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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 06.03.2002 – XII ZB 29/02

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 GKG).

Wert: 3.000 €

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist gemäß § 567 Abs. 1 ZPO - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine sofortige Beschwerde zulässig. Dies gilt auch in den Fällen des § 46 Abs. 2 ZPO. Nach § 45 Abs. 2 ZPO entscheidet über die Ablehnung eines Familienrichters ein anderer Richter des Amtsgerichts. Gegen einen das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärenden Beschluß des Amtsgerichts ist gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet, über die in Familiensachen das Oberlandesgericht entscheidet.

Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind, wie aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Das gilt auch dann, wenn über die Ablehnung des Familienrichters nicht, wie von § 45 Abs. 2 ZPO vorgesehen, ein anderer Amtsrichter, sondern - wie hier - in Entsprechung zur früheren Rechtslage (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.) das Oberlandesgericht entschieden hat.

Auch in einem solchen Fall ist gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nur die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO eröffnet, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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