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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Versäumnis-beschluss vom 26.09.2018 – XII ZB 122/17

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Februar 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Da die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist ihre Rechtsbeschwerde auf Antrag des Antragstellers durch (echten) Versäumnisbeschluss zurückzuweisen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm §§ 555 Abs. 1 Satz 1, 539 Abs. 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Randnummer 2

Gegen diesen Versäumnisbeschluss steht dem säumigen Beteiligten der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisbeschlusses bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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