Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZB 534/15
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 5.000 €
Gründe
Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen.
Dem Verfahrenspfleger, der die Rechtsbeschwerde eingelegt hat, können gemäß § 276 Abs. 7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 30; Guckes in Fröschle Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 276 FamFG Rn. 62), keine Kosten auferlegt werden.
Die außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich – wie von der Rechtsbeschwerde angeregt – der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach- und Streitstand unbillig.
Zitierte Vorschriften
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