Rechtsprechung · Bundespatentgericht
BPatG, Beschluss vom 12.06.2026 – 11 W (pat) 15/22
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BPatG:2026:120626B11Wpat15.22.0
Leitsatz
Fernsteuerbarer Fräsroboter bzw. Rotationswerkzeug
Nebengeordnete Patentansprüche sind im Regelfall unabhängig voneinander auf Patentfähigkeit zu untersuchen. Dabei ist der jeweilige Patentanspruch mit der Gesamtheit seiner Merkmale auszulegen. Ist ein Patentanspruch auf einen Gegenstand – hier ein Rotationswerkzeug – gerichtet, können nur solche Merkmale den Gegenstand weiter einschränken, welche ihn selbst betreffen und räumlich-körperlich definieren. Dagegen können Merkmale, welche ausschließlich einen anderen als den beanspruchten Gegenstand – hier einen Fräsroboter – kennzeichnen, den Anspruchsgegenstand nicht einschränken.
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent DE 10 2010 055 045
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Otten-Dünnweber sowie der Richter Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. Poeppel und Dr. Zapf
beschlossen:
1. | | Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als das Patent 10 2010 055 045 im Umfang folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 - 4 gemäß Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2022, den Beschrei-bungsseiten 2-4 wie in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2026 überreicht sowie mit den Zeichnungen 1 und 2 gemäß Patentschrift.
2. | | Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die Anmeldung 10 2010 055 045.0 vom 17. Dezember 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Streitpatent mit der Bezeichnung
„Unter Kamerabeobachtung fernsteuerbarer Fräsroboter“
erteilt und am 22. November 2018 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 3. Mai 2022 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung der nebengeordneten Ansprüche 1 und 5 nicht patentfähig seien.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2022 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die mit dem Schriftsatz vom 31. Januar 2023 eingelegte Anschlussbeschwerde hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Sie beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen;
hilfsweise, das Patent mit den Patentansprüchen 1 - 4 in der Fassung des Beschlusses der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2022, den Beschreibungsseiten 2 - 4 wie in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2026 überreicht sowie den Figuren 1 - 2 gemäß Patentschrift aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Gegenstand der beschränkt aufrechterhaltenen Ansprüche 1 und 5 (Hauptantrag) seien nicht neu bzw. beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Ihr Vorbringen hat die Einsprechende auf die Druckschriften und Dokumente
D1 | | DE 102 20 994 C1,
D1.1 | | Bildliche Wiedergabe eines in D1 beschriebenen Fräskopfes,
D2 | | US 2009 / 0 038 391 A1,
D3 | | DE 197 14 463 A1,
D4 | | JP 2010-105 093 A,
D5 | | AT 405 759 B,
D6 | | DE 298 08 280 U1,
D7 | | DE 100 35 221 C2,
D8 | | DE 101 18 217 C2,
D9 | | DE 197 45 497 C2,
D10 | | DE 198 15 579 C1,
D11 | | Lieferschein der Firma X… GmbH & Co.KG
vom 24.11.2009 über die Lieferung eines Diamant-Kegelfräsers an die Firma Y… GmbH,
D12 | | Dokumentenkonvolut mit Pressemitteilung, Fotos und Produktflyer zur Präsentation des Diamant-Kegelfräsers nach D11 in Verbindung mit dem Kanalsanierungs-Roboter der Firma Y… auf der
Messe „IFAT-Entsorga 2010“ vom 13. – 17.09.2010,
D13 | | Rechnung der Firma S… -Diamantwerkzeuge vom
16.12.2009 über die Lieferung von zwei als Black-Line-Kugeln bezeichneten durchlochten Kugelfräser an die Firma I…
GmbH,
D13.1 | | zwei Bilder der Black-Line-Kugeln nach D13, Durchsicht bei Stillstand
D14 | | Produktkatalog zum P… Arbeitsroboter, ergänzt um ein
Katalogblatt der Einreichenden betreffend einen für diesen Roboter konstruierten, blauen Kegelfräser, sowie ein Katalogblatt der Firma P… mit Datumsangabe „Stand September 2010“,
D15 | | Katalogblatt P… Chapter 5 und technische Zeichnung SCHNEIDER Diamantwerkzeuge,
D16 | | Auszug faltbare Broschüre der Patentinhaberin I1… GmbH mit Kanalsanierungs-Robotern,
D16.1 | | Katalogblatt der Patentinhaberin I1… GmbH, betreffend
Kugelfräser zum Einsatz in Verbindung mit eben diesen Kanalsanierungsrobotern,
D17 | | Eidesstattliche Versicherung des Herrn K. … vom
10. April 2022,
D18 | | Bilder von D14 in Kombination mit D13,
D19 | | Video von D14 in Kombination mit D13
D20 | | Eidesstattliche Versicherung des Herrn H… vom 7. Juni
2022,
D21 | | Eidesstattliche Versicherung des Herrn S… vom
13. April 2022,
D22 | | Bild vom 23.09.2010 über die öffentliche Benutzung durch den Herrn K…,
D22.1 | | Screenshot der Metadaten der Bilddatei des in der D22 gezeigten Bildes,
D23 | | Artikel der Firma K…, Roboterverfahren – großes Potenzial in der grabenlosen Kanalsanierung,
D24 | | Prospekt der Fa. D…,
D24a | | Dokumentinformationen zu D24,
D24b | | Originalaufnahmen des D… DC70 von der Messe IFAT
Entsorga 2010 in München (13. - 17. September 2010),
D25a | | Animation D… DC70 mit Kamera D13 „Beseitigen von
Hindernissen im Rohr“,
D25b | | Animation D… DC70 mit Kamera D13 „Öffnen von Inlinern“ und
D26 | | Eidesstattliche Versicherung des Herrn L… vom 29. Mai 2026
gestützt.
