Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 13.03.2018 – XI ZR 385/17
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 19.588,18 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der von den Klägern erstrebten Verurteilung zur Zahlung beträgt 19.588,18 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 33/15, Rn. 3).
Zitierte Vorschriften
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