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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 29.07.2026 – XII ZB 108/26

Spruchkörper
12. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290726BXIIZB108.26.0

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 12. Februar 2026 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung einer bestehenden Betreuung.

Randnummer 2

Der Betroffene leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Für ihn ist seit dem Jahr 2023 eine Betreuung eingerichtet. Diese hatte den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“. Im September 2025 hat der Betroffene beantragt, die Betreuung aufzuheben. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 18. November 2025 angehört und auf der Grundlage eines am 25. November 2025 bei Gericht eingegangenen Sachverständigengutachtens die Betreuung verlängert sowie den Aufgabenkreis auf die „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ beschränkt. Das Landgericht hat die gegen die Verlängerungsentscheidung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Randnummer 3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Randnummer 4

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Beschwerdeentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Das Beschwerdegericht hätte nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen.

Randnummer 5

a) Nach § 278 Abs. 1 FamFG, der gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch in Verfahren der Verlängerung einer Betreuerbestellung Anwendung findet, hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2024 - XII ZB 251/24 - FamRZ 2025, 625 Rn. 6 mwN).

Randnummer 6

b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht den Betroffenen erneut anhören müssen. Die im ersten Rechtszug erfolgte Anhörung des Betroffenen war schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil ihm das eingeholte Sachverständigengutachten, auf das das Amtsgericht seinen Beschluss tragend gestützt hat, nicht bekannt gegeben worden ist.

Randnummer 7

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache voraus, dass das Gutachten dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung gestellt wird. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 496/19 - FamRZ 2020, 1124 Rn. 4 mwN). In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 13 mwN).

Randnummer 8

bb) Diesen Anforderungen wird das amtsgerichtliche Verfahren nicht gerecht.

Randnummer 9

Das Sachverständigengutachten ist erst im Anschluss an die Anhörung des Betroffenen erstattet worden und war schon aus diesem Grund nicht Gegenstand der Anhörung. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden kann, sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar hat die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt, dass von der Übersendung des Gutachtens und der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe abgesehen werden sollte, weil vor dem Hintergrund der Schwere der Erkrankung des Betroffenen ein gesundheitlicher Schaden nicht ausgeschlossen werden könne. Einen Verfahrenspfleger, der mit dem Betroffenen vor einer (erneuten) Anhörung den Inhalt des Sachverständigengutachtens hätte besprechen können, hat das Amtsgericht für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen jedoch nicht bestellt. Dies hat das Beschwerdegericht auch nicht nachgeholt. Zudem kann von der Bekanntgabe des Gutachtens nur dann abgesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu vermeiden. Dass diese lediglich nicht ausgeschlossen werden können, genügt nicht.

Randnummer 10

2. Die angefochtene Entscheidung kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann insoweit nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die hier erfolgte Einrichtung einer Betreuung mit dem alleinigen Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ keinen Bestand haben kann. Soweit mit der Erstreckung der Betreuung auf den Aufgabenbereich der Vertretung in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1823 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenbereichs beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für die die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht (Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 540/20 - FamRZ 2021, 1658 Rn. 8 mwN).

Randnummer 11

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

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