Der im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltene Anspruch 1 lautet in gegliederter Fassung wie folgt:
1.1. | | Unter Kamerabeobachtung fernsteuerbarer Fräsroboter (1),
1.2. | | mit einem Rotationswerkzeug zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre,
1.3 | | wobei das Rotationswerkzeug (5) als Kugelfräser ausgeführt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.4 | | der Kugelfräser (5) bei vorgesehener Rotation im Wesentlichen quer zur Blickachse der Kamera (3) in der Weise quer zu seiner Rotationsachse freigespart ist,
1.4.0 | | dass ein Durchblick durch den Kugelfräser (5) hindurch auf die Bearbeitungsstelle ermöglicht wird, indem der Kugelfräser (5) quer zu einem Werkzeugschaft (6) durchbohrt ist,
1.4.1 | | dass eine beabstandet zur Längsachse des Fräsroboters (1) vor oder hinter dem Kugelfräser (5) positionierte Kamera (3) mit Blickrichtung zum Kugelfräser (5) und von diesem beabstandet
1.4.2 | | sowohl im Stillstand des Kugelfräsers (5) als auch bei Rotation des Kugelfräsers (5) durch den Kugelfräser (5) hindurch sehen kann.
Anspruch 5 lautet in gegliederter Fassung wie folgt:
5.1. | | Rotationswerkzeug für einen unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboter (1) zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre,
5.2 | | wobei das Rotationswerkzeug (5) als Kugelfräser ausgeführt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
5.3 | | der Kugelfräser (5) bei vorgesehener Rotation im Wesentlichen quer zur Blickachse der Kamera (3) in der Weise quer zu seiner Rotationsachse freigespart ist,
5.3.0 | | dass ein Durchblick durch den Kugelfräser (5) hindurch auf eine Bearbeitungsstelle ermöglicht wird, indem der Kugelfräser (5) quer zu einem Werkzeugschaft (6) durchbohrt ist,
5.3.1 | | dass eine beabstandet zur Längsachse des Fräsroboters (1) vor oder hinter dem Kugelfräser (5) positionierte Kamera (3) mit Blickrichtung zum Kugelfräser (5) und von diesem beabstandet
5.3.2 | | sowohl im Stillstand des Rotationswerkzeugs (5) als auch bei Rotation des Kugelfräsers (5) durch den Kugelfräser (5) hindurch sehen kann.
Der Anspruch 7 entspricht dem erteilten Patentanspruch.
Die Anspruchsfassung des Hilfsantrags enthält nur noch die Patentansprüche 1 bis 4 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung. Die Ansprüche 5 bis 7 sind gestrichen.
Zum Wortlaut der untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 sowie 6 und zu den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die ebenso wie der Einspruch zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Das Patent in der von der Patentabteilung beschränkt aufrechterhaltenen Fassung ist nicht schutzfähig.
A.
1. | | Die Erfindung betrifft einen unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboter mit einem Rotationswerkzeug zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre und einer Kamera, welche durch das hierfür konstruktiv entsprechend ausgebildete Rotationswerkzeug hindurchsehen kann, wobei das Rotationswerkzeug als Kugelfräser ausgeführt ist. Die Erfindung betrifft weiterhin ein Rotationswerkzeug, ausgeführt als Kugelfräser, für einen unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboter zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre sowie die Verwendung der vorgenannten Vorrichtungen (vgl. Abs. [0001] der Streitpatentschrift, veröffentlicht als DE 10 2010 055 045 B4).
Laut Patentschrift sind Fräsroboter beispielsweise aus DE 197 45 497 C2, DE 198 15 579 C1, DE 100 35 221 C2, DE 101 18 217 C2 oder der DE 298 08 280 U1 des Anmelders bekannt. Als Rotationswerkzeuge eigneten sich Kugelfräser, Zylinderfräser, Pilzkopffräser, Kegelfräser, Einlauffräser, aber auch z. B. rotierende Bürsten. Mit ihnen werden unbegehbare Abwasserrohre gereinigt, geglättet, einragende Hindernisse beseitigt oder von Wurzelwerk befreit. Einlauffräser dienten dazu, Einläufe von Hausanschlussrohren in mittels Inlinertechnik sanierten Abwasserrohren freizufräsen.
