Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 27.01.2010 – XII ZR 110/07
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- Normenkette
- § 41 GKG
Leitsatz
(Streitwertbemessung im Räumungsverfahren)
Tenor
Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Beklagten zu 3 wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Senats vom 23. September 2009 abgeändert:
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.437 €.
Im Verhältnis zur Beklagten zu 3 beträgt er nur 18.595 €.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 ist nur zum Teil begründet.
Zu Recht weist die Beklagte zu 3 darauf hin, dass sie am Rechtsstreit nur beteiligt ist, soweit die Räumung der streitgegenständlichen Räume in Rede steht, also lediglich in Höhe von 18.595 €.
Für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts ist demgegenüber kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 kommt eine Bemessung des Streitwerts gemäß § 41 GKG nach Kopfteilen nicht in Betracht.
Dose Wagenitz Vézina
Klinkhammer Schilling
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