Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.11.2002 – XII ZR 43/01
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 25. September 2002 werden zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat im Berufungsverfahren hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dem Beklagten stehe kein zur Leistungsverweigerung berechtigender Gegenanspruch zu. Damit hat das Berufungsgericht nicht über ein – nicht geltend gemachtes – Zurückbehaltungsrecht, sondern über die hilfsweise aufgerechnete Gegenforderung entschieden (§ 322 Abs. 2 ZPO), so daß sich der Streitwert gemäß § 19 Abs. 3 GKG erhöht.
Zitierte Vorschriften
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