In den letzten Jahrzehnten sei es gelungen, immer schlankere Fräsroboter zu bauen, mit denen selbst Hausanschlüsse befahren und bearbeitet werden könnten. Um eine entsprechende Schlankheit und Bogengängigkeit eines Fräsroboters zu erreichen, seien unter anderem auch eine eingebaute Kamera und deren Beleuchtungseinrichtung gedrungen. Dies habe zur Folge, dass die entsprechend tiefliegend eingebaute Kamera nicht hinter das Rotationswerkzeug blicken könne und der Bediener den Fräsroboter „nach Gefühl“ steuern und zwecks Kontrolle des Arbeitsergebnisses den Fräsroboter immer wieder soweit zurücknehmen müsse, bis er eine einigermaßen ausreichende Übersicht über den Bearbeitungsstand erlangt habe. Das koste nicht nur Zeit, sondern könne auch aufgrund der Blindheit des Bedieners bezüglich des Raumes hinter dem Rotationswerkzeug während des Fräsens zu Fehlhandlungen und irreparablen Schäden am Rohr führen.
Aber auch für den Fall, dass eine Kamera separat in das Rohr eingefahren werde, könne sie, in Blickrichtung gesehen, nicht hinter das rotierende Werkzeug auf die eigentliche Bearbeitungsstelle schauen, weil das Rotationswerkzeug in ihrer optischen Achse liege. Dabei sei es gleichgültig, ob das Kamerasystem vor oder hinter dem Rotationswerkzeug des Fräsroboters positioniert sei oder ob das Rotationswerkzeug um die Längs - oder Querachse des Fräsroboters rotiere. Ein weiteres Problem sei es, dass die während der Arbeiten abgetragenen Partikel eine „Nebelwand“ verursachten, die die Sicht auf die Bearbeitungsstelle stark behindere. In dem absolut dunklen Rohr reflektierten überdies die von der Beleuchtung angestrahlten Staubpartikel und Späne das Licht.
Aus der Druckschrift DE 102 20 994 C1 (Druckschrift D1) sei eine Fräsvorrichtung für Abwasserrohre und dergleichen bekannt, bestehend aus einer mittels Düsen angetriebenen Sonde, an deren vorderen Ende ein gleichfalls durch Düsen angetriebener Fräskopf drehbar gelagert sei. Eine zentrisch in den Grundkörper der Sonde fest eingebaute Kamera blicke auf den Fräskopf und teilweise durch diesen hindurch, indem der Fräskopf aus einem kugelgelagerten ringförmigen Basisteil bestehe, von dem aus sich nach vorn zueinander abgewinkelte und sich mittig vereinigende Arme mit Fräseinsätzen befänden. Indem sich die Arme genau in Blickachse der Kamera an der Fräserspitze vereinten, könne die fest eingebaute Kamera nicht durch die Fräserspitze hindurch auf eine Bearbeitungsstelle blicken, sondern lediglich an ihr vorbei. Dies sei insbesondere deshalb von Nachteil, weil der Fräser ein Stirnfräser sei, also lediglich in Vorschubrichtung bohrend Material abtragen könne. Der den Stirnfräser und die Kamera tragende Grundkörper sei in sich weder schwenk- noch drehbeweglich, noch trage er einen schwenk- und / oder drehbeweglichen Arm, was die Arbeiten in einem Rohr zusätzlich erschwere. Außerdem werde die Sicht zusätzlich erschwert, indem die Antriebsdüsen für den Fräskopf unmittelbar in Höhe der Kamera auf den Fräserarmen positioniert seien und so Frässtaub auf die Kameralinse und die unmittelbare Umgebung wirbelten. Weiterhin sei der Fräskopf kompliziert herzustellen und aufgrund seiner z. B. zwei Fräserarme nur bedingt robust im rauen Alltagsbetrieb.
Die Druckschrift DE 197 14 463 A1 (Druckschrift D3) beschreibe eine Lösung, die einen unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboter 10 mit einem Rotationswerkzeug 36 zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre 22 (vgl. Fig. 1 der Druckschrift D3) zeige. Der Fräsroboter 10 sei mit einem Werkzeugarm 42, mit dem die Rohrwandung an beliebiger Stelle unter Kamerabeobachtung gezielt bearbeitet werden könne, sowie mit dem Rotationswerkzeug 36 ausgestattet. Auf dem Werkzeugarm 42 befinde sich nahe zur Längsachse des Fräsroboters 10, aber nicht auf der Rotationsachse des Rotationswerkzeugs 36, eine Kamera 94 mit Blickrichtung zum Rotationswerkzeug 36. Eine Durchsicht der Kamera durch das Rotationswerkzeug 36 sei jedoch nicht möglich. In der Druckschrift JP 2010 – 105 093 A (Druckschrift D4) werde ein Fräser (vgl. Abstract, Fig. 1) beschrieben, der für den Abtransport von abgetragenem Material segmentartige Freisparungen 5 besitze. Auch hierbei sei eine Durchsicht einer Kamera durch den Fräser nicht bzw. nicht in jeder Position möglich. Aus der Druckschrift AT 405 759 B (Druckschrift D5), gehe ein unter Kamerabeobachtung fernsteuerbarer Fräsroboter mit einem Kugelfräser 12 zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre hervor (vgl. Fig. 1, Fig. 2; Anspruch 1). Der Kugelfräser 12 rotiere jedoch im Wesentlichen um die Blickachse der Kamera 13 und sei nur schematisch als Kugel dargestellt, so dass etwaige Freisparungen, die eine Durchsicht ermöglichen könnten, nicht offenbart seien. Hinter dem Kugel-fräser 12 und beabstandet zu dessen Längsachse sei eine Kamera 13 mit Blickrichtung zu dem Kugelfräser 12 positioniert (vgl. Streitpatent, Abs. [0002] – [0008]).
