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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – XII ZA 41/18

Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. In Anbetracht der zu einer vergleichbaren Frage ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2015 (II ZB 12/14 NJW 2015, 2116) sowie des Senatsbeschlusses vom 6. September 2017 (BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855 Rn. 20; vgl. BVerfG Beschluss vom 15. Mai 2018 1 BvR 2831/17) ist Verfahrenskostenhilfe auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2019 (V ZB 53/18) betrifft das Grundstücksrecht und steht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht entgegen.

Randnummer 3

Der Senat hegt keine verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken gegen die bestehende Gesetzeslage.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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