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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – XI ZR 267/18

Spruchkörper
11. Zivilsenat

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 5.322,98 €

Gründe

Randnummer 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der vom Kläger erstrebten Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung beträgt 5.322,98 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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