latches 18“ in Übereinstimmung mit Merkmal 1.5D als Stanzbiegeteile wahr, da nicht nur die äußere Kontur auf einen Stanzvorgang schließen lässt, sondern auch die Öffnungen 32 und 34 (Figur 3). Die zweifachen Abkantungen bei den Spitzen der Bezugspfeile zur Ziffer 18 in der Figur 2 sind zweifellos durch Biegevorgänge entstanden.

Randnummer 496

7.8 Der Halterahmen gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

Randnummer 497

Denn auch die über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag M hinaus in Merkmal 1.3E genannte Wirkung, dass das Modul an den Laschen verrastet, ist bereits durch die Druckschrift E4 vorweggenommen (Spalte 1, Zeilen 59 bis 62; Spalte 3, Zeilen 36 bis 38, 47 bis 51).

Randnummer 498

7.9 Der Hilfsantrag O ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Randnummer 499

Die in Merkmal 1.9.3 genannte unterschiedliche Breite der Stege könnte allenfalls der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 entnehmbar sein. Diesbezüglich ist der Beschreibung jedoch nichts zu entnehmen, hinzu kommt, dass die Figur 1 nicht mit Maßlinien versehen ist und die jeweilige Breite der Stege allenfalls eine nachrangige Bedeutung für die Befestigung der Module hat. Damit ist den ursprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen, dass die Stege der beiden Seitenteile unterschiedlich breit sein sollen.

Randnummer 500

Dabei ist unbeachtlich, dass der Fachmann in der Lage ist, beispielsweise in der Figur 1 nachzumessen, dass – wie beansprucht – die Stege tatsächlich unterschiedlich breit dargestellt sind.

Randnummer 501

Für die Feststellung, dass eine bestimmte Ausgestaltung Teil der Erfindung ist, ist vielmehr allein maßgeblich, ob der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Unterlagen erkennt, dass es sich dabei um eine mögliche erfindungsgemäße Ausführungsform handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Randnummer 502

7.10 Der Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 und ist damit nicht patentfähig.

Randnummer 503

Der Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag P besteht aus einem Halterahmen mit den im Hilfsantrag N genannten Merkmalen, der – wie ausgeführt – nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sowie aus nicht im Einzelnen ausgestalteten Modulen und einem metallischen Steckverbindergehäuse, in das der Halterahmen eingefügt ist.

Randnummer 504

Wie auch in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absätze 0004 und 0012) erwähnt ist, besteht der bestimmungsgemäße Verwendungszweck eines elektrisch leitenden Halterahmens im Einbau in ein metallisches Steckverbindergehäuse.

Randnummer 505

Metallische Steckverbindergehäuse sind auch durch die von der beschwerdeführenden Einsprechenden genannten Unterlagen hinlänglich belegt: Druckschrift E3, Seite 156 Mitte: „Metallgehäuse“; Druckschrift E13, Seite 25-16: „Aluminium-Druckguss“, „Zink-Druckguss“; Druckschrift E14, Spalte 2, Zeilen 54 bis 55: „The connector casing 1 is preferably made of an alloy of a light weight metal such as AS 13 aluminum alloy“. Ebenso ist in der auf die Patentinhaberin zurückgehenden Druckschrift DE 20 2013 103 611 U1, die im Erteilungsverfahren als Druckschrift D5 entgegengehalten wurde, ein Steckverbindergehäuse aus Aluminiumdruckguss als bekannt vorausgesetzt (Absatz 0020, letzter Satz).

Randnummer 506

Der Fachmann hat im Übrigen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Einbau eines Halterahmens, wie er aus der Druckschrift E4 bekannt ist oder sich in naheliegender Weise aus dieser ergibt, in ein metallisches Steckverbindergehäuse. Sollte sich aufgrund vorteilhafter Umgestaltungen ergeben, dass der Halterahmen mit den eingesetzten Modulen gegenüber einer früheren Variante einen größeren Bauraum belegt, passt der Fachmann vielmehr auch das Steckverbindergehäuse in entsprechender Weise an.

Randnummer 507

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass weder in der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe verlangt ist, dass der erfindungsgemäße Halterahmen ausschließlich in ganz bestimmte, insbesondere auf dem Markt befindliche oder in irgendeiner Weise genormte Gehäuse passen müsse, noch ist in einem Patentanspruch ein Merkmal genannt, das einen Zusammenhang mit einer bestimmten Baugröße erkennen ließe.

Randnummer 508

7.11 Der Hilfsantrag Q ist unzulässig, da dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.

Randnummer 509

Gemäß Seite 9, 2. Absatz der ursprünglichen Beschreibung sowie ursprünglichem Anspruch 16 weist das Wangenteil mehr als einen Schlitz auf. Dagegen soll durch Merkmal 1.15H ausdrücklich auch ein Wangenteil unter Schutz gestellt werden, das nur einen einzigen Schlitz aufweist.

