Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 11.11.2003 – XI ZR 86/03
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2003 auf 41.012,22 (cid:0)(cid:2) (cid:1)(cid:4) (cid:3)(cid:6) (cid:5)(cid:8) (cid:7) esetzt.
Gründe
Das angefochtene Berufungsurteil vom 31. Januar 2003 beschwert die Beklagte, wie sie zu Recht geltend macht, nur in Höhe der ausgeurteilten Zinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 49.254,45 96.333,34 DM) über die bereits rechtskräftig ausgeurteil-(cid:9)(cid:11) (cid:10)
ten und gezahlten 46.798,66 DM hinaus, entsprach ihrem Antrag in der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als 143.132 DM (96.333,34 DM + 46.798,66 DM) verurteilt worden war.
Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich bis zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 2003 (s. § 15 GKG) auf 41.012,22
(cid:12)
Zitierte Vorschriften
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