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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.11.2011 – XII ZB 508/11

Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers: Zulässigkeit einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
Spruchkörper
12. Zivilsenat
Normenkette
§ 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG, § 1908b BGB, § 1908c BGB

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antrag für die Durchführung dieses Rechtsmittels Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Beschwerdewert: 3.000 € (§ 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG)

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB sind von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der ausnahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ermöglicht, nicht erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).

Dose Weber-Monecke Vézina

Schilling Günter

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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