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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 26.06.2018 – XI ZR 27/18

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 2017 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1) 9%, der Kläger zu 2) 14% und die Klägerin zu 4) 77%.

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 110.000 €.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsitzenden vom 15. Mai 2018 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2018 führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Zitierte Vorschriften

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