2. | | In diesem Zusammenhang stelle sich daher die Aufgabe, hier Abhilfe zu schaffen und einen unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboter mit einem Rotationswerkzeug sowie ein Rotationswerkzeug hierfür zu entwickeln, welche es erlaubten, von der Kamera aus gesehen durch das Rotationswerkzeug hindurch auf eine Bearbeitungsstelle zu schauen, und zwar sowohl im Stillstand des Rotationswerkzeugs als auch im rotierenden Betrieb (vgl. Abs. [0009]).
3. | | Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Fräsrobotern verfügt.
5. | | Die technische Lehre des Streitpatents ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 verlangt eine Kamerabeobachtung des Fräsroboters (Teilmerkmal 1.1). In Absatz [0011] der einleitenden Beschreibung wird bezüglich der Kamerabeobachtung ausgeführt, dass „die Kamerasicht auf eine Bearbeitungsstelle wesentlich erweitert bzw. überhaupt erst während des Arbeitens möglich“ ist. Dies gilt „insbesondere während der Rotation des Rotationswerkzeugs, also während der Arbeit“ – und somit im Betrieb – „mit dem Fräsroboter“. Nach Merkmal 1.4.2 ist der Fräsroboter so ausgeführt, dass er sowohl im Stillstand des Kugelfräsers (5) als auch bei Rotation des Kugelfräsers (5) durch den Kugelfräser (5) hindurch sehen kann.
Zu dieser Durchsicht durch den Kugelfräser ist zum einen eine Freisparung des Kugelfräsers quer zu seiner Rotationsachse vorgesehen (erstes Teilmerkmal 1.4). Das Streitpatent führt diesbezüglich in Absatz [0019] aus, dass sowohl eine Durchbohrung quer zum Werkzeugschaft als auch eine seitliche Freisparung in Querrichtung die Kamerasicht auf die dahinterliegende Bearbeitungsstelle verbessert. Als Ausgestaltung einer solchen Freisparung wird gemäß Absatz [0019] ausgeführt, dass „ein Durchblick durch den Kugelfräser (5) hindurch auf die Bearbeitungsstelle ermöglicht wird, indem der Kugelfräser (5) quer zu einem Werkzeugschaft (6) durchbohrt ist“. Auch wenn die Bohrung nur im Singular („beispielsweise läuft eine größere Bohrung“) beschrieben ist, liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass auch mehrere Bohrungen vorgesehen sein können, um die Durchsicht zu gewährleisten (Merkmal 1.4.0). Gleichwohl erkennt er auch, dass die Vorgabe „im Stillstand … hindurch sehen“ nicht zwangsläufig bei jeder Ruheposition des Kugelfräsers erreicht werden kann, da der Kugelfräser zwangsläufig dreidimensionale Wandteile aufweisen muss, um an diesen die Schneidkanten (in Kugelform) auszubilden. Dementsprechend lässt es der Anspruch zu, dass in einzelnen Ruhepositionen Wandteile die Durchsicht verhindern. Die Freisparung muss jedoch zumindest so ausgestaltet sein, dass in einem gewissen Winkelbereich eine Durchsicht möglich ist, vgl. die Ausführungen zum stehenden Rotationswerkzeug in dem Absatz [0015].
Zum anderen wird die Durchsicht durch den Kugelfräser ermöglicht, indem bei vorgesehener Rotation die Freisparung im Wesentlichen quer zur Blickachse der Kamera liegt (zweites Teilmerkmal 1.4). Um die verbesserte Kamerasicht bei einem Verschwenken des Werkzeugarms zu ermöglichen, ist die Kamera entsprechend nachzuführen, vgl. den Absatz [0019]. Hierzu wird, wie im Absatz [0021] ausgeführt, die Kamerabeobachtung so umgesetzt, dass die Kamera, unabhängig, ob sie vom Fräsroboter getragen oder unabhängig vom Fräsroboter bewegt wird, „in eine Position gebracht wird, um den Fräsroboter mit seinem Rotationswerkzeug während des Betriebs zu führen“. Diese beschriebene Funktion der Führung der Kamera nach der technischen Lehre des Streitpatents ist zumindest implizit vom Gegenstand des Anspruchs 1 mit umfasst. Die Bedingungen der Merkmale 1.4 i. V. m. 1.4.2 gelten daher für alle möglichen Auslenkungen/Positionierungen des Kugelfräsers bei Rotation im Betrieb des Kugelfräsers und werden erst durch die beschriebene Nachführung der Kamera realisiert.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 ist auf ein Rotationswerkzeug für einen unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboter zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre gerichtet. Bei den Angaben in Merkmal 5.1 handelt es sich um Zweckangaben, die gemäß ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2023, X ZR 127/21 – Trägerelement; BGH, Urteil vom 26. November 2024, X ZR 114/22 – Servicemodul) lediglich die Eignung festlegen. Vorliegend muss das Rotationswerkzeug also lediglich geeignet sein, für einen unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboter verwendet zu werden.
