Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 – XII ZB 376/10
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).
Verfahrenswert: 550 €.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Kindschaftsverfahren für zwei minderjährige Kinder zum Verfahrenbeistand bestellt, wobei die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wurde. Zudem sind dem Verfahrensbeistand weitere Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden.
Auf den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht eine Vergütung in einer Gesamthöhe von 900 € festgesetzt (350 € und 550 €).
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht ihm eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 € zugesprochen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die von der Staatskasse für den Beteiligten zu 2 eingelegte Beschwerde hat es zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils juris).
2. Dem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts gerecht geworden. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für zwei Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1.100 € (2 x 550 €) zuzusprechen.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Soweit dort ausgeführt wird, die Vergütung des Verfahrensbeistandes sei vom minderjährigen Kind einzufordern, wenn der Freibetrag des § 1836 c BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600 € überschritten werde, verkennt sie, dass gemäß § 81 Abs. 3 FamFG einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können.
Das ändert freilich nichts an der Tatsache, dass gegebenenfalls die Eltern gemäß §§ 80 f. FamFG für die Kosten des Verfahrensbeistandes als Teil der Gerichtskosten aufkommen müssen. Sollten sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein, bleibt es ihnen unbenommen, Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren zu beantragen.
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