Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.05.2020 – XIII ZB 22/19
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 2018 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 14. November 2017 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 4. Januar 2018 bis 8. Februar 2018 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden in allen Instanzen der Stadt Solingen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich nach eigenen Angaben seit August 2016 in Deutschland auf. Am 13. November 2017 wollte er sich mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis beim Bürgerbüro der Stadt Solingen anmelden. Noch am selben Tag drohte ihm die beteiligte Behörde die Abschiebung an und beantragte die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung für drei Monate. Mit Beschluss vom 14. November 2017 ordnete das Amtsgericht Abschiebungshaft bis 12. Februar 2018 an. Der Betroffene wurde am 8. Februar 2018 wegen Schwierigkeiten bei der Passersatzpapierbeschaffung aus der Haft entlassen.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen vom 4. Januar 2018 auf Aufhebung der Haft und Feststellung, dass ihn der Haftbeschluss ab Eingang des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt habe, zurückgewiesen. Seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Haftaufhebung hat das Landgericht als unzulässig verworfen und den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts und verfolgt den Feststellungsantrag weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Beschwerde des Betroffenen sei zum einen unzulässig, da sich die Entscheidung des Amtsgerichts durch die Haftentlassung in der Hauptsache erledigt habe. Zum anderen habe das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft zu Recht zurückgewiesen, da der Anordnung der Abschiebungshaft ein ausreichend begründeter Haftantrag zugrunde gelegen habe, insbesondere die Angaben zur Haftdauer ausreichend gewesen seien. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, dass die Passersatzpapiere während der angeordneten Haft nicht hätten besorgt werden können.
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, der die Freiheitsentziehung anordnet. Als Beschluss, mit dem die Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist auch ein Beschluss anzusehen, mit dem die gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragte Haftaufhebung abgelehnt wird.
Zwar war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Haft bereits beendet, weshalb nicht mehr über die Haftaufhebung zu entscheiden war, sondern nur noch über die gemäß § 62 Abs. 1 FamFG beantragte Feststellung des Betroffenen. Aber auch gegen die Zurückweisung dieses Feststellungsantrags ist die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 5 mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache begründet.
aa) Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen hat. Soweit das Beschwerdegericht die Unzulässigkeit der Beschwerde damit begründet hat, dass sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt habe, hat es verkannt, dass der Betroffene für diesen Fall bereits beim Amtsgericht zulässigerweise einen Feststellungsantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8). Da das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft mit Beschluss vom 7. Februar 2018 zurückgewiesen hat, musste der am 8. Februar 2018 aus der Haft entlassene Betroffene Beschwerde einlegen, um seinen Feststellungsantrag weiterverfolgen zu können. Zwar hat der Betroffene mit der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2018 beantragt, "im Falle einer Haftentlassung" festzustellen, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt habe. Dieser Antrag musste jedoch im Sinne des Betroffenen in der Weise ausgelegt werden, dass er nach der Haftentlassung mit seiner Beschwerde nur noch den Feststellungsantrag weiterverfolgen und kein unzulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Haftaufhebung einlegen wollte.
bb) Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag des Betroffenen auch in der Sache zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtswidrigkeit der Haft ab Eingang seines Haftaufhebungsantrags am 4. Januar 2018 festzustellen, ist begründet. Dem Beschluss des Amtsgerichts vom 14. November 2017, mit dem Sicherungshaft angeordnet wurde, lag kein § 417 Abs. 2 FamFG genügender Haftantrag zugrunde. Ein Betroffener kann einen Haftaufhebungsantrag nicht nur auf neue Umstände, sondern auch auf Einwände gegen die erstmalige Anordnung der Haft - wie die Unzulässigkeit des Haftantrags - stützen (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZB 292/10, juris Rn. 17 und vom 1. Juni 2017 - V ZB 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 6).
(1) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falles wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, juris Rn. 8 mwN).
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(2) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Die beteiligte Behörde führt in ihrem Antrag, mit dem sie eine Haftdauer von drei Monaten beantragt, aus, dass die Abschiebung in die Türkei "in den nächsten Wochen durchgeführt werden" könne. Die zuständige zentrale Ausländerbehörde habe bestätigt, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren durch die türkischen Behörden "in der Regel innerhalb einiger Wochen" erfolge. Anschließend müsse "die weitere Organisation wie Flugbuchung" durchgeführt werden.
Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, als Begründung der beantragten Haftdauer unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 38/19, juris Rn. 10). Es werden zwar Verfahrensschritte wie die Passersatzpapierbeschaffung und die Flugbuchung genannt, die zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich sind. Es fehlt aber an einer nachvollziehbaren Begründung, welcher Zeitraum für welchen Verfahrensschritt angesetzt wird und weshalb eine Haftdauer von insgesamt drei Monaten für erforderlich gehalten wird. Mit derselben, allgemein gehaltenen Begründung hätte gleichermaßen eine Haftdauer von fünf Wochen wie von neun Wochen beantragt werden können.
Dieser Mangel des Haftantrags ist auch nicht geheilt worden. Das Amtsgericht hat entgegen § 26 FamFG keine eigenen Feststellungen zur erforderlichen Dauer der Haft getroffen. Zwar hat die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren ergänzend mitgeteilt, die Zentrale Ausländerbehörde Köln habe telefonisch bestätigt, dass die Ausstellung von Passersatzpapieren und anschließende Flugbuchung "bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen" könne. Weiter hat sie dargelegt, dass nach der Zusicherung von Passersatzpapieren die Flugbuchung für die Türkei in der Regel innerhalb weniger Tage vorgenommen werden könne. Allerdings reicht die Bezugnahme auf die Auskunft einer anderen inländischen Behörde nicht aus, um die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer zu begründen, wenn die Auskunft keine Erklärung für den mitgeteilten Zeitbedarf enthält. Es hätte einer Begründung bedurft, die den zur Ausstellung von Passersatzpapieren angegebenen Zeitraum von "bis zu drei Monaten" näher erläutert, etwa indem die genauen Verfahrensschritte, die zur Passersatzpapierbeschaffung nötig sind, und die üblichen Bearbeitungszeiten der mit dieser Aufgabe befassten Stellen näher dargelegt werden.
Schließlich ist zwingende Voraussetzung einer Heilung, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 26/19, juris Rn. 11); diese ist hier nicht erfolgt. Nach Entlassung aus der Haft war eine für die Zukunft wirkende Heilung auch nicht mehr möglich.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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