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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – XII ZB 416/20

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts
Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416.20.0
Normenkette
§ 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG, § 81 FamFG

Tenor

Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.

Wert: 5.000 €

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsmittel sind unstatthaft.

Randnummer 2

Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesgerichtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 149/10 - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.

Dose | | Klinkhammer | | Günter

| Botur | | Krüger |

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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