Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – XII ZB 416/20
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416.20.0
- Normenkette
- § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 3 FamFG, § 81 FamFG
Tenor
Die als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe werden auf Kosten der Beteiligten zu 3 bis 5 verworfen.
Wert: 5.000 €
Gründe
Die Rechtsmittel sind unstatthaft.
Zwar ist eine nach § 81 FamFG getroffene Kostenentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann isoliert anfechtbar, wenn sie im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung ergeht. Der Bundesgerichtshof kann indessen nur nach Maßgabe des § 70 FamFG mit der Rechtsbeschwerde angerufen werden; dies gilt auch dann, wenn sich das Rechtsmittel allein gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Beschwerdegerichts richten soll (vgl. MünchKommFamFG/Schindler 3. Aufl. FamFG § 81 Rn. 93). Liegen - wie hier - die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 3 FamFG) nicht vor, findet eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nur dann statt, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (vgl. auch BGH Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 149/10 - juris Rn. 6 f.) Da es an einer solchen Zulassung fehlt, sind die Rechtsmittel unstatthaft und zu verwerfen.
Dose | | Klinkhammer | | Günter
| Botur | | Krüger |
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in XII ZB 416/20 entschieden?“