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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 10.04.2002 – XII ZR 256/99

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. August 1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 35.042 € (68.537,49 DM)

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Es erscheint zweifelhaft, ob der mit der Befriedigung des Gläubigers durch einen Gesamtschuldner einhergehende Forderungsübergang auf den Gesamtschuldner eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 (i.V. mit § 731) ZPO begründet, die dem Gesamtschuldner die Möglichkeit einer Titelumschreibung nach Maßgabe dieser Vorschriften eröffnet (verneinend: OLG Düsseldorf FGPrax 1995, 210 und NJW-RR 2000, 1596; im Grundsatz - z.T. unter Hinweis auf die Schwierigkeit, die Höhe des Ausgleichsanspruchs und damit des Forderungsübergangs in der Form des § 727 Abs. 1 ZPO nachzuweisen - bejahend: KG NJW 1955, 913; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 727 Rdn. 7; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 727 Rdn. 12; Musielak/Lackmann ZPO 2. Aufl., § 727 Rdn. 8; MünchKomm/Wolfsteiner ZPO 2. Aufl., § 727 Rdn. 19; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 727 Fn. 70; vgl. auch BayObLG NJW 1970, 1800, 1801 f.). Die Frage kann dahinstehen. Da, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt, dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kommt auch ein Forderungsübergang auf den Kläger nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Betracht. Für eine Titelumschreibung ist schon deshalb kein Raum.

Gerber Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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