Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 02.10.2002 – XII ZA 14/02
- Spruchkörper
- 12. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des 10. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Gründe
Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 544 ZPO) finden auf Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, keine Anwendung (§ 26 Nr. 9 EGZPO).
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina
Zitierte Vorschriften
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