Merkmale im Patentanspruch 5, welche außerhalb des beanspruchten Gegenstands liegen, schränken den Anspruchsgegenstand demgemäß nicht ein. Somit ist von Patentanspruch 5 weder der Fräsroboter als Ganzes noch die Kamerabeobachtung und auch nicht eine Kameraführung mitumfasst, vielmehr betrifft der Patentanspruch 5 allein das Rotationswerkzeug selbst, das gemäß Merkmal 5.2 als Kugelfräser ausgebildet ist, und durch die Angaben in den Merkmalen 5.3 bis 5.3.2 nur insofern durch gegenständliche bzw. räumlich-körperliche Merkmale weiter eingeschränkt ist, als diese den Gegenstand des Rotationswerkzeugs selbst betreffen. Insoweit schränken die Teilmerkmale
5.1 | | unter Kamerabeobachtung,
5.3 | | im Wesentlichen quer zur Blickachse der Kamera
sowie die Merkmale
5.3.1 | | dass eine beabstandet zur Längsachse des Fräsroboters (1) vor oder hinter dem Kugelfräser (5) positionierte Kamera (3) mit Blickrichtung zum Kugelfräser (5) und von diesem beabstandet und
5.3.2 | | sowohl im Stillstand des Rotationswerkzeugs (5) als auch bei Rotation des Kugelfräsers (5) durch den Kugelfräser (5) hindurch sehen kann
den Gegenstand des Rotationswerkzeugs nach Anspruch 5 nicht weiter ein, als dass er wenigstens eine Freisparung aufweisen muss, die quer zu seiner durch den Werkzeugschaft vorgesehenen Rotationsachse verläuft und die eine zumindest geringe Durchsicht ermöglicht.
B.
1. | | In der Fassung des Hauptantrags ist das Patent nicht bestandsfähig.
1.1 | | Die geltend gemachten Benutzungshandlungen D13 i. V. m. D17 und D22 sind durch diese Dokumente belegt und öffentlich erfolgt.
Ein einziges Angebot oder ein einziger Benutzungsfall kann als neuheitsschädliche Benutzung genügen (Benkard PatG/Melullis, PatG, 12. Aufl. 2023, § 3 Rn. 122; Schulte/Moufang, PatG, 12. Aufl. § 3 Rn. 21). Für eine Öffentlichkeit genügt es, dass nur Einzelne die neuheitsschädliche Tatsache wahrnehmen, unter denen sich nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Personen befinden und bei denen die Möglichkeit besteht, dass ihre Kenntnis an beliebige Dritte weiter dringt. Es kann daher die Kenntnisnahme durch eine einzige Person, die ihre Kenntnis weitergeben kann, genügen, wenn dadurch die Fachwelt so weitgehend informiert wird, dass sich die verbreitete Kenntnis nicht mehr eingrenzen lässt (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O. § 3 Rn. 24 m. w. N.).
Der Lieferschein vom 16. Dezember 2009 (D13) bestätigt die Lieferung von zwei Black-Line-Kugelfräsern von der Fa. S…, Diamantwerkzeuge an
Herrn von H… (im Weiteren „der Belieferte“). Gemäß den Angaben in dieser Rechnung sind die beiden gelieferten Kugelfräser „leichter gebohrt“. Mit der eidesstattlichen Versicherung D17 bestätigt der Belieferte die Verwendung eines der gelieferten, leichter gebohrten Kugelfräsers mit einem Fräsroboter der Firma P…. Als Nachweis hierzu liegt das Dokument D22 vor. Es handelt sich um ein
Foto des auf dem Fräsroboter montierten und offensichtlich benutzten Kugelfräskopfes, wie er in D13 abgebildet ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Belieferte zur Geheimhaltung verpflichtet war. Mit der Lieferung der Kugelfräser gemäß D13 sind dem Belieferten deren räumlich-körperliche Merkmale unmittelbar zugänglich gemacht worden, so dass ab diesem Zeitpunkt jederzeit die Möglichkeit bestand, dass ihre Kenntnis an beliebige Dritte weiter dringt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Gegenstand des gelieferten Kugelfräsers daher dem Stand der Technik zuzurechnen.
Die weitere, im Zusammenhang mit den Dokumenten D24, D24a und D24b i. V. mit der eidesstattlichen Versicherung D26 vorgetragene Vorbenutzung kann dahingestellt bleiben, weil es auf diese Tatsache nicht entscheidungserheblich ankommt (siehe nachfolgend unter II.B.2.1 und 2.2).
1.2 | | Der Gegenstand des Patentanspruchs 5 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem Dokument D13 i. V. mit den dazu eingereichten Dokumenten D17 und D22 (§§ 1, 3 PatG).
