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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 02.09.2026 – XII ZB 212/26

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:020926BXIIZB212.26.0
Normenkette
§ 59 Abs 1 FamFG

Leitsatz

Der Staatsanwaltschaft steht im Verfahren über die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG auch dann nicht zu, wenn ohne die Betreuerbestellung die Stellung eines Strafantrags und damit die Verfolgung eines Antragsdelikts unmöglich ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13, FamRZ 2015, 42).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2. April 2026 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GNotKG). Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt (§ 84 FamFG).

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Betroffene, der sich derzeit auf der Demenzstation einer Pflegeeinrichtung befindet, hatte seinem Sohn D. im Jahr 2020 eine Vorsorgevollmacht erteilt. Im Oktober 2025 regte der Beteiligte zu 2, ein weiterer Sohn des Betroffenen, gegenüber dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Kontrollbetreuers an. Zur Begründung führte er aus, sein Bruder und seine Schwester hätten erhebliche Abbuchungen von dem Konto des Betroffenen vorgenommen, ohne dass dieser hiermit einverstanden gewesen sei oder die wirtschaftliche Tragweite der Handlungen habe überblicken können. Es sei zu befürchten, dass die Geschwister des Beteiligten zu 2 auf der Grundlage bereits erteilter Vollmachten auch in Zukunft weitere unberechtigte Abbuchungen vom Konto des Betroffenen vornehmen würden.

Randnummer 2

Das Amtsgericht hat das Verfahren betreffend die Einrichtung einer Betreuung eingestellt, weil eine solche nicht erforderlich sei. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 (Staatsanwaltschaft) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, gegen D. bestehe der Anfangsverdacht, als Bevollmächtigter des Betroffenen mehrere Untreuedelikte zu dessen Nachteil begangen zu haben. Ohne die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers könne der für die Verfolgung der sogenannten Familienuntreue gemäß §§ 266 Abs. 2, 247 StGB notwendige Strafantrag nicht gestellt werden. Das Landgericht hat die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft verworfen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

1. Sie ist allerdings gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung abgelehnt worden ist (Senatsbeschluss vom 2. August 2023 - XII ZB 303/22 - FamRZ 2023, 1748 Rn. 6 mwN). Die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2025 - XII ZB 59/25 - FamRZ 2026, 554 Rn. 5 mwN).

Randnummer 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu Recht verworfen, weil es ihr an der Beschwerdeberechtigung fehlt.

Randnummer 6

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Eine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft ergebe sich weder aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG noch liege eine eigene Rechtsbeeinträchtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG vor. Vorliegend sei lediglich ihr Interesse an einer effektiven Strafverfolgung betroffen. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgaben genüge für eine Beschwerdeberechtigung nicht.

Randnummer 7

b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

Randnummer 8

aa) Eine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft kann nicht auf eine Sonderregelung für Behörden gemäß § 59 Abs. 3 FamFG gestützt werden. Denn über den Fall einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden eine Beschwerdeberechtigung nur bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung ein (Senatsbeschluss vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17 - FamRZ 2018, 937 Rn. 9 mwN), an der es hier fehlt.

Randnummer 9

bb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kann diese ihre Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG mit der Begründung herleiten, dass im vorliegenden Fall ohne Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers, der als Einziger den zur Verfolgung der sogenannten Familienuntreue notwendigen Strafantrag stellen könne, die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft vollständig blockiert würde.

Randnummer 10

(1) Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht demjenigen die Beschwerde zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift. Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht. Dabei hat der Senat bereits entschieden, dass sich für eine Behörde aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben kann, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe genügt dagegen nicht. Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 59 Abs. 3 FamFG. Aus dieser Vorschrift lässt sich schließen, dass einer Behörde nur dann zur Wahrung des von ihr vertretenen öffentlichen Interesses eine Beschwerdeberechtigung zustehen soll, wenn ihr eine solche spezialgesetzlich eingeräumt ist (Senatsbeschlüsse vom 21. März 2018 - XII ZB 458/17 - FamRZ 2018, 937 Rn. 12 und vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 14 f.).

Randnummer 11

(2) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht eine Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft zu Recht verneint. Denn durch die angegriffene Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft auch dann nicht in einem über das allgemeine öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinausgehenden subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, wenn vorliegend ohne die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers die Verfolgung der hier im Raume stehenden Straftaten nicht nur erschwert, sondern unmöglich gemacht sein sollte. Anderes lässt sich auch nicht dem die genannten Obersätze zugrunde legenden Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 (XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42) entnehmen.

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