Randnummer 510

Weder aufgrund der zeichnerischen Darstellung, gemäß der ausnahmslos drei Schlitze je Wangenteil vorgesehen sind, noch aufgrund der Beschreibung hat der Fachmann Anlass zu vermuten, dass auch eine Variante mit einem Schlitz je Wangenteil, also im Ergebnis mit zwei Laschenpaaren für zwei Module, eine erfindungsgemäße Ausgestaltung sein könnte.

Randnummer 511

Im Gegenteil entnimmt der Fachmann der ursprünglichen Beschreibung (Seite 13, letzter Absatz), dass zwar je vier offene Ausnehmungen 123, 123' gezeigt sind, aber auch eine andere Zahl von Ausnehmungen denkbar ist, beispielsweise drei, fünf, sechs, sieben oder acht, wobei dann auch eine entsprechende Anzahl von Modulen aufgenommen werden könnte. Eine Ausprägung mit jeweils zwei offenen Ausnehmungen pro Wangenteil wird an dieser Stelle nicht erwähnt.

Randnummer 512

Somit geht das Merkmal 1.15H in der Alternative, wonach nur ein Schlitz je Wangenteil vorgesehen ist, über die ursprüngliche Offenbarung hinaus.

Randnummer 513

8. Der Halterahmen mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R vom 2. Juni 2022 genannten Merkmalen ist gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG).

Randnummer 514

8.1 Über den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag N hinaus, dessen Gegenstand sich für den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift E4 ergibt (siehe oben unter 5.15), sind im Hilfsantrag R folgende Merkmale genannt:

Randnummer 515

1.13I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') durch Verrasten und eine formschlüssige Verbindung am Grundrahmen gehalten wird, wobei hierbei wenigstens ein Seitenteil (12, 12') wenigstens ein Befestigungsmittel aufweist, das in eine Befestigungsausnehmung des Wangenteils (2, 2') eingreift,

Randnummer 516

1.5.2I wobei das wenigstens eine Wangenteil (2, 2') an zumindest einer Biegekante (B, B') mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist, um 180° gefaltet ist.

Randnummer 517

8.2 Das Merkmal 1.13I geht auf den seitenübergreifenden Absatz von Seite 9 auf Seite 10 der ursprünglichen Unterlagen zurück, der unverändert in die Patentschrift als Absatz 0037 übernommen ist.

Randnummer 518

8.3 Das Merkmal 1.5.2I geht, soweit die Faltung um 180° im Allgemeinen beansprucht ist, auf den ursprünglichen Patentanspruch 29 zurück. In der Patentschrift ist dieser Sachverhalt im Patentanspruch 8 genannt.

Randnummer 519

Demgegenüber ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag R durch die Angabe beschränkt, dass der Biegeradius nicht geringer ist als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs.

Randnummer 520

Zum Wissen des Fachmanns im Zusammenhang mit dem Falten von Blechen sei auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Gliederungspunkt 6.8 verwiesen.

Randnummer 521

Die Formulierung „mit einem Biegeradius, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius des federelastischen Blechs ist,“ ist zwar weder wörtlich noch inhaltlich den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen. Insofern beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zwar auf einer unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Verteidigung der Patentinhaberin mit Hilfsantrag R unzulässig wäre.

Randnummer 522

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu deutschen Patenten und Gebrauchsmustern müssen Schutzrechte, wenn ihr Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, nicht widerrufen werden, sofern die Änderung in der Einfügung eines in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals besteht, die zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung, Rn. 13; BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 42).

Randnummer 523

Ein derartiger Fall liegt zur Überzeugung des Senats bei der Einfügung der nicht ursprünglich offenbarten Formulierung in den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 8 vor. Während durch den erteilten Patentanspruch 8 sämtliche Biegungen, die – unabhängig vom gewählten Biegeradius – zu einer Faltung eines Wangenteils um 180° führen, unter Schutz gestellt sind, sind durch die Formulierung gemäß Hilfsantrag R solche Biegungen ausgeschlossen, deren Biegeradius geringer ist als der für das verwendete federelastische Blech jeweils zu beachtende Mindestbiegeradius.

Randnummer 524

Wie der Bundesgerichtshof weiter klarstellt, dürfen aus den Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, keine Rechte geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 – Winkelmesseinrichtung, Rn. 24; BGH, Urteil vom 17. Februar 2015, BGHZ 204, 199 = GRUR 2015, 573 – X ZR 161/12 – Wundbehandlungsvorrichtung, Rn. 46). Daher bleibt das im Zusammenhang mit der Faltung stehende Merkmal, dass diese mit einem Biegeradius erfolge, der nicht geringer als ein Mindestbiegeradius ist, bei der Beurteilung, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag R patentfähig ist, unberücksichtigt.

