Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 08.12.2020 – XI ZR 155/20
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die im eigenen Namen und damit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Gegenvorstellung ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Senat im angefochtenen Beschluss festgesetzte Streitwert von 198.900 € trifft zu.
1. Die von den Klägern mit dem Berufungsantrag zu 2. begehrte Feststellung, dass die Kläger keine Zahlungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdarlehensvertrag mehr schulden, ist mit dem Nettobetrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 149.000 € zu bewerten, da die Kläger wirtschaftlich betrachtet verlangen, so gestellt zu werden, als hätten sie dieses Geschäft nicht getätigt (Senatsbeschlüsse vom 7. April 2015 XI ZR 121/14, juris Rn. 3 mwN und vom 25. Juli 2017 XI ZR 545/16, juris mwN).
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2. Der Streitwert des mit dem Berufungsantrag zu 1. geltend gemachten Schadensersatzbegehrens ist mit dem zu 2. verfolgten Feststellungsbegehren wirtschaftlich identisch und deshalb nicht gesondert zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 5 Rn. 8).
3. Die mit dem Berufungsantrag zu 3. verlangte Verurteilung der Beklagten, ihre Zustimmung zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek zu erteilen, ist mit dem Nennwert dieser Hypothek, hier also mit 35.000 € zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, juris Rn. 4).
4. Die mit dem Berufungsantrag zu 4. begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Kläger von allen zukünftigen Schäden aus dem mit dem Darlehensvertrag finanzierten Wohnungskäufen freizustellen, ist mit weiteren 10% des Nettodarlehensbetrages, also mit 14.900 € zu bewerten.
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5. Die mit dem Berufungsantrag zu 5. verlangte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 ZPO), so dass sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 198.900 € ergibt.
Zitierte Vorschriften
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