Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 28.08.2012 – XI ZR 236/12
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.445,14 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Über das Vermögen des Beklagten ist zwar nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. In entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532). Das gilt in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 aaO).
Zitierte Vorschriften
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