Randnummer 525

8.4 Gemäß Druckschrift E4 weisen zwar die Seitenteile (26) wenigstens ein Befestigungsmittel (36) auf, das jeweils formschlüssig in eine Befestigungsausnehmung (32) der Wangenteile (18) eingreift (vgl. die Figuren 2 und 3 i. V. m. Spalte 3, Zeilen 27 bis 35). Anders als in Merkmal 1.13I darüber hinaus bestimmt ist, sind die Wangenteile (18) jedoch nicht mit dem Grundrahmen (12) verrastet, sondern heißverstemmt („heat staked“).

Randnummer 526

Es ist für den Fachmann selbstverständlich, dass bei der Ausführung des Grundrahmens als metallisches Druckgussteil ein Heißverstemmen nicht möglich ist und er daher für die Befestigung der Wangenteile eine alternative Lösung finden muss.

Randnummer 527

Es kann dahinstehen, ob er dabei ohne Weiteres ein Verrasten in Betracht zieht, da jedenfalls das Merkmal 1.5.2I aus der Druckschrift E4 weder bekannt noch durch diese nahegelegt ist.

Randnummer 528

Ausweislich der zeichnerischen Darstellung in der Druckschrift E4 (insbesondere Figuren 1 und 2) sind die Wangenteile (18) in Vertiefungen (24) des Grundrahmens (12) eingelassen, schließen mit ihren den Modulen (14) abgewandten Enden bündig mit dem Grundkörper (12) ab und liegen in diesem Bereich (18a) flächig auf dem Grundkörper (12) auf. Daher sind die Wangenteile (18) nach Einschätzung des Fachmanns in diesem Bereich (18a) hinreichend stabil; nicht zuletzt wegen der in diesem Bereich (18a) zusätzlich vorgesehenen Versteifungsrippen (28) an den Wangenteilen (18). Ein Umschlag an diesem Ende würde in der Fertigung einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, ohne dass damit eine Verbesserung verbunden wäre.

Randnummer 529

Auch für einen Umschlag der Wangenteile (18) an ihren den Modulen (14) zugewandten Enden gibt es keinen Anlass, vielmehr würde ein Umschlag in diesem Bereich voraussichtlich zu einer Verminderung der Federwirkung führen. Durch einen Umschlag der Wangenteile (18) um eine Biegekante längs der Einführrichtung der Module (14) würde die Federwirkung sogar gänzlich verloren gehen.

Randnummer 530

Somit führt die Druckschrift E4 den Fachmann von einer Faltung der Wangenteile um eine Biegekante um 180° weg.

Randnummer 531

Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin entgegengehaltenen Druckschriften geben dem Fachmann keinen Anlass, bei den aus Druckschrift E4 bekannten Wangenteilen eine Faltung um 180° vorzusehen.

Randnummer 532

Der Umschlag eines Blechrandes um 180° ist zwar eine an sich bekannte Maßnahme, die auch in den Normen und in der Fachliteratur erwähnt ist (Druckschrift E7, Seite 8, Bilder 22 und 23; Druckschrift E8.1, Seite 245, Abb. 5.11; Druckschrift E8.2, Seite 513, Abbildung 6.12; Druckschrift E8.3, Seite 639, Abb. 13.48, Seite 690, Abb. 3.85 vorletzte Zeile; Druckschrift E8.4 Seite 193, Abb. 4.28 vorletzte Zeile).

Randnummer 533

Somit ist der Halterahmen mit den im Hilfsantrag R genannten Merkmalen neu und erfinderisch.

Randnummer 534

8.5 Auch die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 8, 9 und 12 gemäß Hilfsantrag R sind patentfähig.

Randnummer 535

Entsprechendes gilt für die direkt oder indirekt auf Patentanspruch 1, 8, 9 bzw. 12 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 10, 11 und 13 bis 15, die allesamt aufgrund ihres Rückbezugs auf den sie jeweils tragenden nebengeordneten Patentanspruch als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.

Randnummer 536

Auch im Übrigen erfüllen die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag R die an sie zu stellenden Anforderungen.

Randnummer 537

Von einer Überarbeitung der Beschreibung hat der Senat abgesehen, da die vorgenommene Beschränkung in der Neufassung der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag R hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt und eine Änderung der Beschreibung zu deren Auslegung nicht erforderlich ist.

Randnummer 538

9. Im Ergebnis war somit auf die Beschwerde der Einsprechenden das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – in der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag R verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden sowie die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin waren zurückzuweisen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BPatG in 19 W (pat) 1/21 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten