Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.07.2010 – XII ZR 140/09
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Allein aus dem Umstand, dass der Senat in dem Beschluss gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat, lässt sich eine im Rahmen der Anhörungsrüge beachtliche Gehörsverletzung nicht ableiten. Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, der Bundesgerichtshof habe sich mit dem Vorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt (BGH Beschluss vom 23. Oktober 2009 – V ZR 105/09 – NJW-RR 2010, 274 Tz. 7). Eine darüber hinausgehende Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Anhörungsrüge nicht dargelegt (§ 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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