Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 21.11.2001 – XII ZB 215/01
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde des Kindes C. H. gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO findet nur gegen Endentscheidungen statt, während die hier angefochtene Entscheidung nur eine Zwischenentscheidung ist. Auch die einfache weitere Beschwerde nach §§ 27, 28 FGG ist in entsprechender Anwendung der Entscheidung BGHZ 72, 169 ausgeschlossen, da die dort entwickelten Grundsätze für selbständige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf für FGG-Familiensachen gelten, die - wie hier - Folgesachen des Scheidungsverfahrens sind. Denn § 133 GVG bestimmt den Bundesgerichtshof nur in den Fällen des § 621e Abs. 2 ZPO und des § 28 Abs. 3 FGG als Gericht der weiteren Beschwerde.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 621e ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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