Das Dokument D13 bestätigt die Lieferung von zwei leichter gebohrten Black-Line-Kugeln, vgl. D13, S. 1. Die nachfolgende Abbildung zeigt die dort auf der Seite 3 dargestellte, gelieferte Black-Line-Kugel
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Das Dokument D22 zeigt die gelieferte Black-Line-Kugel, montiert und benutzt auf einem Fräsroboter, vgl. die folgende Abbildung.
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Auf der Aufnahme des Dokuments D13 ist ein Kugelfräser zu erkennen, der in seiner Äquatorebene mehrere Bohrungen aufweist. Bei diesem Kugelfräser handelt es sich somit um ein Rotationswerkzeug für einen fernsteuerbaren Fräsroboter, vgl. D22, zum Bearbeiten der Innenwände unbegehbarer Rohre (Merkmale 5.1 und 5.2). Auf den Aufnahmen ist weiter zu erkennen, dass es sich bei den Bohrungen um anspruchsgemäße Freisparungen quer zur Rotationsachse des Kugelfräsers handelt, die auch quer zur dem Werkzeugschaft des Kugelfräsers ausgebildet sind. Die Bohrungen ermöglichen einen Durchblick durch den Kugelfräser hindurch, z.B. auf eine Bearbeitungsstelle. Mithin weist dieser Kugelfräser auch die Eigenschaften auf, auf die sich – wie oben erläutert – die übrigen Merkmale des Anspruchs 5 reduzieren.
Der offenkundig vorbenutze Kugelfräser gemäß dem Dokument D13 weist damit alle gegenständlichen Merkmale des Rotationswerkzeugs nach Anspruchs 5 auf. Der von Anspruch 5 beschriebene Gegenstand ist somit nicht neu. Ob der Belieferte bei der Verwendung des Kugelfräsers eine Durchsicht auf die Bearbeitungsstelle erkannt hatte, ist dabei unbeachtlich.
1.3 | | Mit dem Patentanspruch 5 fallen aufgrund der Antragsbindung der Anspruch 1 sowie sämtliche weiteren Patentansprüche des Hauptantrags, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob einer dieser Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthält (BGH, Beschluss vom 26. September 1996, X ZB 18/95, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
2. | | Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag ist patentfähig (§§ 1, 3, 4 PatG).
Der mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Gegenstand ist gegenüber den ursprünglichen Unterlagen (vgl. hierzu die Abs. [0018], [0019] und [0021] der Offenlegungsschrift) wie auch gegenüber der Offenbarung des Streitpatents (vgl. Abs. [0001], [0019], [0020]) nicht unzulässig erweitert (§ 38 PatG).
2.1 | | Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags ist neu. Keines der im Verfahren befindlichen Dokumente offenbart sämtliche Merkmale dieses Anspruchs (§§ 1, 3 PatG).
Die Aufnahme des Dokuments D22 i. V. mit dem Dokument D13 zeigt einen Fräsroboter mit einer Kamera (Merkmal 1.1). Am vorderen Ende dieses Fräsroboters ist ein Arbeitskopf angeordnet, der über Schubstangen mit dem Fräsroboter verbunden ist und der den leichter gebohrten Kugelfräser gemäß Dokument D13 trägt. Der Fräsroboter ist gemäß der eidesstattlichen Versicherung D17 ein P… Arbeitsroboter, die Einsprechende verweist hierzu auf die in dem Dokument D14 dargestellten Modelle (Merkmale 1.2 und 1.3). Zumindest wenn der Arbeitskopf des Fräsroboters auf einer Höhe angeordnet ist, bei der der Kugelfräser bei vorgesehener Rotation im Wesentlichen quer zur Blickachse der Kamera liegt, ermöglicht die Durchbohrung einen Durchblick durch den Kugelfräser hindurch auf die Bearbeitungsstelle (Merkmale 1.2 bis 1.4.1). Hieraus ergeben sich auch die Wirkungsangaben des Merkmals 1.4.2. Diese Sichtweise ist auch durch das Video D19 bestätigt, nachfolgend abgebildet zwei Standbilder:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Standbild 1 bei 00:07
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Standbild 2 bei 00:29
Aus diesen Bildern ist zu erkennen, dass in dieser Positionierung sowohl im Stillstand (00:07) und im Betrieb (00:29) eine Durchsicht auf die Bearbeitungsstelle möglich ist. In dem Bild des Dokuments D22 ist jedoch deutlich erkennbar, dass die Kamera unterhalb des Kugelfräsers positioniert und ihre Blickachse schräg nach oben auf den Kugelfräser ausgerichtet ist. Wie oben zur Auslegung dargelegt, sind die Merkmale 1.4. und 1.4.2 für alle möglichen Auslenkungen/Positionierungen des Kugelfräsers bei Rotation im Betrieb des Kugelfräsers zu erfüllen.
