Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 14.01.2020 – XIII ZB 19/19
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 20. Januar 2017 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 28. Dezember 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, hatte sich im Rahmen von Asylerst- und -folgeverfahren seit 1988 mehrmals in Deutschland aufgehalten. Zuletzt reiste er am 7. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 abgelehnt wurde. Er wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 18. November 2015 vollziehbar. Eine für den 23. Dezember 2015 geplante Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen wurde. Am 23. und 28. Dezember 2015 sprach der Betroffene bei der Ausländerbehörde vor. Am 28. Dezember 2015 wurde er festgenommen. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens zum 25. Januar 2016 an. Am 14. Januar 2016 wurde er nach Serbien abgeschoben.
Seine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hält den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung (fortan: § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF) für gegeben. Der Betroffene habe nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift angegeben zu haben, unter der er erreichbar gewesen sei. Der Betroffene habe auch gewusst, dass er einen Aufenthaltswechsel habe anzeigen müssen, denn auf seiner Duldung sei vermerkt worden, dass sein Aufenthalt auf das Stadtgebiet Bamberg beschränkt gewesen sei. Ob daneben der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF) vorgelegen habe, könne daher dahinstehen.
2. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen nicht den angenommenen Haftgrund nach dem hier maßgeblichen § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF.
a) Dieser Haftgrund setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG sowie die mit einem Unterlassen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen und die Möglichkeit der Anordnung von Abschiebungshaft hinweisen. Der Hinweis muss in Übersetzung in einer Sprache erfolgen, die der Betroffene beherrscht (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 20 und vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 5 jeweils mwN).
b) Daran fehlt es hier. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erfüllt der Vermerk auf der dem Betroffenen am 16. Dezember 2015 ausgehändigten Duldung die an diesen Hinweis zu stellenden Anforderungen nicht. Dort heißt es lediglich: "Räumliche Beschränkung: Der Aufenthalt wird beschränkt auf das Stadtgebiet Bamberg". Damit wird der Betroffene nicht auf die Anzeigepflichten aus § 50 Abs. 4 AufenthG und § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aF hingewiesen, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, dies der Ausländerbehörde anzuzeigen hat. Ferner ist nicht festgestellt, dass der Vermerk in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache verfasst wäre. Ausweislich des Anhörungsprotokolls musste für die Anhörung des Betroffenen eine Dolmetscherin hinzugezogen werden.
3. Die Feststellungen tragen auch nicht eine Haftanordnung nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF. Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich offengelassen, ob Fluchtgefahr vorlag, und hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Gegen eine Fluchtgefahr spricht, dass der Betroffene sowohl am 23. als auch am 28. Dezember bei der beteiligten Behörde vorgesprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, juris Rn. 23 mwN, insoweit in NVwZ 2010, 1318 nicht abgedruckt).
4. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Zwar wäre möglicherweise noch feststellbar, ob die erforderliche Belehrung im Hinblick auf § 50 Abs. 4 AufenthG erfolgt ist und ob der Betroffene seinen Aufenthalt gewechselt hat. Da der Haftantrag keine Angaben zu dem erforderlichen Hinweis enthielt, fehlt es insoweit aber an der notwendigen persönlichen Anhörung. Diese lässt sich auf Grund der Abschiebung auch nicht nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - V ZB 57/17, juris Rn. 8 mwN). Das gleiche
gilt für eventuell noch nachholbare Feststellungen zu einer möglichen Fluchtgefahr. Auch zu diesen neuen Feststellungen müsste, nachdem sich mit den in dem Haftantrag aufgeführten Tatsachen keine Fluchtgefahr begründen lässt, der Betroffene persönlich angehört werden, was nicht mehr möglich ist.
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