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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – XII ZA 46/17

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Verfahrenspflegerin, ihre Bestellung aufzuheben und für die Betroffene einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Dabei kann dahinstehen, dass die Beteiligte zu 3 entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassen ist. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung ihrer Bestellung als Verfahrenspflegerin gemäß § 276 Abs. 4 FamFG nicht vor, weil die Betroffene weder von einem Rechtsanwalt noch von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.

Randnummer 2

Im Übrigen wäre (entgegen der von Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengünstiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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