Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.10.2011 – XI ZR 27/11
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.135,10 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung ihres Zahlungsantrages in Höhe von 2.135,10 €. Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Zug-um-Zug-Leistung). Auch der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 2) kommt im Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Wert der Beschwer richte sich nach dem Interesse der Klägerin an der Rückabwicklung des Vertrages, das dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 63.721,22 € entspreche. Dieses Interesse hat die Klägerin nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Feststellung gestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Rechte mehr zustehen.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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