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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 27.04.2005 – XII ZB 179/03

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

1. Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird dahingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des ersten Satzes nicht 381 €, sondern 328,68 € lautet.

2. Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten: "Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.493,46 € (3.299,34 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.367,28 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 126,18 € ). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 264,78 € . Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 264,78 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 164,49 € . Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 164,49 € = 859,17 € verbleibt."

Gründe

Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM. Dies entspricht nicht 3.522,25 €, sondern 3.299,34 €.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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