Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 16.04.2018 – XI ZR 567/16
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. September 2016 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 1.500 €.
Gründe
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 13. März 2018 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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