Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 26.07.2017 – XI ZR 295/17
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus folgenden notariellen Urkunden
Ur.Nr. …/1989 vom 31. Januar 1989, Notariat F.
i.V.m. den notariellen Ausfertigungen vom 10. November 1992 Ur.Nr. …/1992 und vom 2. September 2014 Ur.Nr. …/2014, Notariat F.
Ur.Nr. …/2012 von 19. Juni 2012, Notariat F. II
einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Kläger ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Revisionsgericht eine solche Anordnung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, in dem nicht die Hauptsache anhängig ist, erlassen kann (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 f. und BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZA 12/07, juris Rn. 2). Denn die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04, WM 2004, 2370, 2371 und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01, NJW-RR 2002, 1090).
Von einer näheren Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BGH in XI ZR 295/17 entschieden?“