Bei der in der D22 dargestellten, geparkten Konstellation lässt sich erkennen, dass die als Bohrung ausgestaltete Freisparung bei Rotation nicht im Wesentlichen quer zur Blickachse der Kamera ausgerichtet ist, so dass wohl auch keine Durchsicht gemäß Merkmal 1.4.2 möglich ist. Bei einer weiteren Auslenkung des Kugelfräsers nach oben vergrößert sich dieser Winkel noch weiter. Der Senat ist daher zur Auffassung gelangt, dass die Freisparung des im Dokument D22 dargestellten Kugelfräsers nicht für alle Auslenkungen/Positionierungen des Arbeitskopfes bei Rotation im Wesentlichen quer zur Blickachse der Kamera ausgerichtet ist und somit als Folge nicht durchwegs eine Durchsicht durch den Kugelfräser sowohl im Stillstand als auch in Rotation ermöglicht. Damit nimmt diese geltend gemachte Benutzung die Merkmale 1.4 und 1.4.2 nicht vorweg.
Auch in den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften und Dokumenten ist keine technische Lehre offenbart, die einen Kanalroboter mit einem Kugelfräser mit einer Freisparung in Form einer Durchbohrung zeigt, durch die eine Durchsicht gemäß dem Merkmalen 1.4 und 1.4.2 ermöglicht ist:
Die Druckschriften D3 und D5 bis D10 offenbaren Kanalroboter mit einer Kamerabeobachtung, bei denen zwar Kugelfräser als Rotationswerkzeug vorgesehen sind. Diesen Druckschriften ist aber gemeinsam, dass keiner der offenbarten Kugelfräser eine Freisparung aufweist (Merkmal 1.4) und auch die Kamera nicht quer zur Rotationsachse des jeweiligen Kugelfräsers ausgerichtet ist, so dass auch das funktionelle Merkmal 1.4.2 nicht offenbart ist.
Die Druckschriften D1, D2 und D4 offenbaren bereits keinen Kugelfräser (Merkmal 1.3).
Bei den Dokumenten D14, D16, D23 und D24 /D24a handelt es sich um Kataloge bzw. Prospekte, die Arbeitsroboter mit Kamerabeobachtung zeigen. Hierzu wird auf die D14, S. 23, die zweite und dritte Seite der D16, die D23, Abb. 5 und die D24, S. 10 verwiesen. Ein als Kugelfräser ausgebildetes Rotationswerkzeug mit einer Freisparung, um eine anspruchsgemäße Durchsicht der Kamera auf die Bearbeitungsstelle zu erhalten, ist in diesen Dokumenten weder gezeigt noch beschrieben (Merkmalskomplex 1.4).
Die weiteren Dokumente liegen weiter ab. So zeigen die Dokumente D11 und D15 lediglich Rotationswerkzeuge, jedoch keinen Fräsroboter. Bei der Seite 2 des Dokuments D15 ist darauf hinzuweisen, dass dies als Erstellungsdatum den 12. November 2018 aufweist und somit bei der Beurteilung der Patentfähigkeit unbeachtlich ist. Das gleiche gilt für das Dokument D18. Die dargestellten Bilder sind undatiert und somit kein zu berücksichtigender Stand der Technik. Auch die eidesstattlichen Versicherungen D20 und D21 beinhalten keine bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zu berücksichtigenden technischen Merkmale. Die Dokumente D25a und D25b betreffen eine Kombination der technischen Merkmale der Dokumente D24 und D13 und sind daher nicht bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigen.
2.2 | | Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften oder Dokumente legt den Gegenstand dieses Anspruchs nahe (§§ 1, 4 PatG).
a) | | Als Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geht der Senat von der Verwendung (D22/D17) des Kugelfräsers (D13) mit einem Arbeitsroboter aus. Von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, ist der verwendete Arbeitsroboter die einzige Offenbarung, die einen Kugelfräser mit einer anspruchsgemäßen Freisparung unter Kamerabeobachtung zeigt.
Wie zur Neuheit des Anspruchs 1 dargelegt, ist bei der Verwendung (D22) des Kugelfräsers (Dokument D13) mit dem Arbeitsroboter das Hindurchsehen der Kamera durch den Kugelfräser nicht für alle Auslenkungen/Positionierungen des Kugelfräsers bei Rotation möglich. Eine Veranlassung eine entsprechende Umgestaltung durchzuführen, um diese zu realisieren, gibt die Verwendung (Dokument D22) und auch die eidesstattliche Versicherung des Belieferten (Dokument D17) nicht.
Auf der Aufnahme des Dokuments D22 ist die Anordnung der Kamera auf der Längsachse des Fräsroboters gezeigt. Die Kamera mag zwar verschwenkbar sein, jedoch ist sie ersichtlich nicht so ausgestaltet, einer Bewegung des Kugelfräsers in vertikaler Richtung zu folgen, so dass die Bohrung des Kugelfräsers derart in der Blickachse der Kamera liegt, dass ein Hindurchsehen in jeder vertikalen Arbeitsposition des Kugelfräsers möglich ist. Die eidesstattliche Versicherung enthält unbestritten die Aussage einer Verwendung des Fräskopfes gemäß der D13, wie auf der Aufnahme nach D22 dargestellt. Jedoch beschränkt sich diese Versicherung ganz allgemein auf die dargestellte Verwendung. Ob während dieser Verwendung eine verbesserte Durchsicht durch den leichter gebohrten Fräskopf auf die Bearbeitungsstelle erkennbar gewesen ist, wird vom Belieferten nicht thematisiert. Auch die Einsprechende trägt diesbezüglich nicht vor.
