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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – XI ZR 3/10

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Der Streitwert für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 auf 10.200 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Im Verbandsprozess bemisst sich der Streitwert nicht, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angenommen hat, nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die Beklagte, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Klausel (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90, NJW-RR 1991, 1074, vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, NJW-RR 2003, 1694 und vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Bei der Bewertung des Allgemeininteresses kann auf die Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 3), der den Streitwert im vorliegenden Verfahren zuletzt auf 10.200 € beziffert hat. Dieser Betrag erscheint angesichts der weiten Verbreitung der angegriffenen Klausel und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits angemessen. Der Senat hat deshalb aufgrund der Anregung des Klägers vom 14. Dezember 2010 die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG geändert.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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