Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – XI ZR 267/18
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.322,98 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der vom Kläger erstrebten Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung beträgt 5.322,98 €. Ansprüche auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben wie auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 XI ZR 33/15, juris Rn. 3). Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
Zitierte Vorschriften
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