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Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2017 – XI ZR 560/16

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässig innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist der § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Gegenvorstellung der Beklagten (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 XI ZR 539/15, juris Rn. 1 mwN) gibt zu einer Herabsetzung des Streitwerts keinen Anlass. Die Festsetzung innerhalb der Wertstufe "bis 470.000 €" folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Randnummer 2

Für den Streitwert maßgeblich ist zunächst der vom Berufungsgericht zuerkannte Zahlungsantrag, mit dem die Kläger die geleisteten Aufhebungsund Bearbeitungsentgelte in Höhe von 33.700 € zurückverlangt haben. Der zu addierende Wert der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag "durch den Widerruf der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" sei, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger infolge des Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB daneben noch beanspruchen zu können meinen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris).

Randnummer 3

Diese Hauptforderung setzt sich zusätzlich zu den von den Klägern beanspruchten Aufhebungs- und Bearbeitungsentgelten aus den vor Widerruf erbrachten Zinszahlungen in Höhe von mehr als 105.000 € und den davor erbrachten Tilgungsleistungen in Höhe von 326.000 € zusammen. Damit ergibt sich ein Streitwert bis 470.000 €. Darauf, ob die Kläger das Darlehen "im Zusammenhang oder aufgrund des später erklärten Widerrufs" getilgt haben, kommt es entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten nicht an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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