Nach Ansicht des Senats fehlt es somit an einer Veranlassung, den mit dem leichter gebohrten Kugelfräser ausgestatteten Arbeitsroboter weiter in Richtung des Anspruchsgegenstandes zu modifizieren. Auch das in diesem Zusammenhang vorgelegte Video D19 kann diese nicht geben. Diese Aufnahmen datieren nach dem Anmeldedatum des Streitpatents und somit in Kenntnis dessen technischer Lehre. Die darin gezeigten technischen Zusammenhänge bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen, würde eine unzulässige Ex-post-Betrachtung darstellen.
Ausgehend von der Verwendung (D22) des Kugelfräsers (D13) mit dem dargestellten Fräsroboter, gelangt der Fachmann daher nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags.
b) | | Auch durch eine Kombination der Verwendung D22 mit einem weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag.
Zwar offenbaren einige der Dokumente bzw. Druckschriften einen Fräsroboter mit einer Kameranachführung.
Das Dokument D24 ist ein Prospekt der Firma D… A/S, die ebenfalls
einschlägige Arbeitsrobotern vertreibt. Zwar weist dieses Prospekt kein sonst übliches Veröffentlichungsdatum auf, jedoch wird die Veröffentlichung vor dem maßgeblichen Anmeldetag unterstellt. Dies wird gestützt zum einen durch die eidesstattliche Versicherung (D26) von Herrn L…, zum damaligen
Zeitpunkt Verkaufsleiter der Fa. D…, und zum anderen von den Fotos
(D24b) von einem Messestand der IFAT Entsorga Messe 2010 in München (13. - 17. September 2010), die den Fräsroboter DC70 zeigen, der ebenfalls in dem Prospekt (D24), dort auf den Seite 9 und 10, dargestellt und beschrieben ist.
Nachfolgend ist dieser Fräsroboter, wie auf S. 9 der D24 mit einer Kamera dargestellt, abgebildet:
Erkennbar ist die Kamera auf dem vorderen, verschwenkbaren Arm des Fräsroboters angeordnet (vgl. S. 9, vierter Absatz: „The lever is connected to the front part of the cutter, so that the lever can swing up/down“). Die Blickachse ist dabei schräg in einem Winkel nach oben angestellt, so dass jedenfalls nicht ohne weiteres eine Blickachse der Kamera quer zur Fräser-Rotationsachse verwirklicht ist. In welchem Bereich der Anstellwinkel vorgesehen ist, lässt das Dokument D24 jedoch offen.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, es wäre für den Fachmann naheliegend, den gezeigten Fräskopf durch den Kugelfräser (D13) zu ersetzen, um so zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag zu gelangen. Sie stützt diesen Vortrag mit den von ihr als D25a und D25b gefertigten Bildmontagen des DC70 Fräsroboters mit dem aufgesetzten Kugelfräser (D13). Dass diese Bildmontagen maßstäblich korrekt wären, trägt sie im Übrigen nicht vor.
Der Senat kann sich der Auffassung der Einsprechenden nicht anschließen. Diese geht schon im Ansatz fehl, wenn sie vorträgt, dem Fachmann habe sich ausgehend von dem Fräsroboter DC70 die Aufgabe gestellt, einen Fräsroboter mit Kugelfräser in Richtung eines verbesserten Blicks durch den Fräser hindurch zu verbessern. Die so formulierte Aufgabenstellung enthält bereits Elemente der Lösung, denn sie setzt die Verwendung des Kugelfräsers der D13 am DC70-Roboter als gegeben voraus. Die so vorgenommene rückschauende Betrachtungsweise kann die Feststellung des Naheliegens nicht tragen.
Die Druckschriften D3 und D5 bis D10 offenbaren Fräsroboter mit Kamerabeobachtungen. Aber selbst wenn diese Kamerabeobachtung nachgeführt wird, so weisen die Blickachsen der Kameras stets einen Winkel zur Rotationsachse des Kugelfräsers auf, so dass ein anspruchsgemäßes Hindurchsehen nicht möglich ist. Beispielsweise sei hierzu die Fig. 2 der Druckschrift D3 nachfolgend dargestellt:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Ausschnitt der Fig. 2, D3
Diese dort offenbarten Fräsroboter führen somit ebenfalls nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, auch nicht wenn die Verwendung des Kugelfräsers D13 unterstellt würde.
Die weiteren Druckschriften und Dokumente liegen noch weiter ab, so dass auch sie die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen können.
3. | | Auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen sind erfüllt (§§ 34, 37, 38 PatG). Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4 haben zusammen mit dem Patentanspruch 1 ebenfalls Bestand, denn sie betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des unter Kamerabeobachtung fernsteuerbaren Fräsroboters nach Anspruch 1.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BPatG in 11 W (pat) 15/22 entschieden?“